Leinenpflicht und Hundegesetze: Was in Ihrem Bundesland gilt
Eine bundesweite Leinenpflicht gibt es nicht. Die Regeln stehen in den Hundegesetzen und Verordnungen der Länder; Gemeinden können zusätzliche Leinenpflichten anordnen. Viele Länder schreiben die Leine an belebten Orten vor, etwa in Fußgängerzonen, Grünanlagen und bei Volksfesten. Bundesweit verboten ist die Einfuhr von Pitbull-Terriern, American Staffordshire-Terriern, Staffordshire-Bullterriern und Bullterriern. In Berlin und Hamburg gilt die Leine grundsätzlich überall außerhalb des eigenen Grundstücks.
| Bundesweite Leinenpflicht | keine - Landesrecht und Gemeinden entscheiden |
|---|---|
| Bundesrecht | Einfuhrverbot für vier Rassen (§ 2 HundVerbrEinfG) |
| Allgemeine Leinenpflicht | Berlin und Hamburg - außerhalb des eigenen Grundstücks |
| Typische Leinenorte | Fußgängerzonen, Grünanlagen, Volksfeste, öffentliche Gebäude (z. B. NRW, Hessen, Brandenburg) |
| Ohne Rasseliste | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen |
| Zuständig | Ordnungsamt der Gemeinde |
Worum es geht
Wer mit dem Hund unterwegs ist, muss die Regeln des eigenen Bundeslandes und oft zusätzlich der eigenen Gemeinde kennen. Die Länder unterscheiden meist zwischen allen Hunden, großen Hunden und gefährlichen Hunden. Manche Länder führen eine Rasseliste, andere stellen die Gefährlichkeit nur im Einzelfall fest.
Dazu kommen örtliche Regeln: Gemeinden können eine Leinenpflicht etwa für Parks, Spielplätze oder Strände anordnen. Verbindliche Auskunft gibt das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Alle Länder auf einen Blick
| Land | Leinenpflicht landesweit | Rasseliste |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | nein | ja |
| Bayern | nein | ja |
| Berlin | generell | Verordnung |
| Brandenburg | an belebten Orten | nein |
| Bremen | an belebten Orten | ja |
| Hamburg | generell | ja |
| Hessen | an belebten Orten | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | an belebten Orten | nein |
| Niedersachsen | nein | nein |
| Nordrhein-Westfalen | an belebten Orten | ja |
| Rheinland-Pfalz | nein | ja |
| Saarland | nein | ja |
| Sachsen | nein | ja |
| Sachsen-Anhalt | nein | ja |
| Schleswig-Holstein | an belebten Orten | nein |
| Thüringen | nein | nein |
Die Länder im Detail
Baden-Württemberg, Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können weitergehende Polizeiverordnungen erlassen (§ 6)
Gefährliche Hunde: Kampfhund-Eigenschaft vermutet bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier (§ 1 Abs. 2, widerlegbar); im Einzelfall bei neun weiteren Rassen wie Mastiff, Dogo Argentino und Staffordshire Bullterrier (§ 1 Abs. 3)
Weitere Pflichten: Kampfhunde nur mit Erlaubnis (§ 3); außerhalb des Grundstücks Leine ab sechs Monaten für Kampfhunde, gelistete Rassen und gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3), Maulkorb für Kampfhunde und gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 4)
Bayern, Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 37 LStVG)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können anordnen
Gefährliche Hunde: Kampfhunde nach Verordnung des Innenministeriums; Haltung nur mit Erlaubnis
Weitere Pflichten: für Kampfhunde kann eine Haftpflichtversicherung verlangt werden; Bußgeld bis 10.000 Euro (Art. 37 Abs. 4)
Berlin, Hundegesetz (HundeG)
Leinenpflicht für alle Hunde: allgemeine Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 28 Abs. 1); Ausnahmen etwa in Hundeauslaufgebieten
Gefährliche Hunde: Rassen bestimmt eine Rechtsverordnung (§ 5)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip ab drei Monaten (§ 12), Hunderegister (§ 13), Haftpflicht über 1 Mio. Euro (§ 14), Sachkunde (§ 7); Bußgeld bis 10.000 Euro, in schweren Fällen bis 50.000 Euro (§ 33)
Brandenburg, Hundehalteverordnung (HundehV) von 2024
Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen und Volksfesten, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten Park- und Grünanlagen, Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln und Mehrfamilienhäusern (§ 3 Abs. 1); nicht in Hundeauslaufgebieten (§ 3 Abs. 2)
Gefährliche Hunde: keine Rasseliste mehr: Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seit 2024 nicht mehr als gefährlich (§ 17); Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 5)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip ab acht Wochen und Anzeige bei der Ordnungsbehörde (§ 2); Bußgeld bis 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis 25.000 Euro (§ 16)
Bremen, Bremisches Hundegesetz (BremHundeG)
Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen, bei Versammlungen und Volksfesten, in umfriedeten Park- und Grünanlagen (außer Auslaufgebieten), in Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, Sportanlagen, Camping, Friedhöfen, Märkten und Messen (§ 2 Abs. 2)
Gefährliche Hunde: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier (§ 7 Abs. 3)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip (§ 4), Haustierregister (§ 5), Haftpflicht 500.000/250.000 Euro (§ 6); Sachkunderegel (§ 3) seit 1. Juli 2026
Hamburg, Hundegesetz (HundeG)
Leinenpflicht für alle Hunde: allgemeine Anleinpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 8 Abs. 1); Befreiung mit Bescheinigung möglich (§ 9)
Gefährliche Hunde: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (§ 2 Abs. 1)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Kennzeichnung mit Transponder (§ 11), Haftpflichtversicherung (§ 12)
Hessen, Hundeverordnung (HundeVO)
Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und anderen Menschenansammlungen, in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln; dazu auf Flächen, die die Gemeinde bestimmt, etwa Parks und Fußgängerzonen (§ 9 Abs. 2)
Gefährliche Hunde: Gefährlichkeit vermutet bei neun Rassen, darunter Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler (§ 2 Abs. 1); Leine höchstens zwei Meter, außer nach bestandener Wesensprüfung (§ 9 Abs. 1)
Weitere Pflichten: alle Hunde: nicht unbeaufsichtigt laufen lassen, Halsband mit Name und Anschrift (§ 1); gefährliche Hunde: Mikrochip (§ 12)
Mecklenburg-Vorpommern, Hundehalterverordnung (HundehVO M-V)
Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und anderen öffentlichen Anlässen, in Verkaufsstätten und Zoos und an engen Stellen (§ 2 Abs. 2); Gemeinden können mehr anordnen oder Auslaufgebiete freigeben (§ 2 Abs. 3)
Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 3)
Weitere Pflichten: alle Hunde: nicht ohne Aufsicht frei laufen lassen (§ 2 Abs. 1); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 10)
Niedersachsen, Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel genannt; Gemeinden können sie anordnen
Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit im Einzelfall
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Sachkundenachweis, Mikrochip, Haftpflichtversicherung, Zentrales Register
Nordrhein-Westfalen, Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen und auf Spielplätzen (außer Hundeauslaufbereichen), bei Versammlungen, Volksfesten und anderen Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2)
Gefährliche Hunde: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (§ 3 Abs. 2); weitere zehn Rassen mit besonderen Pflichten, etwa Rottweiler und Mastiff (§ 10)
Weitere Pflichten: große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg: Anzeige, Sachkunde, Mikrochip, Haftpflichtversicherung (§ 11)
Rheinland-Pfalz, Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können Gefahrenabwehrverordnungen erlassen (§ 8)
Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Hunde des Typs Pit Bull Terrier (§ 1 Abs. 2); Zucht und Handel verboten (§ 2)
Weitere Pflichten: gefährliche Hunde: Erlaubnis (§ 3), führen nur ab 18 Jahren, nie mehrere zugleich, Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern (§ 5)
Saarland, Polizeiverordnung über gefährliche Hunde (HuV SL)
Leinenpflicht für alle Hunde: in der Landesverordnung nur für gefährliche Hunde geregelt
Gefährliche Hunde: gefährlich im Einzelfall (§ 1); American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier brauchen eine Erlaubnis, solange kein Wesenstest bestanden ist (§ 6)
Weitere Pflichten: gefährliche Hunde: Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern (§ 5 Abs. 3), Warnschild am Zugang (§ 5 Abs. 2); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 10)
Sachsen, Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel für alle Hunde
Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier (§ 1 DVOGefHundG, widerlegbar); Leine und Maulkorb außerhalb umfriedeter Grundstücke und in Mehrfamilienhäusern (§ 6)
Weitere Pflichten: Erlaubnis nur für gefährliche Hunde: ab 18, Sachkunde, Haftpflicht (§ 5)
Sachsen-Anhalt, Hundegesetz (HundeG LSA)
Leinenpflicht für alle Hunde: im Landesgesetz nur für gefährliche Hunde geregelt
Gefährliche Hunde: Gefährlichkeit vermutet bei den vier Rassen mit bundesweitem Einfuhrverbot (§ 3 Abs. 2)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip spätestens mit sechs Monaten (§ 2 Abs. 2), Haftpflicht über 1 Mio. Euro ab drei Monaten (§ 2 Abs. 3), Zentrales Register (§ 15); Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 16)
Schleswig-Holstein, Hundegesetz (HundeG)
Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen, bei Versammlungen und Volksfesten, in umfriedeten Park- und Grünanlagen (außer Auslaufgebieten), in Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf Sport- und Campingplätzen, Friedhöfen, Märkten und Messen (§ 2 Abs. 2)
Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit nur im Einzelfall
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Transponder ab drei Monaten (§ 5), Haftpflicht soll bestehen, 500.000/250.000 Euro (§ 6); Bußgeld bis 10.000 Euro
Thüringen, Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG)
Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel für alle Hunde
Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - gefährlich nur nach Wesenstest im Einzelfall (§ 3 Abs. 2); Leine höchstens zwei Meter, außer in Auslaufgebieten (§ 12 Abs. 4)
Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip (§ 2 Abs. 4), Haftpflicht 500.000/250.000 Euro (§ 2 Abs. 5); Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 14)
Bundesweit: Einfuhrverbot
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder in ein anderes Bundesland verbracht werden (§ 2 HundVerbrEinfG). Für weitere Rassen gilt das, wenn das Zielland ihre Gefährlichkeit vermutet.
Wald und freie Landschaft
Im Wald und in der freien Landschaft können zusätzlich Regeln aus den Wald-, Jagd- und Naturschutzgesetzen der Länder gelten, etwa während der Brut- und Setzzeit im Frühjahr. Zeiträume und Orte unterscheiden sich; fragen Sie bei Gemeinde oder Forstbehörde nach.
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Besondere Fälle
- Umzug in ein anderes Bundesland
- Mit dem Umzug gelten die Regeln des neuen Landes. Prüfen Sie Rasseliste, Sachkunde und Register vor dem Umzug.
- Urlaub mit Hund
- Auch am Urlaubsort gelten die dortigen Landes- und Gemeinderegeln, etwa Leinenpflicht am Strand.
Worauf es ankommt
- Die Angaben zu den Ländern sind am amtlichen Gesetzestext geprüft und nennen die Fundstelle; Einzelheiten und Ausnahmen stehen im jeweiligen Gesetz.
- Gemeinden können über das Landesrecht hinaus Leinenpflichten anordnen.
- Verstöße gegen Hundegesetze sind Ordnungswidrigkeiten und können teuer werden - in Bremen und Berlin bis 50.000 Euro.
Häufige Fragen
- Gibt es eine bundesweite Leinenpflicht?Nein. Die Leinenpflicht regeln die Länder und Gemeinden.Antwort
Nein. Die Leinenpflicht regeln die Länder und Gemeinden.
- In welchen Bundesländern gilt eine allgemeine Leinenpflicht?In Berlin (§ 28 HundeG) und Hamburg (§ 8 HundeG) müssen Hunde grundsätzlich außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks an der Leine geführt werden. In Hamburg ist mit einer Bescheinigung eine Befreiung möglich.Antwort
In Berlin (§ 28 HundeG) und Hamburg (§ 8 HundeG) müssen Hunde grundsätzlich außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks an der Leine geführt werden. In Hamburg ist mit einer Bescheinigung eine Befreiung möglich.
- Welche Bundesländer haben keine Rasseliste?Brandenburg (seit 2024), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort wird die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall festgestellt.Antwort
Brandenburg (seit 2024), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort wird die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall festgestellt.
- Wo gilt in NRW Leinenpflicht?Unter anderem in Fußgängerzonen, umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Spielplätzen, bei Versammlungen und Volksfesten und in öffentlichen Gebäuden (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW).Antwort
Unter anderem in Fußgängerzonen, umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Spielplätzen, bei Versammlungen und Volksfesten und in öffentlichen Gebäuden (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW).
- Was gilt in NRW für große Hunde?Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg müssen angezeigt werden; Halter brauchen Sachkunde, Mikrochip und Haftpflichtversicherung (§ 11 LHundG NRW).Antwort
Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg müssen angezeigt werden; Halter brauchen Sachkunde, Mikrochip und Haftpflichtversicherung (§ 11 LHundG NRW).
- Welche Hunderassen dürfen nicht eingeführt werden?Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen (§ 2 HundVerbrEinfG).Antwort
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen (§ 2 HundVerbrEinfG).
- Brauche ich in Niedersachsen einen Hundeführerschein?Ja, Halter müssen ihre Sachkunde nachweisen; außerdem gelten Chip-, Haftpflicht- und Registerpflicht.Antwort
Ja, Halter müssen ihre Sachkunde nachweisen; außerdem gelten Chip-, Haftpflicht- und Registerpflicht.
- Ist eine Hundehaftpflicht Pflicht?Für alle Hunde etwa in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; in Schleswig-Holstein als Soll-Vorschrift. In anderen Ländern nur für gefährliche oder große Hunde.Antwort
Für alle Hunde etwa in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; in Schleswig-Holstein als Soll-Vorschrift. In anderen Ländern nur für gefährliche oder große Hunde.
- Wer weiß, was in meiner Gemeinde gilt?Das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.Antwort
Das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Quellen
- § 2 HundVerbrEinfG - Einfuhrverbot ↗
- Landeshundegesetz NRW (recht.nrw.de) ↗
- Bremisches Hundegesetz (Transparenzportal Bremen) ↗
- GefHundG Sachsen (REVOSax) ↗
- DVOGefHundG Sachsen (REVOSax) ↗
- Art. 37 LStVG Bayern ↗
- Hundegesetz Berlin ↗
- Hundegesetz Hamburg ↗
- Hundegesetz Schleswig-Holstein ↗
- Polizeiverordnung gefährliche Hunde Baden-Württemberg ↗
- Hundeverordnung Hessen ↗
- Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern ↗
- Landesgesetz über gefährliche Hunde Rheinland-Pfalz ↗
- Polizeiverordnung gefährliche Hunde Saarland ↗
- Hundegesetz Sachsen-Anhalt ↗
- Tiergefahrengesetz Thüringen ↗
- Hundehalteverordnung Brandenburg (BRAVORS) ↗
- Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium - Informationen zum Hundegesetz ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 am amtlichen Text des Bundes und von 15 Ländern; Niedersachsen anhand des Landwirtschaftsministeriums. Alle Angaben ohne Gewähr.