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Westbalkanregelung: Arbeiten in Deutschland für sechs Staaten

Das Wichtigste in Kürze

Die Westbalkanregelung erlaubt Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, für jede Beschäftigung nach Deutschland zu kommen - auch ohne anerkannte Qualifikation (§ 26 Abs. 2 BeschV). Nötig sind ein Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es gibt bis zu 50.000 Zustimmungen pro Jahr; der Antrag läuft über die deutsche Botschaft im Herkunftsstaat.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigdeutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat, Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung), danach Ausländerbehörde
GebührVisum- und Aufenthaltsgebühren nach der Aufenthaltsverordnung
Dauerje nach Auslandsvertretung, oft mehrere Monate
Fristkeine
Rechtsgrundlage§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung

Zuständige Stelle

Zuständig: deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat, Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung), danach Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten gibt es einen besonderen Weg auf den deutschen Arbeitsmarkt. Anders als bei der Blauen Karte oder der Fachkräfteeinwanderung kommt es nicht auf einen anerkannten Abschluss an: Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung jeder Beschäftigung zustimmen.

Die Zahl der Zustimmungen ist jedoch begrenzt, und der erste Antrag muss im Herkunftsstaat gestellt werden.

Die Voraussetzungen

VoraussetzungRegel
StaatsangehörigkeitAlbanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien
Arbeitsplatzkonkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
Zustimmungder Bundesagentur für Arbeit, mit Vorrangprüfung
Antragerstmals bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat
Kontingentbis zu 50.000 Zustimmungen je Kalenderjahr
AusschlussBezug von Asylbewerberleistungen in den letzten 24 Monaten

Was die Vorrangprüfung bedeutet

Bei der Vorrangprüfung schaut die Bundesagentur für Arbeit, ob für die Stelle bevorrechtigte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen, etwa aus Deutschland oder der EU. Zusätzlich prüft sie die Arbeitsbedingungen. Ist das Kontingent eines Jahres ausgeschöpft, werden keine weiteren Zustimmungen für einen erstmaligen Antrag erteilt.

Was Sie brauchen

  • Pass
  • Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des Arbeitgebers
  • Nachweise, die die Auslandsvertretung verlangt

Checkliste: Westbalkanregelung

So gehen Sie vor:

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So läuft es ab

  1. Arbeitgeber finden

    Ein konkretes Arbeitsplatzangebot einholen.

  2. Visum beantragen

    Termin bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat.

  3. Zustimmung der Bundesagentur

    Die Auslandsvertretung holt die Zustimmung ein.

  4. Einreisen und anmelden

    Wohnsitz beim Bürgeramt anmelden.

  5. Aufenthaltstitel

    Bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erhalten und verlängern.

Besondere Fälle

Früher Asylbewerberleistungen bezogen
Dann ist eine Zustimmung erst möglich, wenn der Bezug mehr als 24 Monate zurückliegt.
Arbeitgeberwechsel
Die Zustimmung bezieht sich auf die Beschäftigung; ein Wechsel muss mit der Ausländerbehörde geklärt werden.

Worauf es ankommt

  • Der erstmalige Antrag ist nur bei der Auslandsvertretung im Herkunftsstaat möglich, nicht in Deutschland.
  • Das Kontingent von 50.000 Zustimmungen pro Jahr kann früh ausgeschöpft sein.
  • Für Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss gibt es weitere Wege, etwa die Blaue Karte EU.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.