Grundbuchauszug beantragen: wer darf, was es kostet
Einen Grundbuchauszug bekommt nur, wer nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse darlegt - etwa Eigentümer, Erben oder finanzierende Banken. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Beantragt wird er beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts, nicht über kommerzielle Vermittlungsportale.
| Zuständig | Grundbuchamt |
|---|---|
| Gebühr | 10,00 € für einen einfachen, 20,00 € für einen beglaubigten Ausdruck (Nr. 17000/17001 GNotKG-Kostenverzeichnis) |
| Dauer | bei Einsicht vor Ort oft sofort, schriftlich oder online meist einige Werktage |
| Rechtsgrundlage | § 12 Grundbuchordnung (GBO) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Grundbuchamt.
Worum es geht
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Wer einen Auszug will, muss nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse darlegen - anders als beim Liegenschaftskataster, das nur die Flurstücksdaten führt, ohne Eigentums- oder Lastenauskunft. Geführt wird das Grundbuch vom Grundbuchamt, einer Abteilung des zuständigen Amtsgerichts.
Was im Grundbuch steht
Wer ein berechtigtes Interesse hat
Haben es regelmäßig
Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
Haben es regelmäßig nicht
Nachbarn, Interessenten ohne konkrete Kaufverhandlung und Neugierige. Ein allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügt nicht.
Kaufinteressenten
Bekommen den Auszug üblicherweise über den Notar oder die verkaufende Seite - nicht direkt vom Grundbuchamt.
Einfacher oder beglaubigter Ausdruck
| Art | Wofür geeignet | Gebühr (GNotKG-KV) |
|---|---|---|
| Einfacher Ausdruck | zur Information, etwa vor einer Finanzierungsanfrage | 10,00 € (Nr. 17000) |
| Beglaubigter Ausdruck | wenn Behörden oder Gerichte einen amtlichen Nachweis verlangen | 20,00 € (Nr. 17001) |
So beantragen Sie den Auszug
- 1. Amtsgericht ermittelnzuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
- 2. Berechtigtes Interesse darlegenzum Beispiel mit Kaufvertrag, Erbschein oder Grundschuldbestellung.
- 3. Grundstück bezeichnenmit Gemarkung, Flur und Flurstück oder der genauen Adresse.
- 4. Gebühr zahlen10 Euro für den einfachen, 20 Euro für den beglaubigten Ausdruck.
Vorsicht bei kommerziellen Vermittlungsportalen
Im Netz bieten zahlreiche Portale Grundbuchauszüge gegen Gebühr an. Beantragen können Sie ihn direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts - die amtliche Gebühr nach GNotKG liegt regelmäßig deutlich unter den Preisen solcher Vermittler. Auch über ein Portal brauchen Sie weiterhin ein berechtigtes Interesse.
Automatisierter Abruf für Notare und Banken
Nach § 12a GBO können Gerichte, Behörden und Notare Einsicht in ein Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis erhalten; nach § 12b GBO richtet sich die Einsicht in digitalisierte, geschlossene Grundbücher nach besonderen Regeln. Für die tägliche Praxis von Banken und Notaren heißt das: Viele Abrufe laufen über ein elektronisches Grundbuchportal, ohne dass jedes Mal ein eigener Antrag beim Amtsgericht gestellt werden muss. Für Privatpersonen ändert das nichts am Grundsatz des berechtigten Interesses.
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Brauche ich als Erbin oder Erbe immer einen Erbschein?
- Nicht zwingend. Liegt ein eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag vor, kann das Grundbuchamt das Erbrecht teilweise auch darüber nachvollziehen; ein Erbschein ist aber der sicherste Nachweis.
- Dürfen Miteigentümer den vollen Auszug einsehen?
- Ja, Miteigentümer haben als Eingetragene ein eigenes berechtigtes Interesse am gesamten Grundbuchblatt ihres Grundstücks.
- Was gilt für Käufer aus dem Ausland?
- Auch hier bleibt das berechtigte Interesse Voraussetzung - üblicherweise weist der beauftragte Notar es im Rahmen der Beurkundung nach.
Worauf es ankommt
- Das Grundbuch ist nicht öffentlich - ohne berechtigtes Interesse gibt es keine Einsicht, auch nicht gegen Zahlung.
- Abteilung III ist beim Hauskauf oft die interessanteste: Dort steht, ob und in welcher Höhe die Immobilie noch belastet ist.
- Eine Pflicht zur Löschung einer erledigten Grundschuld besteht nicht - sie kann später für eine neue Finanzierung weiterverwendet werden.
Häufige Fragen
- Wo beantrage ich einen Grundbuchauszug?Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Mehrere Bundesländer haben Grundbuchsachen auf einzelne Amtsgerichte konzentriert - dann ist nicht das nächstgelegene Gericht zuständig.Antwort
Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Mehrere Bundesländer haben Grundbuchsachen auf einzelne Amtsgerichte konzentriert - dann ist nicht das nächstgelegene Gericht zuständig.
- Wer darf ins Grundbuch sehen?Nach § 12 GBO nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden haben es regelmäßig; bloße Neugier genügt nicht.Antwort
Nach § 12 GBO nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden haben es regelmäßig; bloße Neugier genügt nicht.
- Was kostet ein Grundbuchauszug?Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro (Nr. 17000 GNotKG-Kostenverzeichnis), ein amtlicher oder beglaubigter Ausdruck 20 Euro (Nr. 17001). Eine zusätzliche Dokumentenpauschale wird daneben nicht erhoben.Antwort
Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro (Nr. 17000 GNotKG-Kostenverzeichnis), ein amtlicher oder beglaubigter Ausdruck 20 Euro (Nr. 17001). Eine zusätzliche Dokumentenpauschale wird daneben nicht erhoben.
- Wie ist ein Grundbuchauszug aufgebaut?Er besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Wohnrechte, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden.Antwort
Er besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wege- oder Wohnrechte, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Hypotheken und Grundschulden.
- Brauche ich einen einfachen oder einen beglaubigten Ausdruck?Für die eigene Information genügt der einfache Ausdruck. Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder eine Bank einen amtlichen Nachweis, wird meist der beglaubigte Ausdruck gefordert.Antwort
Für die eigene Information genügt der einfache Ausdruck. Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder eine Bank einen amtlichen Nachweis, wird meist der beglaubigte Ausdruck gefordert.
- Kann ich den Grundbuchauszug online beantragen?Für Privatpersonen läuft der Antrag meist schriftlich oder persönlich beim Grundbuchamt. Notare und Banken nutzen für den automatisierten Abruf eigene elektronische Grundbuchportale.Antwort
Für Privatpersonen läuft der Antrag meist schriftlich oder persönlich beim Grundbuchamt. Notare und Banken nutzen für den automatisierten Abruf eigene elektronische Grundbuchportale.
- Muss ich eine Grundschuld nach der letzten Rate löschen lassen?Nein, eine Pflicht besteht nicht. Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung; ob Sie die Löschung beim Grundbuchamt beantragen, bleibt Ihnen überlassen.Antwort
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung; ob Sie die Löschung beim Grundbuchamt beantragen, bleibt Ihnen überlassen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 GBO - Einsicht in das Grundbuch ↗
- § 12a GBO - Verzeichnisse der Grundbuchämter ↗
- § 12b GBO - Einsicht nach Digitalisierung ↗
- GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis Nr. 17000/17001) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 12, 12a, 12b GBO (berechtigtes Interesse, Verzeichnisse, Einsicht) und Nr. 17000/17001 des GNotKG-Kostenverzeichnisses (10,00 € einfacher, 20,00 € beglaubigter Ausdruck). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.