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Ruhezeiten: Mittagsruhe, Nachtruhe und Sonntagsruhe

Das Wichtigste in Kürze

Bundesweit einheitlich geregelt ist vor allem der Gerätelärm im Freien: Rasenmäher und ähnliche Geräte dürfen in Wohngebieten werktags von 7 bis 20 Uhr laufen, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Als Nachtzeit gilt nach der TA Lärm 22 bis 6 Uhr. Eine gesetzliche Mittagsruhe für alle gibt es nicht - sie steht in Hausordnungen oder örtlichen Verordnungen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Nachtzeit22 bis 6 Uhr (TA Lärm Nr. 6.4), örtlich um bis zu eine Stunde verschiebbar
Rasenmäher und Co. im Freienwerktags 7 bis 20 Uhr erlaubt, sonn- und feiertags ganztägig verboten (32. BImSchV § 7)
Laubbläser, Freischneider, Trimmerzusätzlich werktags 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr verboten (ohne EU-Umweltzeichen)
Mittagsruhekeine bundesweite Pflicht - Hausordnung, Mietvertrag oder Gemeindeverordnung
Sonn- und Feiertagegeschützt durch Art. 140 GG und die Feiertagsgesetze der Länder
Zuständig bei VerstößenOrdnungsamt der Gemeinde, nachts die Polizei

Worum es geht

Wann es leise sein muss, regeln mehrere Ebenen: Bundesrecht setzt Grenzen für laute Geräte und definiert die Nachtzeit, die Länder schützen Sonn- und Feiertage und können weitere Ruhezeiten festlegen, und Gemeinden ergänzen das in eigenen Verordnungen. Für Mietwohnungen kommt die Hausordnung hinzu.

Deshalb gibt es keine einzige Uhrzeit, die überall gilt. Die folgenden Regeln sind bundesweit einheitlich; was in Ihrer Gemeinde zusätzlich gilt, erfahren Sie beim Ordnungsamt.

Wann welche Ruhe gilt

RuhezeitZeitGrundlage
Nachtruhe22 bis 6 UhrTA Lärm Nr. 6.4; Landesrecht und Gemeindeverordnungen
Mittagsruhehäufig 13 bis 15 UhrHausordnung, Mietvertrag oder Gemeindeverordnung - keine bundesweite Pflicht
Sonn- und FeiertagsruheganztägigArt. 140 GG, Feiertagsgesetze der Länder
Gerätelärm werktags20 bis 7 Uhr verboten32. BImSchV § 7 Abs. 1 Nr. 1
Besonders laute Gartengerätezusätzlich 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr verboten32. BImSchV § 7 Abs. 1 Nr. 2

Gartengeräte: was wann laufen darf

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dort dürfen die im Anhang der Verordnung genannten Geräte im Freien an Sonn- und Feiertagen gar nicht und werktags nur von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Motorkettensägen und Schredder.

Für vier besonders laute Geräte gilt zusätzlich eine Pause am Morgen, Mittag und Abend: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen - es sei denn, sie tragen das EU-Umweltzeichen.

Auch der Samstag ist ein Werktag. Bei Unwetter, Schneefall oder einer anderen Gefahr dürfen die Geräte ohne Genehmigung eingesetzt werden; sonst kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Mittagsruhe und Hausordnung

Eine gesetzliche Mittagsruhe, die für alle Geräusche gilt, gibt es bundesweit nicht. Viele Hausordnungen und manche Gemeinden legen aber eine Mittagsruhe fest, häufig von 13 bis 15 Uhr - die Zeit, in der auch besonders laute Gartengeräte ruhen müssen. Ist die Hausordnung Teil des Mietvertrags, ist sie für Mieterinnen und Mieter verbindlich.

Alltagsgeräusche wie Kinderlachen, Schritte oder ein kurzer Staubsaugerlauf sind auch während der Ruhezeiten hinzunehmen. Entscheidend ist, ob ein Geräusch vermeidbar und erheblich lauter ist als üblich.

Rasenmähen, Bohren, Musik: was in der Mittagszeit gilt

Rasenmähen ist nach Bundesrecht werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt - auch zwischen 13 und 15 Uhr. Nur für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer schreibt die 32. BImSchV eine Mittagspause vor. Eine gesetzlich festgelegte Mittagsruhe für alle Geräte gibt es also nicht; Ihre Gemeinde oder Ihre Hausordnung kann sie aber vorschreiben.

Für Bohren, Handwerken, Staubsaugen oder Musikinstrumente in der Wohnung gibt es keine bundesweiten Uhrzeiten. Hier zählen Hausordnung und Mietvertrag: Legt die Hausordnung eine Mittagsruhe fest, müssen sich auch Mieterinnen und Mieter daran halten. Absolute Stille ist in den Ruhezeiten nicht vorgeschrieben, wohl aber Zimmerlautstärke.

Was Sie bei Lärm tun können

Der erste Schritt ist fast immer das persönliche Gespräch - viele wissen gar nicht, dass sie stören. Hilft das nicht, informieren Sie in einer Mietwohnung die Hausverwaltung. Für Verstöße gegen Ruhezeiten im Wohngebiet ist das Ordnungsamt zuständig; nachts, wenn das Amt nicht erreichbar ist, die Polizei. Wie das genau abläuft, steht unter Ruhestörung melden.

Bei anhaltender Lärmbelästigung durch ein Nachbargrundstück kann der Eigentümer vom Störer verlangen, die Beeinträchtigung zu beseitigen, und auf Unterlassung klagen (§ 1004 BGB); unwesentliche oder ortsübliche Geräusche sind hinzunehmen (§ 906 BGB). Vor einer Klage ist in vielen Ländern eine Schlichtung Pflicht - siehe Streit mit Nachbarn.

Bei dauerhaftem Streit mit Nachbarn lohnt der Blick in die Lebenslage Lärm und Ärger in der Nachbarschaft.

Checkliste: Ruhezeiten einhalten

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Besondere Fälle

Schneeräumen am frühen Morgen
Bei Schneefall dürfen Geräte zur Gefahrenabwehr auch außerhalb der Zeiten laufen (32. BImSchV § 7 Abs. 2).
Handwerker in der Nachbarwohnung
Bauarbeiten sind werktags tagsüber in der Regel hinzunehmen; Hausordnung und örtliche Regeln können Ruhezeiten vorgeben.
Wohnung im Gewerbe- oder Mischgebiet
Die Gerätezeiten der 32. BImSchV gelten nur in den dort genannten Gebieten, etwa Wohngebieten. Andernorts gelten die allgemeinen Lärmschutzregeln.

Worauf es ankommt

  • Die genannten Regeln sind Bundesrecht. Länder und Gemeinden dürfen weitergehende Ruhezeiten festlegen - im Zweifel gilt die strengere örtliche Regel.
  • Eine angekündigte Feier erlaubt keinen Lärm nach 22 Uhr; die Ankündigung ist nur eine Höflichkeit.
  • Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen 32. BImSchV § 7 und Anhang, TA Lärm Nr. 6.4 und Art. 140 GG. Weitergehende Ruhezeiten der Länder und Gemeinden sind bewusst nicht einzeln beziffert. Alle Angaben ohne Gewähr.