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Grunderwerbsteuer: Höhe je Bundesland und Berechnung

Das Wichtigste in Kürze

Die Grunderwerbsteuer liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises - Bayern verlangt am wenigsten, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein am meisten. Berechnet wird sie vom Kaufpreis, nicht vom Verkehrswert, und sie muss gezahlt sein, bevor Sie ins Grundbuch eingetragen werden.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFinanzamt
Gebühr3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises, je nach Bundesland (siehe Tabelle unten)
DauerSteuerbescheid meist einige Wochen nach dem notariellen Kaufvertrag
Fristvor der Eintragung ins Grundbuch fällig - ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung (§ 22 GrEStG)
RechtsgrundlageGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG), Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG (Länderöffnungsklausel)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Finanzamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung den Eigentümer wechselt - meist durch Kauf. Bundesweit gilt eigentlich ein Regelsatz von 3,5 Prozent (§ 11 GrEStG). Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder davon abweichen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG), und alle außer Bayern haben das genutzt. Deshalb zahlt man für ein gleich teures Haus je nach Bundesland einen unterschiedlichen Betrag.

Rechenbeispiel: derselbe Kaufpreis, anderes Bundesland

Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro zahlen Käufer in Bayern mit 3,5 Prozent 14.000 Euro Grunderwerbsteuer. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein mit 6,5 Prozent sind es 26.000 Euro - 12.000 Euro mehr für dasselbe Grundstück.
Rechenbeispiel, Kaufpreis mal Steuersatz.

Die Steuersätze aller 16 Bundesländer

BundeslandSatzseit
Bayern3,5 %unverändert seit der Länderöffnung 2006
Baden-Württemberg5,0 %05.11.2011
Niedersachsen5,0 %01.01.2014
Rheinland-Pfalz5,0 %01.03.2012
Sachsen-Anhalt5,0 %01.03.2012
Thüringen5,0 %01.01.2024 (zuvor 6,5 %)
Bremen5,5 %01.07.2025 (zuvor 5,0 %)
Hamburg5,5 %01.01.2023
Sachsen5,5 %01.01.2023 (zuvor 3,5 %)
Berlin6,0 %01.01.2014
Hessen6,0 %01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %01.07.2019
Brandenburg6,5 %01.07.2015
Nordrhein-Westfalen6,5 %01.01.2015
Saarland6,5 %01.01.2015
Schleswig-Holstein6,5 %01.01.2014

Wie die Steuer berechnet wird

Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung - beim Kauf also der Kaufpreis einschließlich übernommener Leistungen, zum Beispiel einer vom Käufer übernommenen Hypothek (§ 9 GrEStG). Der Verkehrswert oder eine spätere Wertsteigerung spielen keine Rolle. Mitverkaufte bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn sie im Kaufvertrag gesondert und realistisch bewertet ausgewiesen sind.

Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG beide Vertragsparteien gemeinsam. In der Praxis übernimmt im Kaufvertrag aber fast immer die käufende Seite die Zahlung.

Wann keine Grunderwerbsteuer anfällt

Geringer Wert

Liegt der Wert des Grundstücks nicht über 2.500 Euro, bleibt der Erwerb steuerfrei (§ 3 Nr. 1 GrEStG) - eine Freigrenze, kein Freibetrag: Darüber wird der volle Wert besteuert.

Erbfall und Schenkung

Grundstückserwerb durch Erbfall oder Schenkung unter Lebenden ist von der Grunderwerbsteuer befreit, weil dort stattdessen Erbschaft- oder Schenkungsteuer greift (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Ehe und enge Verwandtschaft

Steuerfrei bleibt der Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner sowie durch Personen in gerader Linie verwandt mit der verkaufenden Person - etwa Kinder oder Eltern (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG).

Scheidung

Auch der Erwerb durch frühere Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung ist ausgenommen.

Ablauf bis zur Eintragung ins Grundbuch

  1. 1. Notarieller Kaufvertragder Notar meldet den Kauf automatisch dem zuständigen Finanzamt.
  2. 2. Steuerbescheiddas Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer fest und verlangt die Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist.
  3. 3. Unbedenklichkeitsbescheinigungnach Zahlung bestätigt das Finanzamt, dass der Eintragung ins Grundbuch steuerlich nichts entgegensteht (§ 22 GrEStG).
  4. 4. Eintragung ins Grundbucherst danach wird die käuferische Person als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen.

Vor dem Notartermin bedenken

Vier Punkte, die sich vor dem Kaufvertrag klären lassen - und die spätere Nachfragen ersparen:

0 von 4 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Besondere Fälle

Anteilskauf an einer Immobiliengesellschaft
Wer 90 Prozent oder mehr der Anteile einer grundstückshaltenden Gesellschaft erwirbt, löst ebenfalls Grunderwerbsteuer aus - auch ohne klassischen Grundstückskauf (sogenannter Share Deal, §§ 1 Abs. 2a, 3a GrEStG).
Umzug innerhalb der Familie ohne Kauf
Schenkungen unter Verwandten in gerader Linie sind nach zwei verschiedenen Vorschriften gleich doppelt befreit - einmal wegen der Schenkung selbst, einmal wegen der Verwandtschaft. Entscheidend ist, dass tatsächlich keine Gegenleistung fließt.
Kauf mit Einbauküche oder Markise
Weisen Sie solche mitverkauften Gegenstände im Kaufvertrag gesondert mit realistischem Wert aus - nur der Grundstücksanteil des Kaufpreises unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Worauf es ankommt

  • Verbindlich ist immer das Steuersatzgesetz des jeweiligen Bundeslandes - die Sätze können sich ändern, zuletzt etwa in Thüringen (2024 gesenkt) und Bremen (2025 erhöht).
  • Ohne Zahlung der Grunderwerbsteuer gibt es keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und damit keine Eintragung ins Grundbuch - planen Sie den Betrag von Anfang an ein.
  • Die Freigrenze von 2.500 Euro betrifft praktisch nur sehr kleine Flächen oder symbolische Kaufpreise, nicht den üblichen Immobilienkauf.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 3, 9, 11, 13, 22 GrEStG (Bundesrecht, wörtlich aus dem Gesetzestext). Die 16 Landes-Steuersätze sind Landesrecht und wurden gegen mehrere übereinstimmende aktuelle Quellen je Land geprüft; die beiden jüngsten Änderungen - Thüringen zum 1.1.2024 von 6,5 % auf 5,0 % gesenkt, Bremen zum 1.7.2025 von 5,0 % auf 5,5 % erhöht - zusätzlich einzeln anhand von Nachrichtenquellen zur jeweiligen Landtags- bzw. Bürgerschaftsentscheidung verifiziert. Verbindlich ist stets das aktuelle Steuersatzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.