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Aufenthaltserlaubnis beantragen und verlängern

Das Wichtigste in Kürze

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter, stets zweckgebundener Aufenthaltstitel - etwa für Arbeit, Studium oder Familiennachzug (§ 7 AufenthG). Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf: Dann gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung weiter, auch wenn das Verfahren länger dauert (§ 81 Absatz 4 AufenthG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr100 Euro bei Erteilung, 96 Euro bei Verlängerung bis drei Monate, 93 Euro bei Verlängerung über drei Monate, 98 Euro bei Zweckwechsel (§ 45 AufenthV)
Dauereinige Wochen bis mehrere Monate, dazu kommt die Wartezeit auf einen Termin
Fristden Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf stellen, am besten 2 bis 3 Monate vorher
Rechtsgrundlage§ 7, § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer für einen bestimmten Zweck erteilt - der Zweck steht in Ihrem Titel und bestimmt, welche Nachweise die Behörde verlangt. Wollen Sie den Zweck wechseln, etwa vom Studium in eine Beschäftigung, ist das ein eigener Antrag mit eigener Gebühr (§ 7 AufenthG).

Entscheidend für einen reibungslosen Übergang ist nicht der Termin, sondern der rechtzeitige Antrag. Was das für Sie bedeutet, wenn Sie trotz rechtzeitigem Antrag keinen Termin bekommen, erklärt die Fiktionsbescheinigung.

Erteilung und Verlängerung

Die Aufenthaltserlaubnis wird für einen bestimmten Zweck befristet erteilt. Wird die Verlängerung vor Ablauf des Titels beantragt, gilt der bisherige Titel nach § 81 Absatz 4 AufenthG bis zur Entscheidung weiter. Wird der Antrag zu spät gestellt, entfällt diese Fortgeltungswirkung; die Ausländerbehörde kann sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte nachträglich anordnen.
Schematischer Ablauf nach §§ 7, 81 AufenthG.

Warum der Zweck entscheidend ist

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Gesetz genannten Zwecken erteilt - Arbeit, Ausbildung, Studium, Familiennachzug oder humanitäre Gründe sind die häufigsten. Welche Nachweise die Behörde sehen will, richtet sich danach, welchen Zweck Ihr Titel trägt. Ein Zweckwechsel, etwa vom Studium in eine Beschäftigung, ist rechtlich ein neuer Antrag mit eigener Gebühr - auch wenn die Geltungsdauer verlängert wird.

Rechtzeitig verlängern

  1. 2 bis 3 Monate vor AblaufVerlängerungsantrag stellen - schriftlich, online oder im Termin.
  2. Eingang bestätigen lassenden Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung aufbewahren.
  3. Fiktionsbescheinigung anforderndamit Arbeitgeber, Bank oder Grenzbehörde die Fortgeltung erkennen können.
  4. Bis zur Entscheidung weiterarbeitender bisherige Titel gilt nach § 81 Absatz 4 AufenthG unverändert fort.

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Besondere Fälle

Ich habe den Verlängerungsantrag zu spät gestellt - was jetzt?
Die automatische Fortgeltung entfällt dann, und Ihr Aufenthalt wird vorübergehend unrechtmäßig. Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung aber nachträglich anordnen, wenn die Verspätung sonst eine unbillige Härte wäre. Erklären Sie den Grund schriftlich und legen Sie Belege bei.
Ich will den Aufenthaltszweck wechseln, etwa vom Studium in eine Beschäftigung - geht das einfach so?
Nein, das ist ein eigenständiger Antrag mit eigener Gebühr (98 Euro), auch wenn Ihr bisheriger Titel noch gültig ist. Die Behörde prüft die Voraussetzungen des neuen Zwecks vollständig neu.

Worauf es ankommt

  • Stellen Sie den Verlängerungsantrag unbedingt vor Ablauf des alten Titels, nicht erst danach.
  • Für die Wartezeit auf einen Termin gilt die Fortgeltungsfiktion trotzdem - entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin.
  • Ein Zweckwechsel ist immer ein eigener Antrag, auch wenn der bisherige Titel noch läuft.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 7 AufenthG (Befristung, Zweckbindung), § 81 Absatz 1, 3, 4 und 5 AufenthG (Antragspflicht, Fortgeltungsfiktion, Fiktionsbescheinigung) und § 45 AufenthV (Gebühren 100/96/93/98 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.