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Grundbuchauszug beantragen: wer darf, was es kostet

Das Wichtigste in Kürze

Einen Grundbuchauszug bekommt nur, wer nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse darlegt - etwa Eigentümer, Erben oder finanzierende Banken. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Beantragt wird er beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts, nicht über kommerzielle Vermittlungsportale.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigGrundbuchamt
Gebühr10,00 € für einen einfachen, 20,00 € für einen beglaubigten Ausdruck (Nr. 17000/17001 GNotKG-Kostenverzeichnis)
Dauerbei Einsicht vor Ort oft sofort, schriftlich oder online meist einige Werktage
Rechtsgrundlage§ 12 Grundbuchordnung (GBO)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Grundbuchamt.

Worum es geht

Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Wer einen Auszug will, muss nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse darlegen - anders als beim Liegenschaftskataster, das nur die Flurstücksdaten führt, ohne Eigentums- oder Lastenauskunft. Geführt wird das Grundbuch vom Grundbuchamt, einer Abteilung des zuständigen Amtsgerichts.

Was im Grundbuch steht

Schema: Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis mit den Angaben zum Grundstück sowie den Abteilungen I (Eigentum), II (Lasten und Beschränkungen) und III (Grundpfandrechte). Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO darlegt.
Schematische Darstellung, kein Abbild eines amtlichen Grundbuchblatts.

Wer ein berechtigtes Interesse hat

Haben es regelmäßig

Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel, finanzierende Banken, Notare und Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

Haben es regelmäßig nicht

Nachbarn, Interessenten ohne konkrete Kaufverhandlung und Neugierige. Ein allgemeines Interesse am Immobilienmarkt genügt nicht.

Kaufinteressenten

Bekommen den Auszug üblicherweise über den Notar oder die verkaufende Seite - nicht direkt vom Grundbuchamt.

Einfacher oder beglaubigter Ausdruck

ArtWofür geeignetGebühr (GNotKG-KV)
Einfacher Ausdruckzur Information, etwa vor einer Finanzierungsanfrage10,00 € (Nr. 17000)
Beglaubigter Ausdruckwenn Behörden oder Gerichte einen amtlichen Nachweis verlangen20,00 € (Nr. 17001)

So beantragen Sie den Auszug

  1. 1. Amtsgericht ermittelnzuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
  2. 2. Berechtigtes Interesse darlegenzum Beispiel mit Kaufvertrag, Erbschein oder Grundschuldbestellung.
  3. 3. Grundstück bezeichnenmit Gemarkung, Flur und Flurstück oder der genauen Adresse.
  4. 4. Gebühr zahlen10 Euro für den einfachen, 20 Euro für den beglaubigten Ausdruck.

Vorsicht bei kommerziellen Vermittlungsportalen

Im Netz bieten zahlreiche Portale Grundbuchauszüge gegen Gebühr an. Beantragen können Sie ihn direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts - die amtliche Gebühr nach GNotKG liegt regelmäßig deutlich unter den Preisen solcher Vermittler. Auch über ein Portal brauchen Sie weiterhin ein berechtigtes Interesse.

Automatisierter Abruf für Notare und Banken

Nach § 12a GBO können Gerichte, Behörden und Notare Einsicht in ein Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis erhalten; nach § 12b GBO richtet sich die Einsicht in digitalisierte, geschlossene Grundbücher nach besonderen Regeln. Für die tägliche Praxis von Banken und Notaren heißt das: Viele Abrufe laufen über ein elektronisches Grundbuchportal, ohne dass jedes Mal ein eigener Antrag beim Amtsgericht gestellt werden muss. Für Privatpersonen ändert das nichts am Grundsatz des berechtigten Interesses.

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Besondere Fälle

Brauche ich als Erbin oder Erbe immer einen Erbschein?
Nicht zwingend. Liegt ein eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag vor, kann das Grundbuchamt das Erbrecht teilweise auch darüber nachvollziehen; ein Erbschein ist aber der sicherste Nachweis.
Dürfen Miteigentümer den vollen Auszug einsehen?
Ja, Miteigentümer haben als Eingetragene ein eigenes berechtigtes Interesse am gesamten Grundbuchblatt ihres Grundstücks.
Was gilt für Käufer aus dem Ausland?
Auch hier bleibt das berechtigte Interesse Voraussetzung - üblicherweise weist der beauftragte Notar es im Rahmen der Beurkundung nach.

Worauf es ankommt

  • Das Grundbuch ist nicht öffentlich - ohne berechtigtes Interesse gibt es keine Einsicht, auch nicht gegen Zahlung.
  • Abteilung III ist beim Hauskauf oft die interessanteste: Dort steht, ob und in welcher Höhe die Immobilie noch belastet ist.
  • Eine Pflicht zur Löschung einer erledigten Grundschuld besteht nicht - sie kann später für eine neue Finanzierung weiterverwendet werden.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 12, 12a, 12b GBO (berechtigtes Interesse, Verzeichnisse, Einsicht) und Nr. 17000/17001 des GNotKG-Kostenverzeichnisses (10,00 € einfacher, 20,00 € beglaubigter Ausdruck). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.