Familiennachzug: Ehepartner und Kinder nach Deutschland holen
Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können zu Angehörigen nach Deutschland nachziehen. Dafür braucht die Person in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel und ausreichenden Wohnraum (§ 29 AufenthG). Ehepartner müssen 18 Jahre alt sein und sich auf einfache Art auf Deutsch verständigen können (§ 30). Das Visum beantragen die Angehörigen bei der deutschen Auslandsvertretung.
| Zuständig | deutsche Botschaft oder Konsulat für das Visum, Ausländerbehörde am Wohnort für die Zustimmung und den Titel |
|---|---|
| Gebühr | Visum und Aufenthaltserlaubnis nach Gebührenordnung |
| Dauer | mehrere Monate, je nach Auslandsvertretung |
| Frist | keine allgemeine |
| Rechtsgrundlage | §§ 27 bis 36a AufenthG |
Zuständige Stelle
Zuständig: deutsche Botschaft oder Konsulat für das Visum, Ausländerbehörde am Wohnort für die Zustimmung und den Titel. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Der Schutz von Ehe und Familie gilt auch für Familien, die über Grenzen getrennt leben. Das Aufenthaltsgesetz regelt, wann Ehepartner, Kinder und in Ausnahmefällen Eltern zu Angehörigen in Deutschland nachziehen dürfen.
Die Voraussetzungen hängen davon ab, zu wem nachgezogen wird: zu einer deutschen Staatsangehörigen, zu einem Ausländer mit Aufenthaltstitel oder zu einer schutzberechtigten Person.
Wer nachziehen kann
| Nachzug zu | Wer | Wichtigste Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Deutschen | Ehepartner, minderjährige ledige Kinder, Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes | Deutsche Person lebt in Deutschland (§ 28 AufenthG) |
| Ausländern mit Titel | Ehepartner | beide 18, einfache Deutschkenntnisse, passender Titel der Person in Deutschland, Wohnraum (§§ 29, 30) |
| Ausländern mit Titel | minderjährige ledige Kinder | Eltern oder allein sorgeberechtigter Elternteil mit passendem Titel (§ 32) |
| Subsidiär Schutzberechtigten | Ehepartner, Kinder, Eltern Minderjähriger | bis 23. Juli 2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG) |
Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Ehepartner von Ausländern müssen sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 AufenthG). Den Nachweis verlangt die Auslandsvertretung beim Visumantrag. Für bestimmte Gruppen, etwa beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU, gelten Ausnahmen.
Visum und Aufenthaltserlaubnis
Der Weg führt in der Regel über ein Visum zum Familiennachzug, das die Angehörigen bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland beantragen. Die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort wird beteiligt. Nach der Einreise erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.
Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Familiennachzug nach § 36a AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt; Aufnahmen aus humanitären Gründen nach §§ 22, 23 bleiben möglich.
Was Sie brauchen
- Pässe aller Beteiligten
- Heirats- oder Geburtsurkunden, gegebenenfalls übersetzt und legalisiert
- Aufenthaltstitel der Person in Deutschland
- Nachweis über Wohnraum, etwa Mietvertrag
- Nachweise über Einkommen
- Sprachnachweis beim Ehegattennachzug
Checkliste: Familiennachzug vorbereiten
Bevor die Familie den Visumantrag stellt:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Voraussetzungen klären
Titel der Person in Deutschland, Wohnraum, Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse.
Termin bei der Auslandsvertretung
Die Angehörigen beantragen das Visum zum Familiennachzug.
Beteiligung der Ausländerbehörde
Die Behörde am Wohnort prüft die Voraussetzungen in Deutschland.
Einreise und Anmeldung
Nach der Einreise beim Bürgeramt anmelden.
Aufenthaltserlaubnis
Bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Besondere Fälle
- Inhaber einer Blauen Karte EU
- Für den Familiennachzug gelten Erleichterungen, unter anderem beim Wohnraum und bei den Sprachkenntnissen.
- Ehe mit einer deutschen Person
- Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn die deutsche Person in Deutschland lebt (§ 28 AufenthG).
Worauf es ankommt
- Für den Nachzug zu Deutschen gelten erleichterte Voraussetzungen, etwa beim Lebensunterhalt.
- Kinder über 16, die nicht mit ihren Eltern einreisen, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
- Der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist bis 23. Juli 2027 ausgesetzt.
Häufige Fragen
- Wer darf nach Deutschland nachziehen?Vor allem Ehepartner und minderjährige ledige Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern minderjähriger Kinder.Antwort
Vor allem Ehepartner und minderjährige ledige Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern minderjähriger Kinder.
- Braucht mein Ehepartner Deutschkenntnisse?Beim Nachzug zu einem Ausländer in der Regel ja: einfache Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 AufenthG). Es gibt Ausnahmen.Antwort
Beim Nachzug zu einem Ausländer in der Regel ja: einfache Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 AufenthG). Es gibt Ausnahmen.
- Wie alt müssen Ehepartner sein?Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein.Antwort
Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Wo wird der Familiennachzug beantragt?Das Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat; nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde.Antwort
Das Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat; nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde.
- Braucht man eine bestimmte Wohnung?Ja, für den Nachzug zu Ausländern muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 AufenthG).Antwort
Ja, für den Nachzug zu Ausländern muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein (§ 29 AufenthG).
- Gibt es Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten?Er ist bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG).Antwort
Er ist bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG).
Rechtsgrundlagen
- § 28 AufenthG - Nachzug zu Deutschen ↗
- § 29 AufenthG - Familiennachzug zu Ausländern ↗
- § 30 AufenthG - Ehegattennachzug ↗
- § 32 AufenthG - Kindernachzug ↗
- § 104 AufenthG - Übergangsregelungen (Abs. 14) ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 28, 29, 30, 32, 36a, 104 AufenthG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.