Westbalkanregelung: Arbeiten in Deutschland für sechs Staaten
Die Westbalkanregelung erlaubt Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, für jede Beschäftigung nach Deutschland zu kommen - auch ohne anerkannte Qualifikation (§ 26 Abs. 2 BeschV). Nötig sind ein Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es gibt bis zu 50.000 Zustimmungen pro Jahr; der Antrag läuft über die deutsche Botschaft im Herkunftsstaat.
| Zuständig | deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat, Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung), danach Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | Visum- und Aufenthaltsgebühren nach der Aufenthaltsverordnung |
| Dauer | je nach Auslandsvertretung, oft mehrere Monate |
| Frist | keine |
| Rechtsgrundlage | § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung |
Zuständige Stelle
Zuständig: deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat, Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung), danach Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten gibt es einen besonderen Weg auf den deutschen Arbeitsmarkt. Anders als bei der Blauen Karte oder der Fachkräfteeinwanderung kommt es nicht auf einen anerkannten Abschluss an: Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung jeder Beschäftigung zustimmen.
Die Zahl der Zustimmungen ist jedoch begrenzt, und der erste Antrag muss im Herkunftsstaat gestellt werden.
Die Voraussetzungen
| Voraussetzung | Regel |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit | Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien |
| Arbeitsplatz | konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland |
| Zustimmung | der Bundesagentur für Arbeit, mit Vorrangprüfung |
| Antrag | erstmals bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat |
| Kontingent | bis zu 50.000 Zustimmungen je Kalenderjahr |
| Ausschluss | Bezug von Asylbewerberleistungen in den letzten 24 Monaten |
Was die Vorrangprüfung bedeutet
Bei der Vorrangprüfung schaut die Bundesagentur für Arbeit, ob für die Stelle bevorrechtigte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen, etwa aus Deutschland oder der EU. Zusätzlich prüft sie die Arbeitsbedingungen. Ist das Kontingent eines Jahres ausgeschöpft, werden keine weiteren Zustimmungen für einen erstmaligen Antrag erteilt.
Was Sie brauchen
- Pass
- Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des Arbeitgebers
- Nachweise, die die Auslandsvertretung verlangt
Checkliste: Westbalkanregelung
So gehen Sie vor:
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So läuft es ab
Arbeitgeber finden
Ein konkretes Arbeitsplatzangebot einholen.
Visum beantragen
Termin bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat.
Zustimmung der Bundesagentur
Die Auslandsvertretung holt die Zustimmung ein.
Einreisen und anmelden
Wohnsitz beim Bürgeramt anmelden.
Aufenthaltstitel
Bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel erhalten und verlängern.
Besondere Fälle
- Früher Asylbewerberleistungen bezogen
- Dann ist eine Zustimmung erst möglich, wenn der Bezug mehr als 24 Monate zurückliegt.
- Arbeitgeberwechsel
- Die Zustimmung bezieht sich auf die Beschäftigung; ein Wechsel muss mit der Ausländerbehörde geklärt werden.
Worauf es ankommt
- Der erstmalige Antrag ist nur bei der Auslandsvertretung im Herkunftsstaat möglich, nicht in Deutschland.
- Das Kontingent von 50.000 Zustimmungen pro Jahr kann früh ausgeschöpft sein.
- Für Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss gibt es weitere Wege, etwa die Blaue Karte EU.
Häufige Fragen
- Was ist die Westbalkanregelung?Eine Regel, nach der Staatsangehörige von sechs Westbalkanstaaten für jede Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten können (§ 26 Abs. 2 BeschV).Antwort
Eine Regel, nach der Staatsangehörige von sechs Westbalkanstaaten für jede Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten können (§ 26 Abs. 2 BeschV).
- Für welche Länder gilt die Westbalkanregelung?Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.Antwort
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
- Brauche ich einen anerkannten Abschluss?Nein, die Regelung gilt für jede Beschäftigung.Antwort
Nein, die Regelung gilt für jede Beschäftigung.
- Wie viele Zustimmungen gibt es?Bis zu 50.000 je Kalenderjahr.Antwort
Bis zu 50.000 je Kalenderjahr.
- Wo stelle ich den Antrag?Erstmals bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat.Antwort
Erstmals bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat.
- Wer ist ausgeschlossen?Wer in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.Antwort
Wer in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.