Elterngeldstelle

Die Elterngeldstelle bearbeitet Ihren Antrag auf Elterngeld nach der Geburt Ihres Kindes. Zuständig ist je Bundesland eine eigene Behörde - in Bayern zum Beispiel das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), anderswo das Jugendamt oder eine eigene Elterngeldstelle der Kommune.
| Zuständig | Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune (Organisation je Bundesland unterschiedlich, in Bayern das ZBFS) |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Kontakt | Elterngeldstelle Ihrer Kommune, in Bayern das ZBFS |
| Rechtsgrundlage | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
Elterngeldstelle in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das wegfällt, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten (§ 1 BEEG). Es gibt drei Formen: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
Wie die Elterngeldstelle organisiert ist, legt jedes Bundesland selbst fest - manche richten eigene Elterngeldstellen ein, andere übertragen die Aufgabe den Jugendämtern. In Bayern ist durchgehend das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig.
Was die Elterngeldstelle erledigt
- Elterngeld beantragen - Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
- Prüfung des Einkommens vor und nach der Geburt
- Bearbeitung von Änderungsanträgen während des Bezugszeitraums
- Kindergeld - läuft über die Familienkasse, nicht über die Elterngeldstelle
Elterngeld oder Kindergeld?
| Elterngeld | Kindergeld | |
|---|---|---|
| Zweck | Ersatz für wegfallendes Einkommen bei der Kinderbetreuung | laufende Unterstützung für den Unterhalt des Kindes |
| Dauer | bis zu 14 Monate Basiselterngeld, mit ElterngeldPlus länger (§ 4 BEEG) | bis zum 18., in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag |
| Zuständig | Elterngeldstelle | Familienkasse |
| Rechtsgrundlage | BEEG | EStG |
So läuft es ab
Antrag stellen
Schriftlich bei der Elterngeldstelle, frühestens ab der Geburt.
Lebensmonate festlegen
Angeben, für welche Monate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Bescheid erhalten
Die Elterngeldstelle berechnet die Höhe nach dem Einkommen vor der Geburt.
Änderungen beantragen
Die Aufteilung lässt sich bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern (§ 7 Absatz 2 BEEG).
Lebenslagen mit dem Weg zur Elterngeldstelle
Häufige Fragen
- Was macht die Elterngeldstelle?Sie bearbeitet Anträge auf Elterngeld, berechnet die Höhe nach dem Einkommen vor der Geburt und zahlt Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus aus.Antwort
Sie bearbeitet Anträge auf Elterngeld, berechnet die Höhe nach dem Einkommen vor der Geburt und zahlt Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus aus.
- Wer ist für die Elterngeldstelle zuständig?Das organisiert jedes Bundesland selbst - oft das Jugendamt oder eine eigene Elterngeldstelle der Kommune, in Bayern durchgehend das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).Antwort
Das organisiert jedes Bundesland selbst - oft das Jugendamt oder eine eigene Elterngeldstelle der Kommune, in Bayern durchgehend das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
- Ist Elterngeld dasselbe wie Kindergeld?Nein. Elterngeld ersetzt zeitlich befristet Einkommen nach der Geburt, Kindergeld läuft über die Familienkasse und unterstützt dauerhaft den Unterhalt des Kindes.Antwort
Nein. Elterngeld ersetzt zeitlich befristet Einkommen nach der Geburt, Kindergeld läuft über die Familienkasse und unterstützt dauerhaft den Unterhalt des Kindes.
- Wie hoch ist das Elterngeld?65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG).Antwort
65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG).
- Wie lange gibt es Elterngeld?Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat, ElterngeldPlus bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 BEEG).Antwort
Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat, ElterngeldPlus bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 BEEG).
- Kann ich Elterngeld rückwirkend bekommen?Nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Absatz 1 BEEG).Antwort
Nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Absatz 1 BEEG).
Rechtsgrundlagen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
- § 2 BEEG - Höhe des Elterngeldes ↗
- § 4 BEEG - Bezugsdauer ↗
- § 7 BEEG - Antragstellung ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.