Grundbuchamt: Grundbuchauszug, Einsicht und Eintragung

Das Grundbuchamt ist keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort steht, wem ein Grundstück gehört und welche Lasten darauf liegen.
Grundbuchamt in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Was im Grundbuch steht
Bestandsverzeichnis
Welches Grundstück: Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Lage - übernommen aus dem Liegenschaftskataster
Abteilung I
Eigentum: wer eingetragen ist und auf welcher Grundlage
Abteilung II
Lasten und Beschränkungen: Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerke
Abteilung III
Grundpfandrechte: Hypotheken und Grundschulden
Abteilung III ist beim Hauskauf die interessanteste: Dort steht, ob und in welcher Höhe die Immobilie noch belastet ist.
Grundbuchauszug beantragen
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Nach § 12 GBO bekommt nur Einsicht, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Wer gilt als berechtigt?
- Haben es regelmäßig: Eigentümerinnen und Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare, Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
- Haben es regelmäßig nicht: Nachbarn, Interessenten ohne konkrete Kaufverhandlung, Neugierige. Ein allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügt nicht.
- Kaufinteressenten bekommen den Auszug üblicherweise über den Notar oder von der verkaufenden Seite - nicht direkt vom Amt.
Verlangt werden können Abschriften des Grundbuchs, der Urkunden, auf die es Bezug nimmt, und noch nicht erledigter Eintragungsanträge - auf Wunsch beglaubigt. Ein einfacher Auszug genügt zur Information; für Behörden und Gerichte wird oft ein beglaubigter verlangt.
Vorsicht bei kommerziellen Anbietern. Im Netz bieten zahlreiche Portale Grundbuchauszüge gegen Gebühr an. Beantragen können Sie ihn direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts - die amtliche Gebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und liegt regelmäßig deutlich unter den Preisen der Vermittler. Und auch über ein Portal brauchen Sie ein berechtigtes Interesse.
Eintragen und löschen lassen
Für Eintragungen gilt eine strenge Form: Nach § 29 GBO müssen die Eintragungsbewilligung und die übrigen Voraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Ein privatschriftlicher Antrag reicht nicht - deshalb führt der Weg fast immer über einen Notar.
Das betrifft den Eigentumswechsel ebenso wie die Löschung einer Grundschuld nach der letzten Rate: Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, diese wird notariell beglaubigt und beim Grundbuchamt eingereicht. Eine Pflicht zur Löschung gibt es nicht - eine stehengelassene Grundschuld lässt sich später für eine neue Finanzierung nutzen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Wert - beim Eigentumswechsel am Kaufpreis, bei Grundpfandrechten am Betrag der Grundschuld. Eine pauschale Zahl gibt es deshalb nicht. Für einen einfachen Auszug fällt eine feste, niedrige Gebühr an; Einsicht vor Ort ist vielerorts gebührenfrei.
Verwandte Wege
- Amtsgericht
Das Grundbuchamt ist eine seiner Abteilungen - Katasteramt
Flurstück, Flurkarte, Grenzen - Bauantrag stellen
Wenn auf dem Grundstück gebaut werden soll
Lebenslagen mit dem Weg zum Grundbuchamt
Häufige Fragen
- Wo beantrage ich einen Grundbuchauszug?Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Mehrere Länder haben Grundbuchsachen auf einzelne Amtsgerichte konzentriert - dann ist nicht das nächstgelegene Gericht zuständig.Antwort
Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Mehrere Länder haben Grundbuchsachen auf einzelne Amtsgerichte konzentriert - dann ist nicht das nächstgelegene Gericht zuständig.
- Wer darf ins Grundbuch sehen?Nach § 12 GBO nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden haben es regelmäßig; bloße Neugier oder allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügen nicht.Antwort
Nach § 12 GBO nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden haben es regelmäßig; bloße Neugier oder allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügen nicht.
- Was kostet ein Grundbuchauszug?Die Gebühren folgen dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für einen einfachen Auszug fällt eine feste, niedrige Gebühr an, Einsicht vor Ort ist vielerorts kostenfrei. Kommerzielle Vermittlungsportale verlangen regelmäßig ein Vielfaches davon.Antwort
Die Gebühren folgen dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für einen einfachen Auszug fällt eine feste, niedrige Gebühr an, Einsicht vor Ort ist vielerorts kostenfrei. Kommerzielle Vermittlungsportale verlangen regelmäßig ein Vielfaches davon.
- Wie sieht ein Grundbuchauszug aus?Er besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Wohnrechte, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden.Antwort
Er besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Wohnrechte, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden.
- Muss ich die Grundschuld nach der letzten Rate löschen lassen?Nein, eine Pflicht besteht nicht. Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung; ob Sie löschen lassen, entscheiden Sie. Eine stehengelassene Grundschuld kann bei einer späteren Finanzierung Kosten sparen, weil sie nicht neu bestellt werden muss.Antwort
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung; ob Sie löschen lassen, entscheiden Sie. Eine stehengelassene Grundschuld kann bei einer späteren Finanzierung Kosten sparen, weil sie nicht neu bestellt werden muss.
- Brauche ich für eine Eintragung einen Notar?In aller Regel ja. § 29 GBO verlangt den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Ein privatschriftlicher Antrag genügt dafür nicht.Antwort
In aller Regel ja. § 29 GBO verlangt den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Ein privatschriftlicher Antrag genügt dafür nicht.
Rechtsgrundlagen
- § 12 GBO - Einsicht in das Grundbuch ↗
- § 29 GBO - Form der Erklärungen und Nachweise ↗
- § 2 GBO - Bezeichnung der Grundstücke ↗
- Grundbuchordnung ↗
Einsichtsrecht und Formvorschriften geprüft am 22. September 2026 am Gesetzestext. Gebühren folgen dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind wertabhängig; verbindlich ist das zuständige Grundbuchamt.