Zum Hauptinhalt springen

Gewerbe anmelden: Ablauf, Kosten und was danach kommt

Das Wichtigste in Kürze

Wer selbstständig ein Gewerbe beginnt, muss das gleichzeitig beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Freie Berufe sind davon ausgenommen - dort genügt die Meldung beim Finanzamt. Die Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige, keine Genehmigung: Sie dürfen sofort loslegen, das Amt prüft nicht, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigGewerbeamt
Gebührkommunal festgelegt, meist niedriger zweistelliger Betrag; Abmeldung vielerorts gebührenfrei
Dauerbei persönlicher Anmeldung meist sofort, online je nach Kommune
Fristgleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit
Rechtsgrundlage§ 14 Gewerbeordnung

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Gewerbeamt.

Worum es geht

Anzuzeigen ist nach § 14 GewO der Beginn eines selbstständigen stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Dieselbe Pflicht gilt bei Verlegung des Betriebs, Wechsel des Gegenstands, Namensänderung und Aufgabe.

Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus: Jeder darf ein Gewerbe betreiben, solange kein Gesetz es beschränkt. Die Anzeigepflicht dient deshalb nicht der Erlaubnis, sondern der Übersicht - Behörden und Kammern sollen wissen, wer am Markt tätig ist. Das Gewerbeamt prüft weder Ihre Qualifikation noch Ihr Konzept; wo eine fachliche Eignung verlangt wird - im Handwerk, in der Gastronomie, bei Finanzdienstleistungen -, steht das in einer eigenen Vorschrift und wird gesondert geprüft.

Wann Sie anmelden müssen - und wann nicht

FallGewerbe anmelden?
Handel, Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie, Onlineshopja
Freie Berufe (Ärztin, Anwalt, Journalistin, Künstler, Dozent und ähnliche)nein - nur Finanzamt
Land- und Forstwirtschaftnein
Reine Vermögensverwaltung, etwa Vermietung eigener Wohnungenin der Regel nein
Nebentätigkeit mit Gewinnerzielungsabsichtja - auch im Nebenerwerb

Freiberuflich oder gewerblich: wer entscheidet

Das Finanzamt entscheidet, nicht das Gewerbeamt

Ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, richtet sich nach dem Steuerrecht. In Zweifelsfällen - etwa bei Beratung, IT oder Design - lohnt die Rückfrage beim Finanzamt, bevor Sie anmelden. Eine falsche Einordnung kann rückwirkend Gewerbesteuer auslösen.

Ein „Kleingewerbe" ist keine eigene Rechtsform. Der Begriff meint ein Gewerbe, das keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert - anzumelden ist es genauso. Auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ist etwas anderes und wird gegenüber dem Finanzamt erklärt, nicht beim Gewerbeamt.

Der Ablauf

  1. 1. Stelle klärenje nach Ort heißt sie Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Bürgeramt.
  2. 2. Anmeldenonline oder vor Ort mit dem Formular GewA 1 - viele Kommunen bieten die Anmeldung inzwischen digital an.
  3. 3. Gebühr zahlensie ist kommunal festgelegt.
  4. 4. Gewerbeschein erhaltendas ist die Empfangsbestätigung Ihrer Anzeige - kein Gütesiegel und keine Erlaubnis.

Was nach der Anmeldung automatisch passiert

Schema: Nach der Gewerbeanmeldung übermittelt das Gewerbeamt die Daten nach § 14 Absatz 8 GewO automatisch an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft. Bei Mitarbeitern kommt die Agentur für Arbeit für die Betriebsnummer hinzu.
Schematische Darstellung der Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO.

Wer sich bei Ihnen meldet

Das ist der Teil, der die meisten überrascht: Sie müssen sich nicht überall einzeln melden. Das Gewerbeamt übermittelt die Daten nach § 14 Absatz 8 GewO unter anderem an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die für Immissionsschutz und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Zollverwaltung und - über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - die zuständige Berufsgenossenschaft.

Finanzamt

Schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Den müssen Sie ausfüllen - dort entscheiden Sie unter anderem über die Kleinunternehmerregelung.

IHK oder Handwerkskammer

Die Mitgliedschaft ist Pflicht, Beiträge richten sich nach dem Ertrag; Existenzgründer sind unter Bedingungen befreit.

Berufsgenossenschaft

Ist Ihre Gewerbeanzeige rechtzeitig - binnen einer Woche nach Geschäftsbeginn - beim Gewerbeamt eingegangen, gilt die Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft nach § 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII bereits als erfüllt. Eine eigene zusätzliche Meldung brauchen Sie dann in der Regel nicht.

Agentur für Arbeit

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit.

Ummelden und abmelden

Anzuzeigen sind auch die Verlegung des Betriebs, ein Wechsel des Gegenstands - etwa wenn aus dem Handel zusätzlich eine Dienstleistung wird - sowie die Aufgabe des Gewerbes. Die Abmeldung nicht zu vergessen ist wichtig: Solange das Gewerbe gemeldet ist, laufen Kammerbeiträge weiter. Wer ein Gewerbe gründet oder es später wieder aufgibt, findet die Reihenfolge der weiteren Schritte in der jeweiligen Lebenslage.

Was Sie brauchen

0 von 6 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Worauf es ankommt

  • Die Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige, keine Genehmigung - das Amt prüft nicht die Tragfähigkeit Ihrer Idee.
  • Nur bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kommt eine gesonderte Erlaubnis hinzu, die Sie zusätzlich vorweisen müssen.
  • Verbindlich für die Gebühr ist die Satzung Ihrer Kommune - eine bundesweite Zahl gibt es nicht.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 14 GewO (Anzeigepflicht, Datenübermittlung nach Absatz 8) und § 192 SGB VII. Berichtigt: Die Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft gilt bei rechtzeitiger Gewerbeanzeige bereits als erfüllt (§ 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII) - eine eigene zusätzliche Meldung ist im Regelfall nicht nötig. Die Gebühr ist kommunal geregelt - verbindlich ist die Satzung Ihrer Stadt. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.