Gewerbe anmelden: Ablauf, Kosten und was danach kommt
Wer selbstständig ein Gewerbe beginnt, muss das gleichzeitig beim Gewerbeamt anzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Freie Berufe sind davon ausgenommen - dort genügt die Meldung beim Finanzamt. Die Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige, keine Genehmigung: Sie dürfen sofort loslegen, das Amt prüft nicht, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist.
| Zuständig | Gewerbeamt |
|---|---|
| Gebühr | kommunal festgelegt, meist niedriger zweistelliger Betrag; Abmeldung vielerorts gebührenfrei |
| Dauer | bei persönlicher Anmeldung meist sofort, online je nach Kommune |
| Frist | gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit |
| Rechtsgrundlage | § 14 Gewerbeordnung |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Gewerbeamt.
Worum es geht
Anzuzeigen ist nach § 14 GewO der Beginn eines selbstständigen stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Dieselbe Pflicht gilt bei Verlegung des Betriebs, Wechsel des Gegenstands, Namensänderung und Aufgabe.
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus: Jeder darf ein Gewerbe betreiben, solange kein Gesetz es beschränkt. Die Anzeigepflicht dient deshalb nicht der Erlaubnis, sondern der Übersicht - Behörden und Kammern sollen wissen, wer am Markt tätig ist. Das Gewerbeamt prüft weder Ihre Qualifikation noch Ihr Konzept; wo eine fachliche Eignung verlangt wird - im Handwerk, in der Gastronomie, bei Finanzdienstleistungen -, steht das in einer eigenen Vorschrift und wird gesondert geprüft.
Wann Sie anmelden müssen - und wann nicht
| Fall | Gewerbe anmelden? |
|---|---|
| Handel, Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie, Onlineshop | ja |
| Freie Berufe (Ärztin, Anwalt, Journalistin, Künstler, Dozent und ähnliche) | nein - nur Finanzamt |
| Land- und Forstwirtschaft | nein |
| Reine Vermögensverwaltung, etwa Vermietung eigener Wohnungen | in der Regel nein |
| Nebentätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht | ja - auch im Nebenerwerb |
Freiberuflich oder gewerblich: wer entscheidet
Das Finanzamt entscheidet, nicht das Gewerbeamt
Ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, richtet sich nach dem Steuerrecht. In Zweifelsfällen - etwa bei Beratung, IT oder Design - lohnt die Rückfrage beim Finanzamt, bevor Sie anmelden. Eine falsche Einordnung kann rückwirkend Gewerbesteuer auslösen.
Ein „Kleingewerbe" ist keine eigene Rechtsform. Der Begriff meint ein Gewerbe, das keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert - anzumelden ist es genauso. Auch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ist etwas anderes und wird gegenüber dem Finanzamt erklärt, nicht beim Gewerbeamt.
Der Ablauf
- 1. Stelle klärenje nach Ort heißt sie Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Bürgeramt.
- 2. Anmeldenonline oder vor Ort mit dem Formular GewA 1 - viele Kommunen bieten die Anmeldung inzwischen digital an.
- 3. Gebühr zahlensie ist kommunal festgelegt.
- 4. Gewerbeschein erhaltendas ist die Empfangsbestätigung Ihrer Anzeige - kein Gütesiegel und keine Erlaubnis.
Was nach der Anmeldung automatisch passiert
Wer sich bei Ihnen meldet
Das ist der Teil, der die meisten überrascht: Sie müssen sich nicht überall einzeln melden. Das Gewerbeamt übermittelt die Daten nach § 14 Absatz 8 GewO unter anderem an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die für Immissionsschutz und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Zollverwaltung und - über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - die zuständige Berufsgenossenschaft.
Finanzamt
Schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Den müssen Sie ausfüllen - dort entscheiden Sie unter anderem über die Kleinunternehmerregelung.
IHK oder Handwerkskammer
Die Mitgliedschaft ist Pflicht, Beiträge richten sich nach dem Ertrag; Existenzgründer sind unter Bedingungen befreit.
Berufsgenossenschaft
Ist Ihre Gewerbeanzeige rechtzeitig - binnen einer Woche nach Geschäftsbeginn - beim Gewerbeamt eingegangen, gilt die Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft nach § 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII bereits als erfüllt. Eine eigene zusätzliche Meldung brauchen Sie dann in der Regel nicht.
Agentur für Arbeit
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit.
Ummelden und abmelden
Anzuzeigen sind auch die Verlegung des Betriebs, ein Wechsel des Gegenstands - etwa wenn aus dem Handel zusätzlich eine Dienstleistung wird - sowie die Aufgabe des Gewerbes. Die Abmeldung nicht zu vergessen ist wichtig: Solange das Gewerbe gemeldet ist, laufen Kammerbeiträge weiter. Wer ein Gewerbe gründet oder es später wieder aufgibt, findet die Reihenfolge der weiteren Schritte in der jeweiligen Lebenslage.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Worauf es ankommt
- Die Gewerbeanmeldung ist eine Anzeige, keine Genehmigung - das Amt prüft nicht die Tragfähigkeit Ihrer Idee.
- Nur bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten kommt eine gesonderte Erlaubnis hinzu, die Sie zusätzlich vorweisen müssen.
- Verbindlich für die Gebühr ist die Satzung Ihrer Kommune - eine bundesweite Zahl gibt es nicht.
Häufige Fragen
- Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft aufnehmen - auch im Nebenerwerb und unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Nach § 14 GewO ist der Beginn gleichzeitig anzuzeigen, nicht erst nach dem ersten Auftrag.Antwort
Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft aufnehmen - auch im Nebenerwerb und unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Nach § 14 GewO ist der Beginn gleichzeitig anzuzeigen, nicht erst nach dem ersten Auftrag.
- Was kostet die Gewerbeanmeldung?Die Gebühr ist kommunal festgelegt und liegt üblicherweise im niedrigen zweistelligen Bereich. Ummeldung und Abmeldung sind meist günstiger oder gebührenfrei. Verbindlich ist die Satzung Ihrer Kommune.Antwort
Die Gebühr ist kommunal festgelegt und liegt üblicherweise im niedrigen zweistelligen Bereich. Ummeldung und Abmeldung sind meist günstiger oder gebührenfrei. Verbindlich ist die Satzung Ihrer Kommune.
- Brauche ich als Freiberufler ein Gewerbe?Nein. Freie Berufe wie Ärzte, Anwältinnen, Journalisten oder Künstlerinnen melden kein Gewerbe an, sondern zeigen ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt an. Ob Ihre Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet das Finanzamt nach steuerrechtlichen Maßstäben.Antwort
Nein. Freie Berufe wie Ärzte, Anwältinnen, Journalisten oder Künstlerinnen melden kein Gewerbe an, sondern zeigen ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt an. Ob Ihre Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet das Finanzamt nach steuerrechtlichen Maßstäben.
- Muss ich mich nach der Gewerbeanmeldung noch selbst bei der Berufsgenossenschaft melden?In der Regel nicht. Ist die Gewerbeanzeige binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens erfolgt, gilt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII bereits als erfüllt, weil das Gewerbeamt die Daten über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weiterleitet. Eine eigene Meldung ist nur nötig, wenn die Anzeige verspätet war oder gar keine Gewerbeanzeige vorliegt.Antwort
In der Regel nicht. Ist die Gewerbeanzeige binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens erfolgt, gilt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII bereits als erfüllt, weil das Gewerbeamt die Daten über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weiterleitet. Eine eigene Meldung ist nur nötig, wenn die Anzeige verspätet war oder gar keine Gewerbeanzeige vorliegt.
- Ist ein Kleingewerbe etwas anderes?Nein, es ist keine eigene Rechtsform. Gemeint ist ein Gewerbe ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb - angemeldet wird es genauso. Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ist davon unabhängig und wird gegenüber dem Finanzamt erklärt.Antwort
Nein, es ist keine eigene Rechtsform. Gemeint ist ein Gewerbe ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb - angemeldet wird es genauso. Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ist davon unabhängig und wird gegenüber dem Finanzamt erklärt.
- Kann ich das Gewerbe online anmelden?In vielen Kommunen ja. Ob Ihre Stadt die Anmeldung digital anbietet, steht auf ihrer offiziellen Seite. Der Gewerbeschein wird dann elektronisch oder per Post zugestellt.Antwort
In vielen Kommunen ja. Ob Ihre Stadt die Anmeldung digital anbietet, steht auf ihrer offiziellen Seite. Der Gewerbeschein wird dann elektronisch oder per Post zugestellt.
Rechtsgrundlagen
- § 14 GewO - Anzeigepflicht ↗
- Gewerbeordnung ↗
- § 192 SGB VII - Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 14 GewO (Anzeigepflicht, Datenübermittlung nach Absatz 8) und § 192 SGB VII. Berichtigt: Die Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft gilt bei rechtzeitiger Gewerbeanzeige bereits als erfüllt (§ 192 Absatz 1 Satz 2 SGB VII) - eine eigene zusätzliche Meldung ist im Regelfall nicht nötig. Die Gebühr ist kommunal geregelt - verbindlich ist die Satzung Ihrer Stadt. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.