Erbschein beantragen: Ablauf, Kosten und Unterlagen
Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person - das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, zum Beispiel 273 Euro bei 100.000 Euro Nachlasswert. Oft reicht sogar ein günstigerer Nachweis wie ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
| Zuständig | Amtsgericht |
|---|---|
| Gebühr | nach Nachlasswert gestaffelt (GNotKG Tabelle B), z. B. 273 € bei 100.000 € - meist dieselbe Gebühr zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung |
| Dauer | mehrere Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung des Gerichts |
| Frist | für den Erbschein selbst keine Frist - für die Ausschlagung der Erbschaft 6 Wochen, bei Auslandsbezug 6 Monate (§ 1944 BGB) |
| Rechtsgrundlage | §§ 2353 ff. BGB, §§ 342 f., 352 FamFG, Nr. 12210 KV GNotKG |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Amtsgericht.
Worum es geht
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht - er weist aus, wer Erbe ist und, bei mehreren Erben, zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Banken, Grundbuchamt und andere Stellen verlangen ihn oft als Nachweis, bevor sie über den Nachlass verfügen lassen. Zuständig ist das Nachlassgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, nicht das Gericht an Ihrem eigenen Wohnort (§ 343 FamFG).
Der Ablauf vom Todesfall bis zum Erbschein
Was der Erbschein kostet
| Nachlasswert | Gebühr nach Tabelle B (Nr. 12210 KV GNotKG) |
|---|---|
| bis 10.000 € | 75,00 € |
| bis 50.000 € | 165,00 € |
| bis 100.000 € | 273,00 € |
| bis 200.000 € | 435,00 € |
| bis 500.000 € | 935,00 € |
Wann Sie keinen Erbschein brauchen
Oft reicht das Testament
Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, verzichten viele Banken und auch das Grundbuchamt auf den Erbschein - das Protokoll weist das Erbrecht bereits nach. Ob eine Stelle das akzeptiert, entscheidet sie im Einzelfall; fragen Sie vor dem Antrag nach.
Ein eigenhändiges, privates Testament ohne gerichtliche Eröffnung reicht dafür in der Regel nicht - es muss ohnehin beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB).
Was im Antrag stehen muss
Nach § 352 FamFG gehören in den Antrag unter anderem der Zeitpunkt des Todes, das Rechtsverhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, mögliche andere Berechtigte und laufende Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht. Bei einem Testament ist zusätzlich die Verfügung zu bezeichnen, auf der das Erbrecht beruht.
Für Angaben, die sich nicht durch Urkunden belegen lassen, verlangt das Gericht meist eine eidesstattliche Versicherung - vor Gericht oder einem Notar abzugeben, dass nichts bekannt ist, was den eigenen Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Dafür fällt in der Regel dieselbe Gebühr an wie für den Erbschein selbst.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Mehrere Erben
- Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist alle Erben mit ihren Anteilen aus - er kann auch von nur einem Erben beantragt werden, gilt dann aber für alle.
- Erbschaft ausschlagen
- Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, bei letztem Wohnsitz oder eigenem Aufenthalt im Ausland sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer einen Erbschein beantragt, hat die Erbschaft damit angenommen.
- Erbschein für das Ausland
- Innerhalb der EU ersetzt oft ein Europäisches Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein - es wird ebenfalls vom Nachlassgericht ausgestellt und gilt unmittelbar in den anderen Mitgliedstaaten.
- Falscher Erbschein
- Stellt sich später heraus, dass er unrichtig ist, zieht das Nachlassgericht ihn ein. Wer sich gutgläubig auf einen falschen Erbschein verlassen hat, ist bis zur Einziehung in der Regel geschützt (§ 2366 BGB).
Worauf es ankommt
- Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person - nicht an Ihrem eigenen Wohnort und nicht am Sterbeort. Das ist der häufigste Irrtum bei der Terminsuche.
- Fragen Sie Bank und Grundbuchamt vorher, ob ein eröffnetes Testament als Nachweis reicht - das spart die Gebühr für den Erbschein.
- Die eidesstattliche Versicherung kostet in der Regel noch einmal dieselbe Gebühr wie der Erbschein selbst - rechnen Sie das ein.
Häufige Fragen
- Wo beantrage ich den Erbschein?Beim Nachlassgericht - einer Abteilung des Amtsgerichts - am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (§ 343 FamFG), nicht an Ihrem eigenen Wohnort.Antwort
Beim Nachlassgericht - einer Abteilung des Amtsgerichts - am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (§ 343 FamFG), nicht an Ihrem eigenen Wohnort.
- Was kostet ein Erbschein?Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und wird nach Tabelle B des GNotKG berechnet, zum Beispiel 273 Euro bei 100.000 Euro Nachlasswert. Für die eidesstattliche Versicherung fällt meist dieselbe Gebühr noch einmal an.Antwort
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und wird nach Tabelle B des GNotKG berechnet, zum Beispiel 273 Euro bei 100.000 Euro Nachlasswert. Für die eidesstattliche Versicherung fällt meist dieselbe Gebühr noch einmal an.
- Wie lange dauert es, einen Erbschein zu bekommen?Das lässt sich pauschal nicht sagen - je nach Auslastung des Gerichts und Vollständigkeit der Unterlagen vergehen meist mehrere Wochen bis wenige Monate.Antwort
Das lässt sich pauschal nicht sagen - je nach Auslastung des Gerichts und Vollständigkeit der Unterlagen vergehen meist mehrere Wochen bis wenige Monate.
- Brauche ich für jede Bank einen eigenen Erbschein?Nein, aber jede Ausfertigung kostet. Viele Banken akzeptieren eine beglaubigte Kopie oder lassen sich das Original kurz vorlegen - fragen Sie vorher nach.Antwort
Nein, aber jede Ausfertigung kostet. Viele Banken akzeptieren eine beglaubigte Kopie oder lassen sich das Original kurz vorlegen - fragen Sie vorher nach.
- Reicht ein Testament statt eines Erbscheins?Oft ja: Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll ersetzt bei vielen Banken und auch beim Grundbuchamt den Erbschein. Ob das im Einzelfall reicht, entscheidet die jeweilige Stelle.Antwort
Oft ja: Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll ersetzt bei vielen Banken und auch beim Grundbuchamt den Erbschein. Ob das im Einzelfall reicht, entscheidet die jeweilige Stelle.
- Was ist eine eidesstattliche Versicherung beim Erbschein?Eine Erklärung vor Gericht oder einem Notar, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller nichts bekannt ist, was den eigenen Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es sie für entbehrlich hält.Antwort
Eine Erklärung vor Gericht oder einem Notar, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller nichts bekannt ist, was den eigenen Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es sie für entbehrlich hält.
- Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlagen will?Dafür gilt eine eigene Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB). Mit dem Antrag auf einen Erbschein gilt die Erbschaft als angenommen.Antwort
Dafür gilt eine eigene Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB). Mit dem Antrag auf einen Erbschein gilt die Erbschaft als angenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 2353 BGB - Erbschein ↗
- § 1944 BGB - Ausschlagungsfrist ↗
- § 343 FamFG - Örtliche Zuständigkeit ↗
- § 352 FamFG - Verfahren in Erbscheinssachen ↗
- Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1), Nr. 12210 und 23300 ↗
- Gebührentabelle B (Anlage 2 GNotKG) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 1944, 2353 BGB, §§ 343, 352 FamFG und die Gebührentabelle B (Anlage 2 GNotKG, Nr. 12210 KV) - alle Beträge und Fristen wörtlich aus dem Gesetzestext. Die Sprungmarke /amtsgericht/#nachlassgericht bleibt unverändert, diese Seite verlinkt nur dorthin. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.