Zum Hauptinhalt springen

Verhinderungspflege: Ersatzpflege, Budget und Antrag

Das Wichtigste in Kürze

Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Jahr. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro - so gilt es seit dem 1. Juli 2025. Ein Antrag vorab ist nicht nötig - abrechnen können Sie bis Ende des Folgejahres.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
WerAnspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden
WannPflegeperson ist wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe verhindert
Dauerbis zu 8 Wochen je Kalenderjahr, auch stundenweise
BudgetGemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege: bis 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI)
Pflegegeldläuft während der Ersatzpflege zur Hälfte weiter, bis zu 8 Wochen
AbrechnungErstattungsantrag mit Belegen bis Ende des folgenden Kalenderjahres
Pflegegrad 1kein Anspruch - dafür Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat

Worum es geht

Pflegende Angehörige brauchen Pausen - für Urlaub, eigene Arztbesuche oder einfach einen freien Nachmittag. Für diese Zeit bezahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege: die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.

Die Ersatzpflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, eine Nachbarin, ein Freund oder ein Angehöriger. Sie findet zu Hause oder an einem anderen Ort statt, etwa in einer Tagespflege, und kann tageweise oder stundenweise genutzt werden.

Wer pflegt - und wie viel die Kasse zahlt

Ersatzpflege durchErstattung im Jahr
Pflegedienst oder eine Privatperson wie Nachbarn, Freunde, Bekanntebis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro
Nahe Angehörige oder Mitbewohner, die das beruflich tunbis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro
Nahe Angehörige oder Mitbewohner, nicht beruflichin der Regel bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, dazu nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall - zusammen höchstens 3.539 Euro

Was sich am 1. Juli 2025 geändert hat

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Die Verhinderungspflege ist seitdem für bis zu acht statt sechs Wochen im Jahr möglich, und die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt: Die Leistung steht schon zu, wenn die Pflege gerade erst begonnen hat.

Der Anspruch besteht auch, wenn nur eine von mehreren Pflegepersonen ausfällt oder Angehörige neben einem Pflegedienst oder einer Tagespflege pflegen. Wird die Person ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt, gibt es keine Verhinderungspflege.

Stundenweise oder tageweise

Eine Mindestdauer gibt es nicht. Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, gilt das als stundenweise Verhinderungspflege: Sie wird aus dem Budget bezahlt, aber nicht auf die acht Wochen angerechnet - es sind also mehr als 56 Tage im Jahr möglich. Entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson weg ist, nicht wie lange die Ersatzpflege dauert.

Wer als naher Angehöriger gilt

Das Gesetz unterscheidet, wer die Ersatzpflege übernimmt. Als nahe Angehörige gelten Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind - etwa Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Großeltern sowie Schwiegerkinder -, außerdem alle, die mit ihr in einem Haushalt leben.

Pflegen solche Angehörigen nicht beruflich, erstattet die Kasse regelmäßig bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes. Notwendige Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, kann sie auf Nachweis zusätzlich übernehmen. Alles zusammen darf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen.

So rechnen Sie ab

Einen Antrag auf Verhinderungspflege vorab brauchen Sie nicht - die Leistungen der Verhinderungspflege können Sie auch rückwirkend abrechnen. Die Pflegekasse erstattet die Kosten, wenn Sie den Antrag auf Erstattung, formlos oder auf dem Formular Ihrer Pflegekasse, mit Nachweisen bis zum Ende des Jahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Für eine Ersatzpflege im Jahr 2026 also bis zum 31. Dezember 2027.

Pflegedienste und Einrichtungen müssen Ihnen nach der Leistung eine Übersicht der Kosten aushändigen, auf der steht, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Bei privat organisierter Ersatzpflege reichen Sie Datum, Stunden, Name der Ersatzperson und die Belege für Aufwendungen ein.

Checkliste: Verhinderungspflege nutzen

Damit die Erstattung klappt:

0 von 6 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Besondere Fälle

Stundenweise Entlastung
Die Verhinderungspflege muss nicht tageweise genutzt werden. Auch einzelne Stunden, etwa für einen Arzttermin der Pflegeperson, lassen sich abrechnen.
Ersatzpflege durch die Tochter, die nicht im Haushalt lebt
Als Verwandte ersten Grades gilt sie als nahe Angehörige; ohne berufliche Pflege gilt die Grenze vom Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
Antrag abgelehnt
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Pflegestützpunkt hilft kostenlos dabei.
Pflegeperson ist selbst krank
Auch eine Erkrankung der pflegenden Person ist ein Verhinderungsgrund - die Ersatzpflege kann kurzfristig organisiert und später abgerechnet werden.

Worauf es ankommt

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich ein Budget: Was Sie für das eine ausgeben, fehlt beim anderen.
  • Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr.
  • Der Pflegestützpunkt hilft kostenlos bei der Planung und beim Antrag.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 37, 39, 42a SGB XI, § 84 SGG, § 3 Nr. 36 EStG und gesund.bund.de (Änderungen zum 1. Juli 2025, stundenweise Verhinderungspflege). Alle Angaben ohne Gewähr.