Ordnungswidrigkeit: Verwarnung, Bußgeld und Einspruch
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, den der Staat mit einer Geldbuße ahndet - keine Straftat. Bei Kleinigkeiten gibt es eine Verwarnung mit 5 bis 55 Euro, sonst einen Bußgeldbescheid über in der Regel 5 bis 1.000 Euro. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
| Verwarnungsgeld | 5 bis 55 Euro, nur mit Ihrem Einverständnis, ohne Kosten (§ 56 OWiG) |
|---|---|
| Geldbuße | mindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 17 OWiG) |
| Gebühr beim Bußgeldbescheid | 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 OWiG) |
| Einspruch | binnen 2 Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift (§ 67 OWiG) |
| Verjährung | je nach Höhe der Geldbuße 6 Monate bis 3 Jahre; im Straßenverkehr in der Regel 6 Monate |
| Punkte in Flensburg | bei Verkehrsverstößen ab 60 Euro Geldbuße oder bei Fahrverbot |
Worum es geht
Falsch parken, zu schnell fahren, Ruhezeiten missachten oder den Hund ohne Leine laufen lassen, wo Leinenpflicht gilt: Solche Verstöße sind keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), beschreibt sie als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss also mit einem Bußgeldverfahren rechnen, nicht mit einem Strafverfahren.
Zuständig sind Verwaltungsbehörden, etwa das Ordnungsamt, die Bußgeldstelle oder im Straßenverkehr die von den Ländern bestimmten Stellen. Eine Vorstrafe entsteht nicht. Im Straßenverkehr beschreibt § 49 StVO, welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gelten; die Höhe der Geldbuße steht im Bußgeldkatalog. Bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden (§ 25 StVG).
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen eine Vorschrift, die eine Geldbuße androht. Verfolgt wird nach dem Opportunitätsprinzip: Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einschreitet (§ 47 OWiG). Es gibt kein Strafverfahren und keine Vorstrafe.
Straftat
Tat nach dem Strafrecht - ein Vergehen oder ein Verbrechen -, etwa Fahrerflucht oder Trunkenheit am Steuer, bedroht mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Hier gilt das Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft muss bei zureichenden Anhaltspunkten einschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO).
Typische Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
| Verstoß | Regelsatz | BKatV Nr. |
|---|---|---|
| Rote Ampel missachtet | 90 Euro; mit Gefährdung 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot | 132 |
| Handy am Steuer | 100 Euro; mit Gefährdung 150 Euro und 1 Monat Fahrverbot | 246 |
| Handy auf dem Fahrrad | 55 Euro | 246.4 |
| Parken auf Geh- oder Radweg | 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro | 52a |
| Parken im Halteverbot | 25 Euro | 52 |
| Geschwindigkeitsüberschreitung | gestaffelt nach Höhe und Ort, bei schweren Verstößen mit Fahrverbot | Tabelle 1 |
Vom Verstoß zum Bescheid
| Schritt | Was passiert | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| Verwarnung | Bei geringfügigen Verstößen: Verwarnung, mit oder ohne Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro | Einverstanden sein und zahlen - dann ist die Sache erledigt; oder ablehnen |
| Anhörung | Die Behörde gibt Ihnen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern | Angaben zur Person machen; zur Sache dürfen Sie schweigen |
| Bußgeldbescheid | Festsetzung der Geldbuße plus Gebühr und Auslagen | Zahlen oder innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen |
| Einspruch | Die Behörde prüft erneut, sonst geht die Sache an das Amtsgericht | Einspruch begründen, Beweise nennen |
Verwarnung oder Bußgeld: der Unterschied
Verwarnung
Für geringfügige Verstöße. Das Verwarnungsgeld beträgt 5 bis 55 Euro und wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und fristgerecht zahlen - meist innerhalb einer Woche. Kosten fallen nicht an, und wegen derselben Sache kann nicht mehr verfolgt werden.
Bußgeldbescheid
Für alles darüber oder wenn Sie die Verwarnung ablehnen. Zur Geldbuße kommt eine Gebühr von 5 Prozent, mindestens 25 Euro, dazu Auslagen wie Zustellkosten. Ein Bescheid kann vollstreckt werden, wenn Sie weder zahlen noch Einspruch einlegen.
Einspruch einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen - schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Maßgeblich ist das Zustelldatum, das auf dem gelben Umschlag vermerkt ist. Sie können den Einspruch auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf die Höhe der Geldbuße.
Hält die Behörde am Bescheid fest, entscheidet das Amtsgericht. Wie Sie bei einem Verkehrsverstoß vorgehen, zeigt die Lebenslage Bußgeldbescheid bekommen.
Verjährung
| Höchstmaß der angedrohten Geldbuße | Verjährung nach |
|---|---|
| bis 1.000 Euro | 6 Monaten |
| über 1.000 bis 2.500 Euro | 1 Jahr |
| über 2.500 bis 15.000 Euro | 2 Jahren |
| über 15.000 Euro | 3 Jahren |
| Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG | 6 Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) |
Checkliste: Post von der Bußgeldstelle
Wenn ein Anhörungsbogen oder Bescheid kommt:
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Besondere Fälle
- Verwarnung schon bezahlt, dann kommt ein Bescheid
- Ist die Verwarnung wirksam geworden, darf dieselbe Tat nicht noch einmal verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG). Zahlungsbeleg vorlegen.
- Sie waren nicht der Fahrer
- Im Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Nahe Angehörige müssen Sie nicht belasten.
- Frist verpasst
- Wer ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, etwa wegen Krankheit, kann Wiedereinsetzung beantragen - mit Begründung und so schnell wie möglich.
Worauf es ankommt
- Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und führt nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis.
- Im Straßenverkehr wird ein Verstoß ab 60 Euro Geldbuße oder mit Fahrverbot im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
- Die Fristen beginnen mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.
Häufige Fragen
- Was ist eine Ordnungswidrigkeit?Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die ein Gesetz eine Geldbuße vorsieht (§ 1 OWiG). Sie ist keine Straftat.Antwort
Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die ein Gesetz eine Geldbuße vorsieht (§ 1 OWiG). Sie ist keine Straftat.
- Wie hoch ist ein Verwarnungsgeld?5 bis 55 Euro. Es wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und fristgerecht zahlen; Kosten fallen nicht an.Antwort
5 bis 55 Euro. Es wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und fristgerecht zahlen; Kosten fallen nicht an.
- Wie hoch kann ein Bußgeld sein?Mindestens 5 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 Euro. Einzelne Gesetze sehen höhere Beträge vor.Antwort
Mindestens 5 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 Euro. Einzelne Gesetze sehen höhere Beträge vor.
- Was kostet ein Bußgeldbescheid zusätzlich?Eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro, plus Auslagen wie Zustellkosten.Antwort
Eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro, plus Auslagen wie Zustellkosten.
- Wie lange habe ich für einen Einspruch Zeit?Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.Antwort
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
- Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?Je nach Höchstbetrag der angedrohten Geldbuße nach 6 Monaten bis 3 Jahren. Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach 6 Monaten.Antwort
Je nach Höchstbetrag der angedrohten Geldbuße nach 6 Monaten bis 3 Jahren. Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach 6 Monaten.
- Was ist der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet und nach Ermessen verfolgt; eine Straftat wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft, und die Staatsanwaltschaft muss sie verfolgen.Antwort
Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet und nach Ermessen verfolgt; eine Straftat wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft, und die Staatsanwaltschaft muss sie verfolgen.
- Was bedeutet § 49 StVO?Er listet die Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung auf, die als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gelten und mit einer Geldbuße geahndet werden können.Antwort
Er listet die Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung auf, die als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gelten und mit einer Geldbuße geahndet werden können.
- Ist Falschparken eine Ordnungswidrigkeit?Ja. Falschparken wird mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet, zum Beispiel mit 55 Euro auf dem Gehweg.Antwort
Ja. Falschparken wird mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet, zum Beispiel mit 55 Euro auf dem Gehweg.
- Was kostet ein Rotlichtverstoß?Regelsatz 90 Euro; mit Gefährdung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot (Bußgeldkatalog Nr. 132).Antwort
Regelsatz 90 Euro; mit Gefährdung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot (Bußgeldkatalog Nr. 132).
- Was kostet das Handy am Steuer?100 Euro; mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot. Auf dem Fahrrad 55 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 246).Antwort
100 Euro; mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot. Auf dem Fahrrad 55 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 246).
- Ab wann gibt es Punkte in Flensburg?Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro oder wenn ein Fahrverbot angeordnet wird.Antwort
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro oder wenn ein Fahrverbot angeordnet wird.
Quellen
- § 1 OWiG - Begriffsbestimmung ↗
- § 17 OWiG - Höhe der Geldbuße ↗
- § 31 OWiG - Verfolgungsverjährung ↗
- § 56 OWiG - Verwarnung ↗
- § 67 OWiG - Einspruch ↗
- § 107 OWiG - Gebühren und Auslagen ↗
- § 26 StVG - Verjährung im Straßenverkehr ↗
- § 25 StVG - Fahrverbot ↗
- § 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten ↗
- § 152 StPO - Legalitätsprinzip ↗
- § 47 OWiG - Opportunitätsprinzip ↗
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage ↗
- § 28 StVG - Fahreignungsregister ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen OWiG §§ 1, 17, 31, 55, 56, 67, 107 und StVG §§ 26, 28 (gesetze-im-internet.de). Die Verjährung im Straßenverkehr beträgt nach geltendem § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Alle Angaben ohne Gewähr.