Kindergeld beantragen: Antrag, Höhe und Unterlagen
Kindergeld beträgt einheitlich 259 Euro monatlich je Kind - unabhängig von der Kinderzahl (§ 66 EStG). Beantragt wird es bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, am einfachsten online mit der Steuer-ID von Kind und Eltern. Rückwirkend zahlt die Familienkasse höchstens die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung.
| Zuständig | Familienkasse |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bearbeitung unterschiedlich lang, je nach Vollständigkeit der Angaben |
| Frist | rückwirkend höchstens 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
| Rechtsgrundlage | §§ 31, 32, 62 bis 78 EStG; Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Familienkasse.
Worum es geht
Kindergeld ist Teil des Familienleistungsausgleichs: Es wird monatlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gezahlt - außer bei öffentlich Beschäftigten, dort zahlt oft eine eigene Familienkasse des Dienstherrn. Anspruch hat grundsätzlich, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 EStG). Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gilt in den ersten drei Monaten nach Zuzug eine Einschränkung, wenn keine inländischen Einkünfte erzielt werden.
Bis zu welchem Alter es Kindergeld gibt
So stellen Sie den Antrag
- 1. Begrüßungsschreiben abwartennach der Geburt schickt die Familienkasse automatisch einen Zugangscode - damit sind die meisten Angaben im Online-Antrag schon ausgefüllt.
- 2. Ohne Zugangscode startender Online-Antrag lässt sich auch ohne Schreiben beginnen, dann tragen Sie alle Angaben selbst ein.
- 3. Angaben eintragenSteuer-Identifikationsnummer des Kindes und der Eltern, Bankverbindung.
- 4. Mit BundID abschickender Antrag geht direkt online an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Schriftlich geht es auch
Wer nicht online beantragen möchte, bekommt das Formular KG 1 bei jeder Familienkasse oder zum Herunterladen. Nötig sind dieselben Angaben wie online.
Wer das Kindergeld bekommt
Antragsberechtigt ist, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt - in der Regel ein Elternteil. Leben Eltern getrennt, erhält es die Person, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, können sie untereinander bestimmen, wer den Antrag stellt.
EU- und EWR-Bürger
Anspruch besteht, aber in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes nur bei inländischen Einkünften.
Andere Staatsangehörige
Anspruch nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln oder einer Beschäftigungsduldung (§ 62 Abs. 2 EStG).
Beamtinnen und Beamte
Das Kindergeld zahlt dann oft eine eigene Familienkasse des Dienstherrn, nicht die Bundesagentur für Arbeit.
Wenn sich etwas ändert
Umzug, Trennung, Ende der Schule oder Ausbildung, Auszug des Kindes ins Ausland: Änderungen sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Zu viel gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden - auch wenn der Fehler bei der Familienkasse lag.
Reicht das Kindergeld zusammen mit dem Einkommen nicht für den Bedarf der Familie, kommt zusätzlich der Kinderzuschlag in Betracht - ein eigener Antrag, ebenfalls bei der Familienkasse.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Kind lebt im Ausland
- Je nach Land gelten Sonderregeln - innerhalb der EU/des EWR besteht Anspruch meist fort, außerhalb nur in Ausnahmefällen. Die Familienkasse prüft das im Einzelfall.
- Eltern leben getrennt
- Kindergeld bekommt die Person, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - unabhängig vom Sorgerecht.
- Kind in Ausbildung über 25 Jahre
- Ab dem 25. Geburtstag endet der Anspruch, auch wenn die Ausbildung noch läuft - unabhängig vom Grund der Verzögerung.
- Zu viel gezahltes Kindergeld
- Ist zurückzuzahlen. Melden Sie Änderungen deshalb sofort, nicht erst auf Nachfrage.
Worauf es ankommt
- Der Antrag lohnt sich auch rückwirkend - aber die Familienkasse zahlt höchstens sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung nach, nicht den gesamten Zeitraum seit der Geburt.
- Die Geburtsurkunde selbst brauchen Sie für den Kindergeldantrag nicht mehr - die Angaben zum Kind laufen über die Steuer-Identifikationsnummer.
- Kindergeld und Kinderzuschlag sind zwei getrennte Leistungen mit getrenntem Antrag.
Häufige Fragen
- Wie viel Kindergeld gibt es?Einheitlich 259 Euro monatlich je Kind, unabhängig davon, wie viele Kinder in der Familie leben (§ 66 EStG).Antwort
Einheitlich 259 Euro monatlich je Kind, unabhängig davon, wie viele Kinder in der Familie leben (§ 66 EStG).
- Wie beantrage ich Kindergeld?Am einfachsten online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, mit der Steuer-Identifikationsnummer von Kind und antragstellender Person sowie der Bankverbindung. Der Antrag lässt sich auch schriftlich mit dem Formular KG 1 stellen.Antwort
Am einfachsten online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, mit der Steuer-Identifikationsnummer von Kind und antragstellender Person sowie der Bankverbindung. Der Antrag lässt sich auch schriftlich mit dem Formular KG 1 stellen.
- Bis zu welchem Alter bekommt man Kindergeld?Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, ohne Bedingungen. Danach bis 21 Jahre bei Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitsuchend, bis 25 Jahre in Ausbildung, Studium, einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten oder einem anerkannten Freiwilligendienst.Antwort
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, ohne Bedingungen. Danach bis 21 Jahre bei Arbeitslosigkeit und Meldung als arbeitsuchend, bis 25 Jahre in Ausbildung, Studium, einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten oder einem anerkannten Freiwilligendienst.
- Wie weit zahlt die Familienkasse rückwirkend?Höchstens sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein späterer Antrag kostet deshalb bares Geld.Antwort
Höchstens sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein späterer Antrag kostet deshalb bares Geld.
- Brauche ich für den Antrag die Geburtsurkunde?Nicht mehr zwingend - der Online-Antrag läuft über die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes. Die Geburtsurkunde selbst beantragen Sie beim Standesamt des Geburtsorts.Antwort
Nicht mehr zwingend - der Online-Antrag läuft über die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes. Die Geburtsurkunde selbst beantragen Sie beim Standesamt des Geburtsorts.
- Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag?Kindergeld steht grundsätzlich allen Familien zu. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen und muss gesondert beantragt werden.Antwort
Kindergeld steht grundsätzlich allen Familien zu. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen und muss gesondert beantragt werden.
- Was passiert, wenn ich eine Änderung nicht melde?Zu viel gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden, auch wenn Sie die Zahlung nicht verursacht haben. Melden Sie Umzug, Trennung oder das Ende von Schule, Ausbildung oder Studium deshalb sofort.Antwort
Zu viel gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden, auch wenn Sie die Zahlung nicht verursacht haben. Melden Sie Umzug, Trennung oder das Ende von Schule, Ausbildung oder Studium deshalb sofort.
Rechtsgrundlagen
- § 62 EStG - Anspruchsberechtigte ↗
- § 66 EStG - Höhe des Kindergeldes ↗
- § 70 EStG - Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes ↗
- § 32 EStG - Kinder, Freibeträge ↗
- Kindergeld beantragen - Bundesagentur für Arbeit ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 62, 66, 70 und 32 EStG (Höhe 259 €, Altersgrenzen 18/21/25, Rückwirkung 6 Monate - alle Werte wörtlich aus der aktuellen Gesetzesfassung) und gegen den Antragsweg auf arbeitsagentur.de (Zugangscode, Steuer-ID, BundID). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.