Verhinderungspflege: Ersatzpflege, Budget und Antrag
Fällt die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Jahr. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro - so gilt es seit dem 1. Juli 2025. Ein Antrag vorab ist nicht nötig - abrechnen können Sie bis Ende des Folgejahres.
| Wer | Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden |
|---|---|
| Wann | Pflegeperson ist wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe verhindert |
| Dauer | bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr, auch stundenweise |
| Budget | Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege: bis 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI) |
| Pflegegeld | läuft während der Ersatzpflege zur Hälfte weiter, bis zu 8 Wochen |
| Abrechnung | Erstattungsantrag mit Belegen bis Ende des folgenden Kalenderjahres |
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch - dafür Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat |
Worum es geht
Pflegende Angehörige brauchen Pausen - für Urlaub, eigene Arztbesuche oder einfach einen freien Nachmittag. Für diese Zeit bezahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege: die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.
Die Ersatzpflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, eine Nachbarin, ein Freund oder ein Angehöriger. Sie findet zu Hause oder an einem anderen Ort statt, etwa in einer Tagespflege, und kann tageweise oder stundenweise genutzt werden.
Wer pflegt - und wie viel die Kasse zahlt
| Ersatzpflege durch | Erstattung im Jahr |
|---|---|
| Pflegedienst oder eine Privatperson wie Nachbarn, Freunde, Bekannte | bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro |
| Nahe Angehörige oder Mitbewohner, die das beruflich tun | bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro |
| Nahe Angehörige oder Mitbewohner, nicht beruflich | in der Regel bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, dazu nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall - zusammen höchstens 3.539 Euro |
Was sich am 1. Juli 2025 geändert hat
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Die Verhinderungspflege ist seitdem für bis zu acht statt sechs Wochen im Jahr möglich, und die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt: Die Leistung steht schon zu, wenn die Pflege gerade erst begonnen hat.
Der Anspruch besteht auch, wenn nur eine von mehreren Pflegepersonen ausfällt oder Angehörige neben einem Pflegedienst oder einer Tagespflege pflegen. Wird die Person ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt, gibt es keine Verhinderungspflege.
Stundenweise oder tageweise
Eine Mindestdauer gibt es nicht. Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, gilt das als stundenweise Verhinderungspflege: Sie wird aus dem Budget bezahlt, aber nicht auf die acht Wochen angerechnet - es sind also mehr als 56 Tage im Jahr möglich. Entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson weg ist, nicht wie lange die Ersatzpflege dauert.
Wer als naher Angehöriger gilt
Das Gesetz unterscheidet, wer die Ersatzpflege übernimmt. Als nahe Angehörige gelten Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind - etwa Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Großeltern sowie Schwiegerkinder -, außerdem alle, die mit ihr in einem Haushalt leben.
Pflegen solche Angehörigen nicht beruflich, erstattet die Kasse regelmäßig bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes. Notwendige Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, kann sie auf Nachweis zusätzlich übernehmen. Alles zusammen darf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen.
So rechnen Sie ab
Einen Antrag auf Verhinderungspflege vorab brauchen Sie nicht - die Leistungen der Verhinderungspflege können Sie auch rückwirkend abrechnen. Die Pflegekasse erstattet die Kosten, wenn Sie den Antrag auf Erstattung, formlos oder auf dem Formular Ihrer Pflegekasse, mit Nachweisen bis zum Ende des Jahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Für eine Ersatzpflege im Jahr 2026 also bis zum 31. Dezember 2027.
Pflegedienste und Einrichtungen müssen Ihnen nach der Leistung eine Übersicht der Kosten aushändigen, auf der steht, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Bei privat organisierter Ersatzpflege reichen Sie Datum, Stunden, Name der Ersatzperson und die Belege für Aufwendungen ein.
Checkliste: Verhinderungspflege nutzen
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Besondere Fälle
- Stundenweise Entlastung
- Die Verhinderungspflege muss nicht tageweise genutzt werden. Auch einzelne Stunden, etwa für einen Arzttermin der Pflegeperson, lassen sich abrechnen.
- Ersatzpflege durch die Tochter, die nicht im Haushalt lebt
- Als Verwandte ersten Grades gilt sie als nahe Angehörige; ohne berufliche Pflege gilt die Grenze vom Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
- Antrag abgelehnt
- Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Pflegestützpunkt hilft kostenlos dabei.
- Pflegeperson ist selbst krank
- Auch eine Erkrankung der pflegenden Person ist ein Verhinderungsgrund - die Ersatzpflege kann kurzfristig organisiert und später abgerechnet werden.
Worauf es ankommt
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich ein Budget: Was Sie für das eine ausgeben, fehlt beim anderen.
- Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr.
- Der Pflegestützpunkt hilft kostenlos bei der Planung und beim Antrag.
Häufige Fragen
- Was ist Verhinderungspflege?Eine Ersatzpflege, die die Pflegekasse bezahlt, wenn die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt (§ 39 SGB XI).Antwort
Eine Ersatzpflege, die die Pflegekasse bezahlt, wenn die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt (§ 39 SGB XI).
- Wie hoch ist das Budget für Verhinderungspflege?Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).Antwort
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).
- Wie lange gibt es Verhinderungspflege?Für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.Antwort
Für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?Nein. Es genügt, den Erstattungsantrag mit Nachweisen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu stellen.Antwort
Nein. Es genügt, den Erstattungsantrag mit Nachweisen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
- Können Angehörige Verhinderungspflege übernehmen?Ja. Bei nahen Angehörigen, die nicht beruflich pflegen, erstattet die Kasse regelmäßig bis zum Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.Antwort
Ja. Bei nahen Angehörigen, die nicht beruflich pflegen, erstattet die Kasse regelmäßig bis zum Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
- Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege gekürzt?Es wird zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr.Antwort
Es wird zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr.
- Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?Ab Pflegegrad 2. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch, können aber den Entlastungsbetrag nutzen.Antwort
Ab Pflegegrad 2. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch, können aber den Entlastungsbetrag nutzen.
- Welche Fahrtkosten werden erstattet?Pflegen nahe Angehörige nicht beruflich, kann die Pflegekasse nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall zusätzlich übernehmen - innerhalb des Gemeinsamen Jahresbetrags (§ 39 Abs. 3 SGB XI).Antwort
Pflegen nahe Angehörige nicht beruflich, kann die Pflegekasse nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall zusätzlich übernehmen - innerhalb des Gemeinsamen Jahresbetrags (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
- Dürfen Enkel die Verhinderungspflege übernehmen?Ja. Enkel sind im zweiten Grad verwandt und gelten deshalb als nahe Angehörige; ohne berufliche Pflege gilt die Grenze vom Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.Antwort
Ja. Enkel sind im zweiten Grad verwandt und gelten deshalb als nahe Angehörige; ohne berufliche Pflege gilt die Grenze vom Zweifachen des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen.
- Müssen Angehörige das Geld versteuern?Einnahmen von Angehörigen für die Pflege sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).Antwort
Einnahmen von Angehörigen für die Pflege sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
- Was hat sich im Juli 2025 geändert?Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seither einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, die Höchstdauer stieg von sechs auf acht Wochen, und die Vorpflegezeit entfiel.Antwort
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seither einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, die Höchstdauer stieg von sechs auf acht Wochen, und die Vorpflegezeit entfiel.
Quellen
- § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ↗
- § 42a SGB XI - Gemeinsamer Jahresbetrag ↗
- § 37 SGB XI - Pflegegeld ↗
- § 84 SGG - Widerspruchsfrist ↗
- § 3 EStG - Steuerfreie Einnahmen (Nr. 36) ↗
- gesund.bund.de - Verhinderungspflege (Bundesministerium für Gesundheit) ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 37, 39, 42a SGB XI, § 84 SGG, § 3 Nr. 36 EStG und gesund.bund.de (Änderungen zum 1. Juli 2025, stundenweise Verhinderungspflege). Alle Angaben ohne Gewähr.