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Grundbuchamt: Grundbuchauszug, Einsicht und Eintragung

Grundbuchamt
Das Wichtigste in Kürze

Das Grundbuchamt ist keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort steht, wem ein Grundstück gehört und welche Lasten darauf liegen.

Grundbuchamt in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Grundbuchamt: Grundbuchauszug, Eintragungen, Löschungen. Träger: Land (beim Amtsgericht). Behördengänge: Grundbuchauszug.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Was im Grundbuch steht

Bestandsverzeichnis

Welches Grundstück: Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Lage - übernommen aus dem Liegenschaftskataster

Abteilung I

Eigentum: wer eingetragen ist und auf welcher Grundlage

Abteilung II

Lasten und Beschränkungen: Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerke

Abteilung III

Grundpfandrechte: Hypotheken und Grundschulden

Abteilung III ist beim Hauskauf die interessanteste: Dort steht, ob und in welcher Höhe die Immobilie noch belastet ist.

Grundbuchauszug beantragen

Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Nach § 12 GBO bekommt nur Einsicht, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Wer gilt als berechtigt?

  • Haben es regelmäßig: Eigentümerinnen und Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare, Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
  • Haben es regelmäßig nicht: Nachbarn, Interessenten ohne konkrete Kaufverhandlung, Neugierige. Ein allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügt nicht.
  • Kaufinteressenten bekommen den Auszug üblicherweise über den Notar oder von der verkaufenden Seite - nicht direkt vom Amt.

Verlangt werden können Abschriften des Grundbuchs, der Urkunden, auf die es Bezug nimmt, und noch nicht erledigter Eintragungsanträge - auf Wunsch beglaubigt. Ein einfacher Auszug genügt zur Information; für Behörden und Gerichte wird oft ein beglaubigter verlangt.

Vorsicht bei kommerziellen Anbietern. Im Netz bieten zahlreiche Portale Grundbuchauszüge gegen Gebühr an. Beantragen können Sie ihn direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts - die amtliche Gebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und liegt regelmäßig deutlich unter den Preisen der Vermittler. Und auch über ein Portal brauchen Sie ein berechtigtes Interesse.

Eintragen und löschen lassen

Für Eintragungen gilt eine strenge Form: Nach § 29 GBO müssen die Eintragungsbewilligung und die übrigen Voraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Ein privatschriftlicher Antrag reicht nicht - deshalb führt der Weg fast immer über einen Notar.

Das betrifft den Eigentumswechsel ebenso wie die Löschung einer Grundschuld nach der letzten Rate: Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, diese wird notariell beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht. Eine Pflicht zur Löschung gibt es nicht - eine stehengelassene Grundschuld lässt sich später für eine neue Finanzierung nutzen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Wert - beim Eigentumswechsel am Kaufpreis, bei Grundpfandrechten am Betrag der Grundschuld. Eine pauschale Zahl gibt es deshalb nicht. Für einen einfachen Auszug fällt eine feste, niedrige Gebühr an; Einsicht vor Ort ist vielerorts gebührenfrei.

Verwandte Wege

Lebenslagen mit dem Weg zum Grundbuchamt

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Einsichtsrecht und Formvorschriften geprüft am 22. September 2026 am Gesetzestext. Gebühren folgen dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind wertabhängig; verbindlich ist das zuständige Grundbuchamt.