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Vorsorgevollmacht

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer im Ernstfall für Sie entscheidet, und vermeiden eine gerichtlich bestellte Betreuung (§ 1814 BGB). Die Unterschrift beglaubigt die Betreuungsbehörde für 10 Euro (§ 7 BtOG); die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet ab 24 Euro und ist freiwillig.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBetreuungsbehörde oder Notar für die Beglaubigung, Bundesnotarkammer für die freiwillige Registrierung
GebührBeglaubigung 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG), Registrierung ab 24 Euro
DauerBeglaubigung meist sofort nach Terminvereinbarung
Fristkeine - die Vollmacht gilt bis zum Widerruf oder bis zum Tod
Rechtsgrundlage§§ 1814, 1820 BGB, § 7 BtOG, § 78a BNotO

Zuständige Stelle

Zuständig: Betreuungsbehörde oder Notar für die Beglaubigung, Bundesnotarkammer für die freiwillige Registrierung.

Worum es geht

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln, sobald Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Sie kann Vermögensangelegenheiten (Konten, Verträge, Behördenkontakte) und persönliche Angelegenheiten (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) umfassen. Je umfassender die Vollmacht formuliert ist, desto eher erübrigt sich eine gerichtliche Betreuung (§ 1814 Absatz 3 Nummer 1 BGB).

Für bestimmte einschneidende Maßnahmen reicht eine allgemeine Formulierung nicht: Die Einwilligung in bestimmte ärztliche Zwangsmaßnahmen oder eine Unterbringung setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Absatz 2 BGB).

So wird die Vollmacht wirksam

Vier Schritte von der Vorsorgevollmacht zum Ernstfall: die Vollmacht erstellen, die Unterschrift beglaubigen lassen, sie im Zentralen Vorsorgeregister registrieren und sie im Ernstfall nutzen. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer.
Eigene Darstellung nach §§ 1814, 1820 BGB, § 7 BtOG, § 78a BNotO.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Ehegattenvertretung im Vergleich

VorsorgevollmachtPatientenverfügungEhegattennotvertretung
Regeltwer für Sie handelt - Vermögen und Personwelche Behandlung Sie wollen oder ablehnenautomatisches Vertretungsrecht in akuter Krankheit
Braucht ein Dokument?ja, möglichst beglaubigtja, schriftlichnein - gilt kraft Gesetzes
Dauerbis Widerruf oder Todbis Widerruf, jederzeit formlos möglichhöchstens 6 Monate (§ 1358 BGB)
Rechtsgrundlage§ 1820 BGB§ 1827 BGB§ 1358 BGB

Kosten der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

MeldewegLastschriftÜberweisung
Online-Registrierung24,00 Euro26,50 Euro
Registrierung per Post27,00 Euro29,50 Euro
je zusätzliche Vertrauensperson3,50 Euro (online) / 4,00 Euro (Post)-

Was Sie zur Beglaubigung mitbringen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • die von Ihnen unterschriebene Vorsorgevollmacht - die Betreuungsbehörde beglaubigt nur die Unterschrift, nicht den Inhalt
  • Namen und Anschrift der bevollmächtigten Person oder Personen

Was in eine Vorsorgevollmacht gehört

Je umfassender die Vollmacht, desto seltener ist eine gerichtliche Betreuung nötig. Typische Bereiche:

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So läuft es ab

  1. Vollmacht erstellen

    Formulieren Sie Umfang und bevollmächtigte Person selbst oder mit rechtlicher Beratung - fertige Muster taugen nur als Ausgangspunkt.

  2. Unterschrift beglaubigen lassen

    Bei der Betreuungsbehörde für 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG) oder beim Notar gegen eine höhere, wertabhängige Gebühr.

  3. Registrieren (freiwillig)

    Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab 24 Euro - damit das Betreuungsgericht im Ernstfall von der Vollmacht erfährt.

  4. Bevollmächtigte Person informieren

    Geben Sie das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht der bevollmächtigten Person, nicht nur eine Kopie.

  5. Im Ernstfall nutzen

    Die bevollmächtigte Person weist sich mit der Vollmacht aus und handelt, ohne dass das Gericht einen Betreuer bestellt.

Besondere Fälle

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Für die Einwilligung in bestimmte ärztliche Zwangsmaßnahmen oder eine Unterbringung muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Absatz 2 BGB).
Mehrere Bevollmächtigte
Sie können mehrere Personen benennen - einzelvertretungsberechtigt oder nur gemeinsam handlungsfähig, je nachdem was Sie festlegen.
Verdacht auf Missbrauch
Zeigt sich, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht oder ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen kann, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Absatz 3 BGB).

Worauf es ankommt

  • Eine Vorsorgevollmacht ersetzt keine Patientenverfügung - für konkrete Behandlungswünsche brauchen Sie beide Dokumente (§ 1827 BGB).
  • Ohne Registrierung weiß im Ernstfall niemand von der Vollmacht - die Betreuungsbehörde soll bei der Beglaubigung auf das Vorsorgeregister hinweisen, registrieren müssen Sie selbst (§ 7 Absatz 1 BtOG).
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich seit 2023 in akuten Gesundheitsfragen für bis zu sechs Monate auch ohne Vollmacht gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB) - das ersetzt aber keine umfassende Vorsorgevollmacht für Vermögensfragen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1814, 1820, 1827, 1358 BGB, § 7 BtOG, § 78a BNotO und die Gebührentabelle des Zentralen Vorsorgeregisters (Stand Oktober 2026). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.