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Erbschein beantragen: Ablauf, Kosten und Unterlagen

Das Wichtigste in Kürze

Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person - das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, zum Beispiel 273 Euro bei 100.000 Euro Nachlasswert. Oft reicht sogar ein günstigerer Nachweis wie ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAmtsgericht
Gebührnach Nachlasswert gestaffelt (GNotKG Tabelle B), z. B. 273 € bei 100.000 € - meist dieselbe Gebühr zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung
Dauermehrere Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung des Gerichts
Fristfür den Erbschein selbst keine Frist - für die Ausschlagung der Erbschaft 6 Wochen, bei Auslandsbezug 6 Monate (§ 1944 BGB)
Rechtsgrundlage§§ 2353 ff. BGB, §§ 342 f., 352 FamFG, Nr. 12210 KV GNotKG

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Amtsgericht.

Worum es geht

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht - er weist aus, wer Erbe ist und, bei mehreren Erben, zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Banken, Grundbuchamt und andere Stellen verlangen ihn oft als Nachweis, bevor sie über den Nachlass verfügen lassen. Zuständig ist das Nachlassgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, nicht das Gericht an Ihrem eigenen Wohnort (§ 343 FamFG).

Der Ablauf vom Todesfall bis zum Erbschein

Fünf Schritte: Todesfall mit Sterbeurkunde vom Standesamt, Ablieferung eines vorhandenen Testaments beim Nachlassgericht, Antrag auf den Erbschein beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz, eidesstattliche Versicherung und die Ausstellung des Erbscheins mit einer Gebühr nach dem Nachlasswert.
Schematische Darstellung des Ablaufs.

Was der Erbschein kostet

NachlasswertGebühr nach Tabelle B (Nr. 12210 KV GNotKG)
bis 10.000 €75,00 €
bis 50.000 €165,00 €
bis 100.000 €273,00 €
bis 200.000 €435,00 €
bis 500.000 €935,00 €

Wann Sie keinen Erbschein brauchen

Oft reicht das Testament

Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, verzichten viele Banken und auch das Grundbuchamt auf den Erbschein - das Protokoll weist das Erbrecht bereits nach. Ob eine Stelle das akzeptiert, entscheidet sie im Einzelfall; fragen Sie vor dem Antrag nach.

Ein eigenhändiges, privates Testament ohne gerichtliche Eröffnung reicht dafür in der Regel nicht - es muss ohnehin beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB).

Was im Antrag stehen muss

Nach § 352 FamFG gehören in den Antrag unter anderem der Zeitpunkt des Todes, das Rechtsverhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, mögliche andere Berechtigte und laufende Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht. Bei einem Testament ist zusätzlich die Verfügung zu bezeichnen, auf der das Erbrecht beruht.

Für Angaben, die sich nicht durch Urkunden belegen lassen, verlangt das Gericht meist eine eidesstattliche Versicherung - vor Gericht oder einem Notar abzugeben, dass nichts bekannt ist, was den eigenen Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Dafür fällt in der Regel dieselbe Gebühr an wie für den Erbschein selbst.

Was Sie brauchen

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Besondere Fälle

Mehrere Erben
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist alle Erben mit ihren Anteilen aus - er kann auch von nur einem Erben beantragt werden, gilt dann aber für alle.
Erbschaft ausschlagen
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, bei letztem Wohnsitz oder eigenem Aufenthalt im Ausland sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer einen Erbschein beantragt, hat die Erbschaft damit angenommen.
Erbschein für das Ausland
Innerhalb der EU ersetzt oft ein Europäisches Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein - es wird ebenfalls vom Nachlassgericht ausgestellt und gilt unmittelbar in den anderen Mitgliedstaaten.
Falscher Erbschein
Stellt sich später heraus, dass er unrichtig ist, zieht das Nachlassgericht ihn ein. Wer sich gutgläubig auf einen falschen Erbschein verlassen hat, ist bis zur Einziehung in der Regel geschützt (§ 2366 BGB).

Worauf es ankommt

  • Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person - nicht an Ihrem eigenen Wohnort und nicht am Sterbeort. Das ist der häufigste Irrtum bei der Terminsuche.
  • Fragen Sie Bank und Grundbuchamt vorher, ob ein eröffnetes Testament als Nachweis reicht - das spart die Gebühr für den Erbschein.
  • Die eidesstattliche Versicherung kostet in der Regel noch einmal dieselbe Gebühr wie der Erbschein selbst - rechnen Sie das ein.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 1944, 2353 BGB, §§ 343, 352 FamFG und die Gebührentabelle B (Anlage 2 GNotKG, Nr. 12210 KV) - alle Beträge und Fristen wörtlich aus dem Gesetzestext. Die Sprungmarke /amtsgericht/#nachlassgericht bleibt unverändert, diese Seite verlinkt nur dorthin. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.