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Familiennachzug: Ehepartner und Kinder nach Deutschland holen

Das Wichtigste in Kürze

Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können zu Angehörigen nach Deutschland nachziehen. Dafür braucht die Person in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel und ausreichenden Wohnraum (§ 29 AufenthG). Ehepartner müssen 18 Jahre alt sein und sich auf einfache Art auf Deutsch verständigen können (§ 30). Das Visum beantragen die Angehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigdeutsche Botschaft oder Konsulat für das Visum, Ausländerbehörde am Wohnort für die Zustimmung und den Titel
GebührVisum und Aufenthaltserlaubnis nach Gebührenordnung
Dauermehrere Monate, je nach Auslandsvertretung
Fristkeine allgemeine
Rechtsgrundlage§§ 27 bis 36a AufenthG

Zuständige Stelle

Zuständig: deutsche Botschaft oder Konsulat für das Visum, Ausländerbehörde am Wohnort für die Zustimmung und den Titel. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Der Schutz von Ehe und Familie gilt auch für Familien, die über Grenzen getrennt leben. Das Aufenthaltsgesetz regelt, wann Ehepartner, Kinder und in Ausnahmefällen Eltern zu Angehörigen in Deutschland nachziehen dürfen.

Die Voraussetzungen hängen davon ab, zu wem nachgezogen wird: zu einer deutschen Staatsangehörigen, zu einem Ausländer mit Aufenthaltstitel oder zu einer schutzberechtigten Person.

Wer nachziehen kann

Nachzug zuWerWichtigste Voraussetzungen
DeutschenEhepartner, minderjährige ledige Kinder, Elternteil eines minderjährigen deutschen KindesDeutsche Person lebt in Deutschland (§ 28 AufenthG)
Ausländern mit TitelEhepartnerbeide 18, einfache Deutschkenntnisse, passender Titel der Person in Deutschland, Wohnraum (§§ 29, 30)
Ausländern mit Titelminderjährige ledige KinderEltern oder allein sorgeberechtigter Elternteil mit passendem Titel (§ 32)
Subsidiär SchutzberechtigtenEhepartner, Kinder, Eltern Minderjährigerbis 23. Juli 2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG)

Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug

Ehepartner von Ausländern müssen sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 AufenthG). Den Nachweis verlangt die Auslandsvertretung beim Visumantrag. Für bestimmte Gruppen, etwa beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU, gelten Ausnahmen.

Visum und Aufenthaltserlaubnis

Der Weg führt in der Regel über ein Visum zum Familiennachzug, das die Angehörigen bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland beantragen. Die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort wird beteiligt. Nach der Einreise erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.

Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Familiennachzug nach § 36a AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt; Aufnahmen aus humanitären Gründen nach §§ 22, 23 bleiben möglich.

Was Sie brauchen

  • Pässe aller Beteiligten
  • Heirats- oder Geburtsurkunden, gegebenenfalls übersetzt und legalisiert
  • Aufenthaltstitel der Person in Deutschland
  • Nachweis über Wohnraum, etwa Mietvertrag
  • Nachweise über Einkommen
  • Sprachnachweis beim Ehegattennachzug

Checkliste: Familiennachzug vorbereiten

Bevor die Familie den Visumantrag stellt:

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So läuft es ab

  1. Voraussetzungen klären

    Titel der Person in Deutschland, Wohnraum, Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse.

  2. Termin bei der Auslandsvertretung

    Die Angehörigen beantragen das Visum zum Familiennachzug.

  3. Beteiligung der Ausländerbehörde

    Die Behörde am Wohnort prüft die Voraussetzungen in Deutschland.

  4. Einreise und Anmeldung

    Nach der Einreise beim Bürgeramt anmelden.

  5. Aufenthaltserlaubnis

    Bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Besondere Fälle

Inhaber einer Blauen Karte EU
Für den Familiennachzug gelten Erleichterungen, unter anderem beim Wohnraum und bei den Sprachkenntnissen.
Ehe mit einer deutschen Person
Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn die deutsche Person in Deutschland lebt (§ 28 AufenthG).

Worauf es ankommt

  • Für den Nachzug zu Deutschen gelten erleichterte Voraussetzungen, etwa beim Lebensunterhalt.
  • Kinder über 16, die nicht mit ihren Eltern einreisen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist bis 23. Juli 2027 ausgesetzt.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 28, 29, 30, 32, 36a, 104 AufenthG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.