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Einbürgerung beantragen: Voraussetzungen und Ablauf

Das Wichtigste in Kürze

Für die Einbürgerung gilt seit dem 30. Oktober 2025 einheitlich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren - die zuvor mögliche Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde gestrichen. Hinzu kommen unter anderem gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und der bestandene Einbürgerungstest. Zuständig ist je nach Kommune die Ausländerbehörde oder eine eigene Einbürgerungsbehörde.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr255 Euro; für ein miteingebürgertes Kind ohne eigene Einkünfte 51 Euro (§ 38 StAG)
Dauermehrere Monate bis über ein Jahr, je nach Behörde und Aktenlage
Fristkeine Antragsfrist - der Aufenthaltstitel muss aber während des gesamten Verfahrens gültig bleiben
Rechtsgrundlage§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Wichtig zuerst: Für die Einbürgerung ist nicht überall die Ausländerbehörde zuständig. Je nach Bundesland und Kommune entscheidet eine eigene Einbürgerungsbehörde, die bei der Stadt-, Kreis- oder Bezirksverwaltung angesiedelt sein kann. Erkundigen Sie sich vor Ort, wohin Ihr Antrag gehört - ein Antrag an die falsche Stelle geht nicht verloren, sondern wird weitergeleitet, kostet aber Zeit.

Inhaltlich hat sich die Rechtslage zuletzt zweimal verändert: Zum 27. Juni 2024 wurde die allgemeine Mindestaufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre gesenkt und zusätzlich eine Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen eingeführt. Diese Drei-Jahres-Variante wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 wieder gestrichen. Seitdem gilt wieder einheitlich die Frist von fünf Jahren.

Der Weg zur Einbürgerung

Ablauf: Nach fünf Jahren rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt und bei erfüllten Voraussetzungen - gesicherter Lebensunterhalt ohne Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, bestandener Einbürgerungstest, Straffreiheit und Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung - wird der Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt, die Voraussetzungen werden geprüft und die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss seit der Reform vom 27. Juni 2024 aus deutscher Sicht nicht mehr aufgegeben werden. Grundlage ist § 10 StAG.
Schematischer Ablauf nach § 10 StAG, Stand Oktober 2026.

Die Voraussetzungen im Überblick

Aufenthaltsdauer

Fünf Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt - seit dem 30. Oktober 2025 ohne Ausnahme für besondere Integrationsleistungen.

Aufenthaltstitel

Ein unbefristetes oder dafür vorgesehenes befristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU.

Lebensunterhalt

Gesichert ohne Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsgeld) oder dem Zwölften Buch (Sozialhilfe) - mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen.

Deutschkenntnisse

Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, nachgewiesen durch ein Sprachzertifikat.

Einbürgerungstest

Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, in der Regel durch den bestandenen Einbürgerungstest.

Straffreiheit und Bekenntnis

Keine einschlägigen Verurteilungen sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft.

Mehrstaatigkeit: die bisherige Staatsangehörigkeit

Aus deutscher Sicht erlaubt

Seit der Reform zum 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht mehr aufgeben - Deutschland nimmt Mehrstaatigkeit grundsätzlich hin. Ob Ihr Herkunftsstaat das umgekehrt ebenfalls zulässt oder die Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen automatisch entzieht, regelt dessen eigenes Recht und müssen Sie dort klären, etwa über Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat.

Wer zuständig ist

Anders als bei den meisten anderen Behördengängen in diesem Katalog ist die Ausländerbehörde nicht überall auch die Einbürgerungsbehörde. In vielen Kommunen erledigt eine eigene Einbürgerungsbehörde diese Aufgabe - angesiedelt beim Bürgeramt, beim Landkreis oder bei der Bezirksregierung. In anderen Kommunen übernimmt die Ausländerbehörde die Einbürgerung mit. Welche Stelle bei Ihnen zuständig ist, nennt die Seite Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

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Besondere Fälle

Ich habe meinen Antrag vor dem 30. Oktober 2025 nach drei Jahren gestellt - gilt für mich noch die alte Regel?
Das ist eine Frage des Vertrauensschutzes, die Gerichte unterschiedlich beurteilt haben. Lassen Sie sich dazu beraten, etwa bei einer Migrationsberatungsstelle oder einer auf Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht spezialisierten Kanzlei, statt sich allein auf die neue Gesetzeslage zu verlassen.
Ist die Ausländerbehörde auch für meine Einbürgerung zuständig?
Nicht automatisch. Sehen Sie auf der Seite Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises nach, ob es eine eigene Einbürgerungsbehörde gibt - ein Antrag bei der falschen Stelle wird weitergeleitet, aber das kostet Zeit.

Worauf es ankommt

  • Ihr Aufenthaltstitel muss bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde durchgehend gültig bleiben.
  • Erst mit der Urkunde sind Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger, nicht schon mit der Antragstellung.
  • Für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als Voraussetzung lohnt ein Blick auf die Niederlassungserlaubnis.
  • Einen Überblick über weitere Behördengänge rund um Ankunft und Aufenthalt gibt die Lebenslage Neu in Deutschland.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen den aktuellen Wortlaut von § 10 StAG (fünf Jahre, keine Drei-Jahres-Variante mehr im Gesetzestext, B1, Einbürgerungstest, keine Aufgabepflicht der bisherigen Staatsangehörigkeit) und § 38 StAG (Gebühren 255/51 Euro). Das Inkrafttreten der Streichung zum 30. Oktober 2025 zusätzlich über asyl.net und weitere Fachquellen gegengeprüft. Zuständigkeit bewusst allgemein gehalten, weil sie kommunal und landesabhängig ist. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.