Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer im Ernstfall für Sie entscheidet, und vermeiden eine gerichtlich bestellte Betreuung (§ 1814 BGB). Die Unterschrift beglaubigt die Betreuungsbehörde für 10 Euro (§ 7 BtOG); die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet ab 24 Euro und ist freiwillig.
| Zuständig | Betreuungsbehörde oder Notar für die Beglaubigung, Bundesnotarkammer für die freiwillige Registrierung |
|---|---|
| Gebühr | Beglaubigung 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG), Registrierung ab 24 Euro |
| Dauer | Beglaubigung meist sofort nach Terminvereinbarung |
| Frist | keine - die Vollmacht gilt bis zum Widerruf oder bis zum Tod |
| Rechtsgrundlage | §§ 1814, 1820 BGB, § 7 BtOG, § 78a BNotO |
Zuständige Stelle
Zuständig: Betreuungsbehörde oder Notar für die Beglaubigung, Bundesnotarkammer für die freiwillige Registrierung.
Worum es geht
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln, sobald Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Sie kann Vermögensangelegenheiten (Konten, Verträge, Behördenkontakte) und persönliche Angelegenheiten (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) umfassen. Je umfassender die Vollmacht formuliert ist, desto eher erübrigt sich eine gerichtliche Betreuung (§ 1814 Absatz 3 Nummer 1 BGB).
Für bestimmte einschneidende Maßnahmen reicht eine allgemeine Formulierung nicht: Die Einwilligung in bestimmte ärztliche Zwangsmaßnahmen oder eine Unterbringung setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Absatz 2 BGB).
So wird die Vollmacht wirksam
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattenvertretung im Vergleich
| Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung | Ehegattennotvertretung | |
|---|---|---|---|
| Regelt | wer für Sie handelt - Vermögen und Person | welche Behandlung Sie wollen oder ablehnen | automatisches Vertretungsrecht in akuter Krankheit |
| Braucht ein Dokument? | ja, möglichst beglaubigt | ja, schriftlich | nein - gilt kraft Gesetzes |
| Dauer | bis Widerruf oder Tod | bis Widerruf, jederzeit formlos möglich | höchstens 6 Monate (§ 1358 BGB) |
| Rechtsgrundlage | § 1820 BGB | § 1827 BGB | § 1358 BGB |
Kosten der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
| Meldeweg | Lastschrift | Überweisung |
|---|---|---|
| Online-Registrierung | 24,00 Euro | 26,50 Euro |
| Registrierung per Post | 27,00 Euro | 29,50 Euro |
| je zusätzliche Vertrauensperson | 3,50 Euro (online) / 4,00 Euro (Post) | - |
Was Sie zur Beglaubigung mitbringen
- Personalausweis oder Reisepass
- die von Ihnen unterschriebene Vorsorgevollmacht - die Betreuungsbehörde beglaubigt nur die Unterschrift, nicht den Inhalt
- Namen und Anschrift der bevollmächtigten Person oder Personen
Was in eine Vorsorgevollmacht gehört
Je umfassender die Vollmacht, desto seltener ist eine gerichtliche Betreuung nötig. Typische Bereiche:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Vollmacht erstellen
Formulieren Sie Umfang und bevollmächtigte Person selbst oder mit rechtlicher Beratung - fertige Muster taugen nur als Ausgangspunkt.
Unterschrift beglaubigen lassen
Bei der Betreuungsbehörde für 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG) oder beim Notar gegen eine höhere, wertabhängige Gebühr.
Registrieren (freiwillig)
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab 24 Euro - damit das Betreuungsgericht im Ernstfall von der Vollmacht erfährt.
Bevollmächtigte Person informieren
Geben Sie das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht der bevollmächtigten Person, nicht nur eine Kopie.
Im Ernstfall nutzen
Die bevollmächtigte Person weist sich mit der Vollmacht aus und handelt, ohne dass das Gericht einen Betreuer bestellt.
Besondere Fälle
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Für die Einwilligung in bestimmte ärztliche Zwangsmaßnahmen oder eine Unterbringung muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Absatz 2 BGB).
- Mehrere Bevollmächtigte
- Sie können mehrere Personen benennen - einzelvertretungsberechtigt oder nur gemeinsam handlungsfähig, je nachdem was Sie festlegen.
- Verdacht auf Missbrauch
- Zeigt sich, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht oder ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Absatz 3 BGB).
Worauf es ankommt
- Eine Vorsorgevollmacht ersetzt keine Patientenverfügung - für konkrete Behandlungswünsche brauchen Sie beide Dokumente (§ 1827 BGB).
- Ohne Registrierung weiß im Ernstfall niemand von der Vollmacht - die Betreuungsbehörde soll bei der Beglaubigung auf das Vorsorgeregister hinweisen, registrieren müssen Sie selbst (§ 7 Absatz 1 BtOG).
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich seit 2023 in akuten Gesundheitsfragen für bis zu sechs Monate auch ohne Vollmacht gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB) - das ersetzt aber keine umfassende Vorsorgevollmacht für Vermögensfragen.
Häufige Fragen
- Was kostet eine Vorsorgevollmacht?Die Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde kostet 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG). Die freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet ab 24 Euro, eine notarielle Beurkundung richtet sich nach dem Vermögenswert und ist teurer.Antwort
Die Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde kostet 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG). Die freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet ab 24 Euro, eine notarielle Beurkundung richtet sich nach dem Vermögenswert und ist teurer.
- Wo lasse ich die Unterschrift beglaubigen?Bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung oder bei einem Notar. Eine Beglaubigung beim Bürgeramt ist für Vorsorgevollmachten nicht vorgesehen.Antwort
Bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung oder bei einem Notar. Eine Beglaubigung beim Bürgeramt ist für Vorsorgevollmachten nicht vorgesehen.
- Brauche ich zwingend einen Notar?Nur wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Krediten in größerem Umfang oder die Vertretung bei einer Firmengründung abdecken soll. Für die meisten Alltags- und Gesundheitsangelegenheiten reicht die Beglaubigung.Antwort
Nur wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Krediten in größerem Umfang oder die Vertretung bei einer Firmengründung abdecken soll. Für die meisten Alltags- und Gesundheitsangelegenheiten reicht die Beglaubigung.
- Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wollen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Beide Dokumente ergänzen sich.Antwort
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wollen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Beide Dokumente ergänzen sich.
- Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?Nein, die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist freiwillig. Ohne sie erfährt das Betreuungsgericht im Ernstfall aber möglicherweise nicht rechtzeitig von der Vollmacht.Antwort
Nein, die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist freiwillig. Ohne sie erfährt das Betreuungsgericht im Ernstfall aber möglicherweise nicht rechtzeitig von der Vollmacht.
- Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer - auch wenn Sie sich eine bestimmte Person gewünscht hätten (§ 1814 BGB).Antwort
Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer - auch wenn Sie sich eine bestimmte Person gewünscht hätten (§ 1814 BGB).
- Kann ich die Vollmacht widerrufen?Ja, jederzeit formlos, solange Sie geschäftsfähig sind. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde endet ohnehin automatisch mit dem Tod der vollmachtgebenden Person (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG).Antwort
Ja, jederzeit formlos, solange Sie geschäftsfähig sind. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde endet ohnehin automatisch mit dem Tod der vollmachtgebenden Person (§ 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG).
Rechtsgrundlagen
- § 1814 BGB - Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung ↗
- § 1820 BGB - Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung ↗
- § 1827 BGB - Patientenverfügung ↗
- § 1358 BGB - Ehegattennotvertretungsrecht ↗
- § 7 BtOG - Öffentliche Beglaubigung ↗
- § 78a BNotO - Zentrales Vorsorgeregister ↗
- Kosten einer Registrierung - Zentrales Vorsorgeregister ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1814, 1820, 1827, 1358 BGB, § 7 BtOG, § 78a BNotO und die Gebührentabelle des Zentralen Vorsorgeregisters (Stand Oktober 2026). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.