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Kündigungsschutzklage

Das Wichtigste in Kürze

Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt sie als von Anfang an wirksam (§§ 4, 7 KSchG). Die Klagefrist gilt praktisch für jedes Arbeitsverhältnis - auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz selbst nicht greift.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigArbeitsgericht an Ihrem Arbeitsort
GebührGerichtskosten nach Streitwert, keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in erster Instanz (§ 12a ArbGG)
DauerGütetermin meist innerhalb weniger Wochen
Frist3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG)
Rechtsgrundlage§§ 1, 4, 7, 23 KSchG, § 12a ArbGG

Zuständige Stelle

Zuständig: Arbeitsgericht an Ihrem Arbeitsort.

Worum es geht

Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG).

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen im selben Betrieb bestanden hat, und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (§§ 1, 23 KSchG). Die Drei-Wochen-Klagefrist selbst gilt aber ausdrücklich auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG) - wer die Kündigung aus anderen Gründen angreifen will, etwa wegen eines Formfehlers, muss die Frist trotzdem einhalten.

So läuft die Klage ab

Vier Schritte der Kündigungsschutzklage: Kündigung erhalten, binnen drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen, Gütetermin, danach Kammertermin oder Vergleich. Ohne rechtzeitige Klage gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Eigene Darstellung nach §§ 4, 7 KSchG.

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Vor der Klage prüfen

Vier Fragen, die vor der Klageerhebung helfen:

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So läuft es ab

  1. Kündigung erhalten

    Das Zugangsdatum ist entscheidend, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben.

  2. Klage einreichen

    Innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht - mit oder ohne Anwalt, über die Rechtsantragstelle auch persönlich möglich (§ 4 KSchG).

  3. Gütetermin

    Meist innerhalb weniger Wochen - das Gericht versucht eine gütliche Einigung, oft mit einer Abfindung.

  4. Kammertermin oder Vergleich

    Kommt keine Einigung zustande, verhandelt die Kammer; häufig endet das Verfahren aber mit einem Vergleich.

Besondere Fälle

Kleinbetrieb mit höchstens 10 Beschäftigten
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt dort meist nicht - die Drei-Wochen-Klagefrist aber ausdrücklich doch (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG), etwa um Formfehler oder eine Diskriminierung geltend zu machen.
Kündigung bedarf behördlicher Zustimmung
Ist für die Kündigung die Zustimmung einer Behörde nötig, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Sie (§ 4 Satz 4 KSchG).
Frist versäumt
Nur in engen Ausnahmefällen lässt sich eine nachträgliche Zulassung der Klage erreichen (§ 5 KSchG) - das ist kein verlässlicher Ersatz für die rechtzeitige Klage.

Worauf es ankommt

  • Die Drei-Wochen-Frist ist starr - handeln Sie sofort nach Zugang der Kündigung, nicht erst nach Beratungsgesprächen.
  • In erster Instanz trägt jede Seite die eigenen Anwaltskosten selbst, auch bei einem gewonnenen Verfahren (§ 12a ArbGG).
  • Nach einer Kündigung sollten Sie sich zusätzlich arbeitsuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1, 4, 7, 23 KSchG und § 12a ArbGG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.