Kündigungsschutzklage
Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt sie als von Anfang an wirksam (§§ 4, 7 KSchG). Die Klagefrist gilt praktisch für jedes Arbeitsverhältnis - auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz selbst nicht greift.
| Zuständig | Arbeitsgericht an Ihrem Arbeitsort |
|---|---|
| Gebühr | Gerichtskosten nach Streitwert, keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in erster Instanz (§ 12a ArbGG) |
| Dauer | Gütetermin meist innerhalb weniger Wochen |
| Frist | 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG) |
| Rechtsgrundlage | §§ 1, 4, 7, 23 KSchG, § 12a ArbGG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Arbeitsgericht an Ihrem Arbeitsort.
Worum es geht
Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG).
Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen im selben Betrieb bestanden hat, und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (§§ 1, 23 KSchG). Die Drei-Wochen-Klagefrist selbst gilt aber ausdrücklich auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG) - wer die Kündigung aus anderen Gründen angreifen will, etwa wegen eines Formfehlers, muss die Frist trotzdem einhalten.
So läuft die Klage ab
Was Sie brauchen
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Vor der Klage prüfen
Vier Fragen, die vor der Klageerhebung helfen:
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So läuft es ab
Kündigung erhalten
Das Zugangsdatum ist entscheidend, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben.
Klage einreichen
Innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht - mit oder ohne Anwalt, über die Rechtsantragstelle auch persönlich möglich (§ 4 KSchG).
Gütetermin
Meist innerhalb weniger Wochen - das Gericht versucht eine gütliche Einigung, oft mit einer Abfindung.
Kammertermin oder Vergleich
Kommt keine Einigung zustande, verhandelt die Kammer; häufig endet das Verfahren aber mit einem Vergleich.
Besondere Fälle
- Kleinbetrieb mit höchstens 10 Beschäftigten
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt dort meist nicht - die Drei-Wochen-Klagefrist aber ausdrücklich doch (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG), etwa um Formfehler oder eine Diskriminierung geltend zu machen.
- Kündigung bedarf behördlicher Zustimmung
- Ist für die Kündigung die Zustimmung einer Behörde nötig, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Sie (§ 4 Satz 4 KSchG).
- Frist versäumt
- Nur in engen Ausnahmefällen lässt sich eine nachträgliche Zulassung der Klage erreichen (§ 5 KSchG) - das ist kein verlässlicher Ersatz für die rechtzeitige Klage.
Worauf es ankommt
- Die Drei-Wochen-Frist ist starr - handeln Sie sofort nach Zugang der Kündigung, nicht erst nach Beratungsgesprächen.
- In erster Instanz trägt jede Seite die eigenen Anwaltskosten selbst, auch bei einem gewonnenen Verfahren (§ 12a ArbGG).
- Nach einer Kündigung sollten Sie sich zusätzlich arbeitsuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Häufige Fragen
- Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).Antwort
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG).
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).Antwort
Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).
- Gilt die Klagefrist auch im Kleinbetrieb?Ja, die Drei-Wochen-Frist gilt ausdrücklich auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht greift (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG).Antwort
Ja, die Drei-Wochen-Frist gilt ausdrücklich auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht greift (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG).
- Brauche ich einen Anwalt für die Klage?Nicht zwingend - in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts hilft bei der Klageerhebung.Antwort
Nicht zwingend - in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts hilft bei der Klageerhebung.
- Was kostet eine Kündigungsschutzklage?Gerichtskosten nach Streitwert; eigene Anwaltskosten trägt in erster Instanz jede Seite selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Absatz 1 ArbGG).Antwort
Gerichtskosten nach Streitwert; eigene Anwaltskosten trägt in erster Instanz jede Seite selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Absatz 1 ArbGG).
- Ab wann gilt der allgemeine Kündigungsschutz?Erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Bestehen desselben Arbeitsverhältnisses und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (§§ 1, 23 KSchG).Antwort
Erst nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Bestehen desselben Arbeitsverhältnisses und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten (§§ 1, 23 KSchG).
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen ↗
- § 4 KSchG - Anrufung des Arbeitsgerichts ↗
- § 7 KSchG - Wirksamwerden der Kündigung ↗
- § 23 KSchG - Geltungsbereich ↗
- § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 1, 4, 7, 23 KSchG und § 12a ArbGG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.