Waffenbehörde

Die Waffenbehörde erteilt Erlaubnisse für Erwerb, Besitz und Führen von Waffen - von der Waffenbesitzkarte bis zum Waffenschein. Am häufigsten gefragt ist der kleine Waffenschein, den Sie ab 18 Jahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen beantragen können. Welche Stelle zuständig ist, legt jedes Bundesland selbst fest (§ 48 WaffG).
| Zuständig | je nach Bundesland die Kreisverwaltung, das Ordnungsamt der kreisfreien Stadt oder die Polizei |
|---|---|
| Gebühr | nach Landesrecht festgelegt, unterschiedlich je Erlaubnis und Bundesland |
| Kontakt | Bürgerservice Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, in einigen Ländern die Polizeidienststelle |
| Rechtsgrundlage | Waffengesetz (WaffG) |
Waffenbehörde in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Die Waffenbehörde erteilt Erlaubnisse für den Umgang mit Waffen - vom Erwerb über den Besitz bis zum Führen in der Öffentlichkeit. Welche Stelle das in Ihrem Bundesland ist, legt die Landesregierung per Rechtsverordnung fest (§ 48 WaffG): meist die Kreisverwaltung oder das Ordnungsamt, in einigen Ländern ist die Polizei selbst zugleich Waffenbehörde.
Am häufigsten nachgefragt wird der kleine Waffenschein für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Was die Waffenbehörde erledigt
- Kleinen Waffenschein beantragen - für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- Waffenbesitzkarte für Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen beantragen
- Waffenschein für das Führen scharfer Schusswaffen beantragen - mit Sachkunde- und Bedürfnisnachweis
- Jagd- oder Sportschützen-Erlaubnis eintragen lassen
- Verlust, Fund oder Diebstahl einer Waffe melden
Was die Waffenbehörde erledigt
Waffenbesitzkarte
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition.
Waffenschein
Erlaubnis zum Führen scharfer Schusswaffen - mit Sachkunde- und Bedürfnisnachweis.
Kleiner Waffenschein
Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen - unter erleichterten Voraussetzungen.
Zuverlässigkeitsprüfung
Regelmäßige Kontrolle, ob Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis weiter zuverlässig und geeignet sind.
Wer in Ihrem Bundesland zuständig ist
| Typische Zuständigkeit | |
|---|---|
| In den meisten Bundesländern | die Kreisverwaltung (Landratsamt) oder das Ordnungsamt der kreisfreien Stadt |
| In einigen Bundesländern | die Polizei ist zugleich Waffenbehörde |
| Rechtsgrundlage | die Landesregierung bestimmt die zuständige Behörde per Rechtsverordnung (§ 48 WaffG) |
So läuft es ab
Antrag stellen
Formlos oder mit dem Formular Ihrer Waffenbehörde - je nach gewünschter Erlaubnis.
Zuverlässigkeit und Eignung prüfen
Die Behörde fragt unter anderem beim Bundeszentralregister an - das dauert Wochen bis Monate.
Gebühr zahlen
Die Höhe legt jedes Bundesland selbst fest.
Erlaubnis erhalten
Waffenbesitzkarte, Waffenschein oder kleiner Waffenschein - je nach Antrag mit oder ohne Befristung.
Lebenslagen mit dem Weg zur Waffenbehörde
Häufige Fragen
- Wer ist meine Waffenbehörde?Je nach Bundesland die Kreisverwaltung, das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder die Polizei - welche Stelle das genau ist, bestimmt die Landesregierung per Verordnung (§ 48 WaffG).Antwort
Je nach Bundesland die Kreisverwaltung, das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder die Polizei - welche Stelle das genau ist, bestimmt die Landesregierung per Verordnung (§ 48 WaffG).
- Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenschein?Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz. Der Waffenschein erlaubt zusätzlich das Führen - also das zugriffsbereite Mitführen - einer Waffe in der Öffentlichkeit.Antwort
Die Waffenbesitzkarte erlaubt Erwerb und Besitz. Der Waffenschein erlaubt zusätzlich das Führen - also das zugriffsbereite Mitführen - einer Waffe in der Öffentlichkeit.
- Was ist der kleine Waffenschein?Eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen, unter erleichterten Voraussetzungen gegenüber dem großen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG).Antwort
Eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen, unter erleichterten Voraussetzungen gegenüber dem großen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG).
- Ab welchem Alter kann ich eine waffenrechtliche Erlaubnis bekommen?Frühestens ab 18 Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).Antwort
Frühestens ab 18 Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
- Was prüft die Waffenbehörde bei einem Antrag?Vor allem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG), bei manchen Erlaubnissen zusätzlich Sachkunde und Bedürfnis.Antwort
Vor allem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG), bei manchen Erlaubnissen zusätzlich Sachkunde und Bedürfnis.
- Wie lange dauert ein Antrag bei der Waffenbehörde?Unterschiedlich, oft mehrere Wochen bis Monate - die Zuverlässigkeitsprüfung braucht Zeit.Antwort
Unterschiedlich, oft mehrere Wochen bis Monate - die Zuverlässigkeitsprüfung braucht Zeit.
Rechtsgrundlagen
- § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis ↗
- § 10 WaffG - Erteilung von Erlaubnissen ↗
- § 48 WaffG - Sachliche Zuständigkeit ↗
- Waffengesetz (WaffG) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Waffengesetz, insbesondere §§ 4, 10 und 48. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.