Kurzzeitpflege: Pflege auf Zeit im Heim
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege in einem Pflegeheim, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise. Sie steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Jahr zu. Die Pflegekasse zahlt die Pflegekosten aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro; Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst.
| Wer | Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2; ohne Pflegegrad unter Umständen die Krankenkasse (§ 39c SGB V) |
|---|---|
| Wann | nach einer Krankenhausbehandlung oder in Krisen, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht |
| Wo | in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung |
| Dauer | bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr |
| Budget | Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege: bis 3.539 Euro pro Kalenderjahr, so seit 1. Juli 2025 |
| Selbst zu zahlen | Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten - Entlastungsbetrag einsetzbar |
Worum es geht
Nach einer Operation, einem Sturz oder wenn die pflegende Person ausfällt, reicht die Pflege zu Hause manchmal für eine Weile nicht aus. Für diese Übergangszeit gibt es die Kurzzeitpflege: Die pflegebedürftige Person zieht für einige Tage oder Wochen in ein Pflegeheim und kehrt danach nach Hause zurück.
Den Anspruch regelt § 42 SGB XI, ein Gesetz der Pflegeversicherung. Er besteht, wenn weder die häusliche Pflege durch Angehörige oder eine andere Pflegeperson noch eine teilstationäre Pflege, etwa eine Tagespflege, im Moment ausreicht. Für pflegende Angehörige ist die Kurzzeitpflege oft auch eine Entlastung, etwa wenn sie selbst ins Krankenhaus müssen.
Wer was bezahlt
| Kostenart | Wer zahlt |
|---|---|
| Pflege und Betreuung | Pflegekasse, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro |
| Medizinische Behandlungspflege | Pflegekasse, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Unterkunft und Verpflegung | Sie selbst - der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kann dafür eingesetzt werden |
| Investitionskosten der Einrichtung | Sie selbst |
| Pflegegeld während der Kurzzeitpflege | läuft zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochen |
Kurzzeitpflege beantragen
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag (§ 33 SGB XI). Stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört - am besten, sobald ein Platz in Aussicht ist. Viele Einrichtungen rechnen die pflegebedingten Kosten dann direkt mit der Pflegekasse ab; den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten stellen sie Ihnen in Rechnung.
Ohne Pflegegrad: Kurzzeitpflege über die Krankenkasse
Wer nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei schwerer Krankheit vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, aber keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat - also auch bei Pflegegrad 1 oder ganz ohne Pflegegrad -, kann Kurzzeitpflege von der Krankenkasse erhalten, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht (§ 39c SGB V). Dauer und Höhe richten sich nach den Regeln der Pflegeversicherung.
Einen Platz finden
Kurzzeitpflegeplätze sind in vielen Regionen knapp. Fragen Sie früh bei mehreren Pflegeheimen nach, besonders vor geplanten Operationen oder Urlauben. Bei einem Krankenhausaufenthalt hilft der Sozialdienst der Klinik, einen Platz im Anschluss zu organisieren.
Der Pflegestützpunkt kennt die Einrichtungen in Ihrer Umgebung. In begründeten Einzelfällen ist die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe möglich, wenn ein zugelassener Pflegeplatz nicht zumutbar ist (§ 42 Abs. 3 SGB XI).
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege
Pflege im Heim, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht ausreicht - etwa nach dem Krankenhaus.
Verhinderungspflege
Ersatzpflege meist zu Hause, wenn die pflegende Person verhindert ist - auch stundenweise. Mehr unter Verhinderungspflege.
Tages- und Nachtpflege
Pflege tagsüber oder nachts in einer Einrichtung, danach geht es nach Hause zurück. Sie ist eine eigene Leistung mit eigenem Budget (§ 41 SGB XI) und zählt nicht auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Wie Sie ihn aufteilen, entscheiden Sie. Kurzzeitpflege zu Hause gibt es nicht - dafür ist die Verhinderungspflege da.
Checkliste: Kurzzeitpflege organisieren
So bereiten Sie den Aufenthalt vor:
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Besondere Fälle
- Direkt aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege
- Das ist der typische Fall einer Übergangszeit nach einer stationären Behandlung. Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt bei der Platzsuche.
- Pflegebedürftiges Kind oder Mensch mit Behinderung
- In begründeten Einzelfällen ist Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe möglich.
- Budget ist aufgebraucht
- Weitere Kosten tragen Sie selbst. Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen.
Worauf es ankommt
- Das Budget wird mit der Verhinderungspflege geteilt - planen Sie, wofür Sie es im Jahr brauchen.
- Ein nicht verbrauchter Entlastungsbetrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b SGB XI).
- Bei geplanten Operationen den Platz rechtzeitig vor dem Krankenhaustermin sichern.
Häufige Fragen
- Was ist Kurzzeitpflege?Die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht ausreicht (§ 42 SGB XI).Antwort
Die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht ausreicht (§ 42 SGB XI).
- Wie lange gibt es Kurzzeitpflege?Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Antwort
Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
- Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?Die pflegebedingten Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen (§ 42a SGB XI).Antwort
Die pflegebedingten Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen (§ 42a SGB XI).
- Was muss ich bei der Kurzzeitpflege selbst zahlen?Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen.Antwort
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen.
- Ab welchem Pflegegrad gibt es Kurzzeitpflege?Ab Pflegegrad 2.Antwort
Ab Pflegegrad 2.
- Bekomme ich während der Kurzzeitpflege Pflegegeld?Ja, die Hälfte des Pflegegeldes wird für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.Antwort
Ja, die Hälfte des Pflegegeldes wird für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.
- Gibt es Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?Ja, unter Umständen über die Krankenkasse: nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt (§ 39c SGB V).Antwort
Ja, unter Umständen über die Krankenkasse: nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt (§ 39c SGB V).
- Kann die Kurzzeitpflege auch zu Hause stattfinden?Nein, Kurzzeitpflege ist Pflege in einer stationären Einrichtung. Für eine Ersatzpflege zu Hause gibt es die Verhinderungspflege.Antwort
Nein, Kurzzeitpflege ist Pflege in einer stationären Einrichtung. Für eine Ersatzpflege zu Hause gibt es die Verhinderungspflege.
- Ist Kurzzeitpflege dasselbe wie Tagespflege?Nein. Tagespflege ist teilstationär mit Rückkehr nach Hause am selben Tag und wird aus einem eigenen Budget bezahlt (§ 41 SGB XI).Antwort
Nein. Tagespflege ist teilstationär mit Rückkehr nach Hause am selben Tag und wird aus einem eigenen Budget bezahlt (§ 41 SGB XI).
- Wo beantrage ich Kurzzeitpflege?Bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 ist die Krankenkasse selbst Ansprechpartner (§ 39c SGB V).Antwort
Bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 ist die Krankenkasse selbst Ansprechpartner (§ 39c SGB V).
- Wer hilft bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz?Der Pflegestützpunkt, die Pflegekasse und bei einem Krankenhausaufenthalt der Sozialdienst der Klinik.Antwort
Der Pflegestützpunkt, die Pflegekasse und bei einem Krankenhausaufenthalt der Sozialdienst der Klinik.
Quellen
- § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege ↗
- § 42a SGB XI - Gemeinsamer Jahresbetrag ↗
- § 45b SGB XI - Entlastungsbetrag ↗
- § 37 SGB XI - Pflegegeld ↗
- § 41 SGB XI - Tages- und Nachtpflege ↗
- § 33 SGB XI - Leistungen auf Antrag ↗
- § 39c SGB V - Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 33, 37, 41, 42, 42a, 45b SGB XI und § 39c SGB V (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr.