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Leinenpflicht und Hundegesetze: Was in Ihrem Bundesland gilt

Das Wichtigste in Kürze

Eine bundesweite Leinenpflicht gibt es nicht. Die Regeln stehen in den Hundegesetzen und Verordnungen der Länder; Gemeinden können zusätzliche Leinenpflichten anordnen. Viele Länder schreiben die Leine an belebten Orten vor, etwa in Fußgängerzonen, Grünanlagen und bei Volksfesten. Bundesweit verboten ist die Einfuhr von Pitbull-Terriern, American Staffordshire-Terriern, Staffordshire-Bullterriern und Bullterriern. In Berlin und Hamburg gilt die Leine grundsätzlich überall außerhalb des eigenen Grundstücks.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Bundesweite Leinenpflichtkeine - Landesrecht und Gemeinden entscheiden
BundesrechtEinfuhrverbot für vier Rassen (§ 2 HundVerbrEinfG)
Allgemeine LeinenpflichtBerlin und Hamburg - außerhalb des eigenen Grundstücks
Typische LeinenorteFußgängerzonen, Grünanlagen, Volksfeste, öffentliche Gebäude (z. B. NRW, Hessen, Brandenburg)
Ohne RasselisteBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
ZuständigOrdnungsamt der Gemeinde

Worum es geht

Wer mit dem Hund unterwegs ist, muss die Regeln des eigenen Bundeslandes und oft zusätzlich der eigenen Gemeinde kennen. Die Länder unterscheiden meist zwischen allen Hunden, großen Hunden und gefährlichen Hunden. Manche Länder führen eine Rasseliste, andere stellen die Gefährlichkeit nur im Einzelfall fest.

Dazu kommen örtliche Regeln: Gemeinden können eine Leinenpflicht etwa für Parks, Spielplätze oder Strände anordnen. Verbindliche Auskunft gibt das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.

Alle Länder auf einen Blick

LandLeinenpflicht landesweitRasseliste
Baden-Württembergneinja
Bayernneinja
BerlingenerellVerordnung
Brandenburgan belebten Ortennein
Bremenan belebten Ortenja
Hamburggenerellja
Hessenan belebten Ortenja
Mecklenburg-Vorpommernan belebten Ortennein
Niedersachsenneinnein
Nordrhein-Westfalenan belebten Ortenja
Rheinland-Pfalzneinja
Saarlandneinja
Sachsenneinja
Sachsen-Anhaltneinja
Schleswig-Holsteinan belebten Ortennein
Thüringenneinnein

Die Länder im Detail

Baden-Württemberg, Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können weitergehende Polizeiverordnungen erlassen (§ 6)

Gefährliche Hunde: Kampfhund-Eigenschaft vermutet bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier (§ 1 Abs. 2, widerlegbar); im Einzelfall bei neun weiteren Rassen wie Mastiff, Dogo Argentino und Staffordshire Bullterrier (§ 1 Abs. 3)

Weitere Pflichten: Kampfhunde nur mit Erlaubnis (§ 3); außerhalb des Grundstücks Leine ab sechs Monaten für Kampfhunde, gelistete Rassen und gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3), Maulkorb für Kampfhunde und gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 4)

Bayern, Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 37 LStVG)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können anordnen

Gefährliche Hunde: Kampfhunde nach Verordnung des Innenministeriums; Haltung nur mit Erlaubnis

Weitere Pflichten: für Kampfhunde kann eine Haftpflichtversicherung verlangt werden; Bußgeld bis 10.000 Euro (Art. 37 Abs. 4)

Berlin, Hundegesetz (HundeG)

Leinenpflicht für alle Hunde: allgemeine Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 28 Abs. 1); Ausnahmen etwa in Hundeauslaufgebieten

Gefährliche Hunde: Rassen bestimmt eine Rechtsverordnung (§ 5)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip ab drei Monaten (§ 12), Hunderegister (§ 13), Haftpflicht über 1 Mio. Euro (§ 14), Sachkunde (§ 7); Bußgeld bis 10.000 Euro, in schweren Fällen bis 50.000 Euro (§ 33)

Brandenburg, Hundehalteverordnung (HundehV) von 2024

Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen und Volksfesten, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten Park- und Grünanlagen, Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln und Mehrfamilienhäusern (§ 3 Abs. 1); nicht in Hundeauslaufgebieten (§ 3 Abs. 2)

Gefährliche Hunde: keine Rasseliste mehr: Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seit 2024 nicht mehr als gefährlich (§ 17); Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 5)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip ab acht Wochen und Anzeige bei der Ordnungsbehörde (§ 2); Bußgeld bis 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis 25.000 Euro (§ 16)

Bremen, Bremisches Hundegesetz (BremHundeG)

Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen, bei Versammlungen und Volksfesten, in umfriedeten Park- und Grünanlagen (außer Auslaufgebieten), in Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, Sportanlagen, Camping, Friedhöfen, Märkten und Messen (§ 2 Abs. 2)

Gefährliche Hunde: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier (§ 7 Abs. 3)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip (§ 4), Haustierregister (§ 5), Haftpflicht 500.000/250.000 Euro (§ 6); Sachkunderegel (§ 3) seit 1. Juli 2026

Hamburg, Hundegesetz (HundeG)

Leinenpflicht für alle Hunde: allgemeine Anleinpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums und in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung (§ 8 Abs. 1); Befreiung mit Bescheinigung möglich (§ 9)

Gefährliche Hunde: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (§ 2 Abs. 1)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Kennzeichnung mit Transponder (§ 11), Haftpflichtversicherung (§ 12)

Hessen, Hundeverordnung (HundeVO)

Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und anderen Menschenansammlungen, in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln; dazu auf Flächen, die die Gemeinde bestimmt, etwa Parks und Fußgängerzonen (§ 9 Abs. 2)

Gefährliche Hunde: Gefährlichkeit vermutet bei neun Rassen, darunter Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler (§ 2 Abs. 1); Leine höchstens zwei Meter, außer nach bestandener Wesensprüfung (§ 9 Abs. 1)

Weitere Pflichten: alle Hunde: nicht unbeaufsichtigt laufen lassen, Halsband mit Name und Anschrift (§ 1); gefährliche Hunde: Mikrochip (§ 12)

Mecklenburg-Vorpommern, Hundehalterverordnung (HundehVO M-V)

Leinenpflicht für alle Hunde: bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und anderen öffentlichen Anlässen, in Verkaufsstätten und Zoos und an engen Stellen (§ 2 Abs. 2); Gemeinden können mehr anordnen oder Auslaufgebiete freigeben (§ 2 Abs. 3)

Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 3)

Weitere Pflichten: alle Hunde: nicht ohne Aufsicht frei laufen lassen (§ 2 Abs. 1); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 10)

Niedersachsen, Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel genannt; Gemeinden können sie anordnen

Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit im Einzelfall

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Sachkundenachweis, Mikrochip, Haftpflichtversicherung, Zentrales Register

Nordrhein-Westfalen, Landeshundegesetz (LHundG NRW)

Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten öffentlichen Park- und Grünanlagen und auf Spielplätzen (außer Hundeauslaufbereichen), bei Versammlungen, Volksfesten und anderen Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2)

Gefährliche Hunde: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier (§ 3 Abs. 2); weitere zehn Rassen mit besonderen Pflichten, etwa Rottweiler und Mastiff (§ 10)

Weitere Pflichten: große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg: Anzeige, Sachkunde, Mikrochip, Haftpflichtversicherung (§ 11)

Rheinland-Pfalz, Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel; Gemeinden können Gefahrenabwehrverordnungen erlassen (§ 8)

Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Hunde des Typs Pit Bull Terrier (§ 1 Abs. 2); Zucht und Handel verboten (§ 2)

Weitere Pflichten: gefährliche Hunde: Erlaubnis (§ 3), führen nur ab 18 Jahren, nie mehrere zugleich, Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern (§ 5)

Saarland, Polizeiverordnung über gefährliche Hunde (HuV SL)

Leinenpflicht für alle Hunde: in der Landesverordnung nur für gefährliche Hunde geregelt

Gefährliche Hunde: gefährlich im Einzelfall (§ 1); American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier brauchen eine Erlaubnis, solange kein Wesenstest bestanden ist (§ 6)

Weitere Pflichten: gefährliche Hunde: Leine und Maulkorb außerhalb des Grundstücks und in Mehrfamilienhäusern (§ 5 Abs. 3), Warnschild am Zugang (§ 5 Abs. 2); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 10)

Sachsen, Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel für alle Hunde

Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier (§ 1 DVOGefHundG, widerlegbar); Leine und Maulkorb außerhalb umfriedeter Grundstücke und in Mehrfamilienhäusern (§ 6)

Weitere Pflichten: Erlaubnis nur für gefährliche Hunde: ab 18, Sachkunde, Haftpflicht (§ 5)

Sachsen-Anhalt, Hundegesetz (HundeG LSA)

Leinenpflicht für alle Hunde: im Landesgesetz nur für gefährliche Hunde geregelt

Gefährliche Hunde: Gefährlichkeit vermutet bei den vier Rassen mit bundesweitem Einfuhrverbot (§ 3 Abs. 2)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip spätestens mit sechs Monaten (§ 2 Abs. 2), Haftpflicht über 1 Mio. Euro ab drei Monaten (§ 2 Abs. 3), Zentrales Register (§ 15); Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 16)

Schleswig-Holstein, Hundegesetz (HundeG)

Leinenpflicht für alle Hunde: in Fußgängerzonen, bei Versammlungen und Volksfesten, in umfriedeten Park- und Grünanlagen (außer Auslaufgebieten), in Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf Sport- und Campingplätzen, Friedhöfen, Märkten und Messen (§ 2 Abs. 2)

Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - Gefährlichkeit nur im Einzelfall

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Transponder ab drei Monaten (§ 5), Haftpflicht soll bestehen, 500.000/250.000 Euro (§ 6); Bußgeld bis 10.000 Euro

Thüringen, Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG)

Leinenpflicht für alle Hunde: keine landesweite Regel für alle Hunde

Gefährliche Hunde: keine Rasseliste - gefährlich nur nach Wesenstest im Einzelfall (§ 3 Abs. 2); Leine höchstens zwei Meter, außer in Auslaufgebieten (§ 12 Abs. 4)

Weitere Pflichten: für alle Hunde: Mikrochip (§ 2 Abs. 4), Haftpflicht 500.000/250.000 Euro (§ 2 Abs. 5); Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 14)

Bundesweit: Einfuhrverbot

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder in ein anderes Bundesland verbracht werden (§ 2 HundVerbrEinfG). Für weitere Rassen gilt das, wenn das Zielland ihre Gefährlichkeit vermutet.

Wald und freie Landschaft

Im Wald und in der freien Landschaft können zusätzlich Regeln aus den Wald-, Jagd- und Naturschutzgesetzen der Länder gelten, etwa während der Brut- und Setzzeit im Frühjahr. Zeiträume und Orte unterscheiden sich; fragen Sie bei Gemeinde oder Forstbehörde nach.

Checkliste: Mit dem Hund unterwegs

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Besondere Fälle

Umzug in ein anderes Bundesland
Mit dem Umzug gelten die Regeln des neuen Landes. Prüfen Sie Rasseliste, Sachkunde und Register vor dem Umzug.
Urlaub mit Hund
Auch am Urlaubsort gelten die dortigen Landes- und Gemeinderegeln, etwa Leinenpflicht am Strand.

Worauf es ankommt

  • Die Angaben zu den Ländern sind am amtlichen Gesetzestext geprüft und nennen die Fundstelle; Einzelheiten und Ausnahmen stehen im jeweiligen Gesetz.
  • Gemeinden können über das Landesrecht hinaus Leinenpflichten anordnen.
  • Verstöße gegen Hundegesetze sind Ordnungswidrigkeiten und können teuer werden - in Bremen und Berlin bis 50.000 Euro.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 am amtlichen Text des Bundes und von 15 Ländern; Niedersachsen anhand des Landwirtschaftsministeriums. Alle Angaben ohne Gewähr.