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Ordnungswidrigkeit: Verwarnung, Bußgeld und Einspruch

Das Wichtigste in Kürze

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, den der Staat mit einer Geldbuße ahndet - keine Straftat. Bei Kleinigkeiten gibt es eine Verwarnung mit 5 bis 55 Euro, sonst einen Bußgeldbescheid über in der Regel 5 bis 1.000 Euro. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Verwarnungsgeld5 bis 55 Euro, nur mit Ihrem Einverständnis, ohne Kosten (§ 56 OWiG)
Geldbußemindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 17 OWiG)
Gebühr beim Bußgeldbescheid5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 OWiG)
Einspruchbinnen 2 Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift (§ 67 OWiG)
Verjährungje nach Höhe der Geldbuße 6 Monate bis 3 Jahre; im Straßenverkehr in der Regel 6 Monate
Punkte in Flensburgbei Verkehrsverstößen ab 60 Euro Geldbuße oder bei Fahrverbot

Worum es geht

Falsch parken, zu schnell fahren, Ruhezeiten missachten oder den Hund ohne Leine laufen lassen, wo Leinenpflicht gilt: Solche Verstöße sind keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), beschreibt sie als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss also mit einem Bußgeldverfahren rechnen, nicht mit einem Strafverfahren.

Zuständig sind Verwaltungsbehörden, etwa das Ordnungsamt, die Bußgeldstelle oder im Straßenverkehr die von den Ländern bestimmten Stellen. Eine Vorstrafe entsteht nicht. Im Straßenverkehr beschreibt § 49 StVO, welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG gelten; die Höhe der Geldbuße steht im Bußgeldkatalog. Bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden (§ 25 StVG).

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ordnungswidrigkeit

Verstoß gegen eine Vorschrift, die eine Geldbuße androht. Verfolgt wird nach dem Opportunitätsprinzip: Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einschreitet (§ 47 OWiG). Es gibt kein Strafverfahren und keine Vorstrafe.

Straftat

Tat nach dem Strafrecht - ein Vergehen oder ein Verbrechen -, etwa Fahrerflucht oder Trunkenheit am Steuer, bedroht mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Hier gilt das Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft muss bei zureichenden Anhaltspunkten einschreiten (§ 152 Abs. 2 StPO).

Typische Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

VerstoßRegelsatzBKatV Nr.
Rote Ampel missachtet90 Euro; mit Gefährdung 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot132
Handy am Steuer100 Euro; mit Gefährdung 150 Euro und 1 Monat Fahrverbot246
Handy auf dem Fahrrad55 Euro246.4
Parken auf Geh- oder Radweg55 Euro, mit Behinderung 70 Euro52a
Parken im Halteverbot25 Euro52
Geschwindigkeitsüberschreitunggestaffelt nach Höhe und Ort, bei schweren Verstößen mit FahrverbotTabelle 1

Vom Verstoß zum Bescheid

SchrittWas passiertWas Sie tun können
VerwarnungBei geringfügigen Verstößen: Verwarnung, mit oder ohne Verwarnungsgeld von 5 bis 55 EuroEinverstanden sein und zahlen - dann ist die Sache erledigt; oder ablehnen
AnhörungDie Behörde gibt Ihnen Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußernAngaben zur Person machen; zur Sache dürfen Sie schweigen
BußgeldbescheidFestsetzung der Geldbuße plus Gebühr und AuslagenZahlen oder innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen
EinspruchDie Behörde prüft erneut, sonst geht die Sache an das AmtsgerichtEinspruch begründen, Beweise nennen

Verwarnung oder Bußgeld: der Unterschied

Verwarnung

Für geringfügige Verstöße. Das Verwarnungsgeld beträgt 5 bis 55 Euro und wird nur wirksam, wenn Sie einverstanden sind und fristgerecht zahlen - meist innerhalb einer Woche. Kosten fallen nicht an, und wegen derselben Sache kann nicht mehr verfolgt werden.

Bußgeldbescheid

Für alles darüber oder wenn Sie die Verwarnung ablehnen. Zur Geldbuße kommt eine Gebühr von 5 Prozent, mindestens 25 Euro, dazu Auslagen wie Zustellkosten. Ein Bescheid kann vollstreckt werden, wenn Sie weder zahlen noch Einspruch einlegen.

Einspruch einlegen

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen - schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Maßgeblich ist das Zustelldatum, das auf dem gelben Umschlag vermerkt ist. Sie können den Einspruch auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf die Höhe der Geldbuße.

Hält die Behörde am Bescheid fest, entscheidet das Amtsgericht. Wie Sie bei einem Verkehrsverstoß vorgehen, zeigt die Lebenslage Bußgeldbescheid bekommen.

Verjährung

Höchstmaß der angedrohten GeldbußeVerjährung nach
bis 1.000 Euro6 Monaten
über 1.000 bis 2.500 Euro1 Jahr
über 2.500 bis 15.000 Euro2 Jahren
über 15.000 Euro3 Jahren
Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG6 Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG)

Checkliste: Post von der Bußgeldstelle

Wenn ein Anhörungsbogen oder Bescheid kommt:

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Besondere Fälle

Verwarnung schon bezahlt, dann kommt ein Bescheid
Ist die Verwarnung wirksam geworden, darf dieselbe Tat nicht noch einmal verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG). Zahlungsbeleg vorlegen.
Sie waren nicht der Fahrer
Im Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Nahe Angehörige müssen Sie nicht belasten.
Frist verpasst
Wer ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, etwa wegen Krankheit, kann Wiedereinsetzung beantragen - mit Begründung und so schnell wie möglich.

Worauf es ankommt

  • Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und führt nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis.
  • Im Straßenverkehr wird ein Verstoß ab 60 Euro Geldbuße oder mit Fahrverbot im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
  • Die Fristen beginnen mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen OWiG §§ 1, 17, 31, 55, 56, 67, 107 und StVG §§ 26, 28 (gesetze-im-internet.de). Die Verjährung im Straßenverkehr beträgt nach geltendem § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Alle Angaben ohne Gewähr.