Pflegegeld: Höhe je Pflegegrad, Antrag und Beratungsbesuch
Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden. Es beträgt monatlich 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (3), 800 Euro (4) und 990 Euro (5). Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen.
| Pflegegrad 2 | 347 Euro im Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 3 | 599 Euro im Monat |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro im Monat |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro im Monat |
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat |
| Antrag | Anspruch auf Pflegegeld nur auf Antrag bei der Pflegekasse, die zur Krankenkasse gehört |
| Pflicht | Beratungsbesuch halbjährlich, Pflegegrade 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich |
| Beträge gelten | seit 1. Januar 2025, nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI) |
| Steuer | steuerfrei, auch bei Weitergabe an pflegende Angehörige (§ 3 Nr. 1a und Nr. 36 EStG) |
Worum es geht
Das Pflegegeld ist die Leistung der Pflegeversicherung für alle, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren - meist mit Angehörigen, Nachbarn oder Freunden. Das Geld geht an die pflegebedürftige Person, die es frei einsetzen kann, etwa als Anerkennung für die pflegenden Angehörigen.
Voraussetzung ist ein Pflegegrad von mindestens 2 und dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist (§ 37 SGB XI, Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Den Grad der Pflegebedürftigkeit stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest. Einkommen und Vermögen spielen dabei keine Rolle - das Gesetz knüpft das Pflegegeld allein an den Pflegegrad.
Pflegegeld je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Pflegegeld im Jahr | zum Vergleich: Pflegesachleistung im Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | - | - |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 4.164 Euro | bis 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 7.188 Euro | bis 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 9.600 Euro | bis 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 11.880 Euro | bis 2.299 Euro |
Pflegegeld, Pflegesachleistung oder beides
Pflegegeld
Sie organisieren die Pflege selbst, etwa mit Angehörigen als Pflegeperson. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen und ist frei verwendbar.
Pflegesachleistung
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Pflege und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (§ 36 SGB XI). Pflegesachleistungen sind höher als das Pflegegeld, weil sie die Kosten eines Dienstes decken.
Kombinationsleistung
Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie daneben ein anteiliges Pflegegeld: Es sinkt um den Prozentsatz, den Sie an Sachleistung verbraucht haben. An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI).
So kommen Sie zum Pflegegeld
Pflegegeld gibt es nur auf Antrag bei der Pflegekasse - sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Ein formloser Anruf oder ein Schreiben genügt, um den Antrag zu stellen. Rückwirkend gibt es kein Pflegegeld: Die Leistung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen (§ 33 SGB XI). Danach begutachtet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit im Alltag und schlägt einen Pflegegrad vor. Wie das abläuft, steht unter Pflegegrad beantragen.
Kostenlose Hilfe beim Antrag bieten der Pflegestützpunkt und die Pflegeberatung der Pflegekassen.
Beratungsbesuch: Pflicht für Pflegegeldbezieher
Wer Pflegegeld bezieht, muss einmal im Halbjahr eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen; bei den Pflegegraden 4 und 5 ist das auf Wunsch vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Beratung übernehmen zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder Pflegeberatungsstellen. Sie soll die Qualität der Pflege sichern und pflegende Angehörige unterstützen.
Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite dieser Beratungen per Videokonferenz stattfinden. Wer die Beratung nicht abruft, dem muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen, im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Während einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen im Jahr. Endet der Anspruch mitten im Monat, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt, der Monat zählt dabei mit 30 Tagen. Im Todesfall wird es bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.
Checkliste: Pflegegeld beantragen
Schritt für Schritt:
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Besondere Fälle
- Pflege nur für einige Tage im Monat
- Besteht der Anspruch nicht für den ganzen Monat, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt; der Monat zählt mit 30 Tagen.
- Beratungsbesuch vergessen
- Die Pflegekasse muss das Pflegegeld dann angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Den Termin rechtzeitig vereinbaren.
- Pflegende Angehörige im Beruf
- Für die Organisation der Pflege gibt es Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz; der Pflegestützpunkt berät dazu.
Worauf es ankommt
- Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat.
- Pflegegeld lässt sich mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombinieren (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
- Verschlechtert sich der Zustand, kann jederzeit ein höherer Pflegegrad beantragt werden.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?Monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI).Antwort
Monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI).
- Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?Nein. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung.Antwort
Nein. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung.
- Wo beantrage ich Pflegegeld?Bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Ein formloser Antrag per Telefon oder Schreiben genügt.Antwort
Bei der Pflegekasse, die zu Ihrer Krankenkasse gehört. Ein formloser Antrag per Telefon oder Schreiben genügt.
- Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?Die pflegebedürftige Person. Sie kann es zum Beispiel an die pflegenden Angehörigen weitergeben.Antwort
Die pflegebedürftige Person. Sie kann es zum Beispiel an die pflegenden Angehörigen weitergeben.
- Ist der Beratungsbesuch Pflicht?Ja. Pflegegeldbezieher müssen halbjährlich eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich.Antwort
Ja. Pflegegeldbezieher müssen halbjährlich eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich.
- Wird Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?Ja, zur Hälfte für bis zu acht Wochen im Jahr - ebenso während der Verhinderungspflege.Antwort
Ja, zur Hälfte für bis zu acht Wochen im Jahr - ebenso während der Verhinderungspflege.
- Was kann mit Pflegegeld bezahlt werden?Das Pflegegeld ist frei verwendbar, zum Beispiel als Anerkennung für pflegende Angehörige oder für Hilfen im Haushalt. Voraussetzung ist nur, dass die Pflege sichergestellt ist.Antwort
Das Pflegegeld ist frei verwendbar, zum Beispiel als Anerkennung für pflegende Angehörige oder für Hilfen im Haushalt. Voraussetzung ist nur, dass die Pflege sichergestellt ist.
- Kann ich Pflegegeld rückwirkend erhalten?Nur ab dem Monat der Antragstellung. Für die Zeit davor zahlt die Pflegekasse nicht (§ 33 SGB XI) - stellen Sie den Antrag deshalb früh.Antwort
Nur ab dem Monat der Antragstellung. Für die Zeit davor zahlt die Pflegekasse nicht (§ 33 SGB XI) - stellen Sie den Antrag deshalb früh.
- Ist Pflegegeld steuerfrei?Ja. Für die pflegebedürftige Person ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG); geben Sie es an pflegende Angehörige weiter, ist es dort bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).Antwort
Ja. Für die pflegebedürftige Person ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG); geben Sie es an pflegende Angehörige weiter, ist es dort bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
- Gibt es eine Einkommens- oder Vermögensgrenze?Nein. Das Pflegegeld hängt allein vom Pflegegrad ab, nicht von Einkommen oder Vermögen.Antwort
Nein. Das Pflegegeld hängt allein vom Pflegegrad ab, nicht von Einkommen oder Vermögen.
- Ändert sich das Pflegegeld 2026?Nein. Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).Antwort
Nein. Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).
- Wird das Pflegegeld nach dem Tod weitergezahlt?Es wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.Antwort
Es wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
Quellen
- § 37 SGB XI - Pflegegeld ↗
- § 36 SGB XI - Pflegesachleistung ↗
- § 38 SGB XI - Kombinationsleistung ↗
- § 33 SGB XI - Leistungsbeginn ab Antrag ↗
- § 30 SGB XI - Anpassung der Leistungsbeträge ↗
- § 45b SGB XI - Entlastungsbetrag ↗
- § 3 EStG - Steuerfreie Einnahmen (Nr. 1a, Nr. 36) ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 30, 33, 36, 37, 38, 45b SGB XI und § 3 Nr. 1a, 36 EStG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr.