Auto abmelden
Zum Abmelden brauchen Sie nur den Fahrzeugschein (Teil I) und die Kennzeichenschilder (§ 16 FZV). Den Fahrzeugbrief brauchen Sie nicht. Die Abmeldung kostet 15,90 Euro, online 2,10 Euro.
| Zuständig | Zulassungsstelle |
|---|---|
| Gebühr | 15,90 Euro am Schalter, 2,10 Euro online |
| Dauer | sofort am Schalter; online meist sofort wirksam |
| Frist | keine - Steuer und Versicherung laufen, bis abgemeldet ist |
| Rechtsgrundlage | §§ 16, 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Zulassungsstelle. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Mit der Abmeldung - amtlich „Außerbetriebsetzung" - endet die Zulassung. Zuständig ist die Zulassungsstelle Ihres Wohnorts (§ 75 FZV), auch wenn das Auto noch ein Kennzeichen aus einem anderen Kreis trägt.
Wer die Unterlagen und Schilder vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Absatz 1 FZV). Eine schriftliche Vollmacht brauchen Sie also nicht, wenn jemand anderes für Sie abmeldet.
Was mit Steuer und Versicherung passiert
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Kennzeichen abschrauben
Beide Schilder mitnehmen; die Plaketten werden entfernt.
Abmelden
Am Schalter oder online über i-Kfz. Online legen Sie die Sicherheitscodes unter den Plaketten und im Fahrzeugschein frei.
Kennzeichen reservieren
Auf Wunsch hält die Zulassungsstelle das Kennzeichen bis zu zwölf Monate für Sie frei (§ 16 Absatz 1 FZV).
Bestätigung aufheben
Der Abmeldevermerk steht im Fahrzeugschein - bewahren Sie ihn auf.
Besondere Fälle
- Auto verkaufen
- Sicher ist, vor der Übergabe abzumelden. Bleibt das Auto angemeldet, melden Sie den Verkauf mit Kennzeichen, Namen und Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass er die Papiere erhalten hat (§ 15 Absatz 5 FZV).
- Auto verschrotten
- Der zertifizierte Verwerter stellt den Verwertungsnachweis aus; mit ihm melden Sie das Auto unverzüglich ab (§ 17 FZV).
- Wieder anmelden
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorlegen; mit dem reservierten Kennzeichen ist der Brief nicht nötig (§ 16 Absatz 2 FZV). Siehe Auto anmelden.
Worauf es ankommt
- Kfz-Steuer und Versicherung enden mit der Abmeldung; zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt.
- Ein abgemeldetes Auto gehört in der Regel nicht auf die öffentliche Straße - stellen Sie es auf ein Privatgrundstück oder in eine Garage.
- Das Wunschkennzeichen behalten Sie, wenn Sie es reservieren lassen.
Häufige Fragen
- Was brauche ich, um mein Auto abzumelden?Den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und beide Kennzeichenschilder. Der Fahrzeugbrief ist nicht nötig.Antwort
Den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und beide Kennzeichenschilder. Der Fahrzeugbrief ist nicht nötig.
- Was kostet es, ein Auto abzumelden?Am Schalter 15,90 Euro, online über i-Kfz 2,10 Euro (Gebührenordnung Nr. 224).Antwort
Am Schalter 15,90 Euro, online über i-Kfz 2,10 Euro (Gebührenordnung Nr. 224).
- Kann ich mein Auto online abmelden?Ja, über i-Kfz. Sie brauchen dafür den Sicherheitscode im Fahrzeugschein und die Codes unter den Plaketten auf den Kennzeichen.Antwort
Ja, über i-Kfz. Sie brauchen dafür den Sicherheitscode im Fahrzeugschein und die Codes unter den Plaketten auf den Kennzeichen.
- Kann jemand anderes mein Auto abmelden?Ja. Wer Fahrzeugschein und Kennzeichen vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Absatz 1 FZV).Antwort
Ja. Wer Fahrzeugschein und Kennzeichen vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Absatz 1 FZV).
- Wie lange kann ich mein Kennzeichen reservieren?Bis zu zwölf Monate ab dem Tag der Abmeldung, wenn Sie das Auto wieder auf sich zulassen wollen.Antwort
Bis zu zwölf Monate ab dem Tag der Abmeldung, wenn Sie das Auto wieder auf sich zulassen wollen.
Rechtsgrundlagen
- § 16 FZV - Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung ↗
- § 17 FZV - Verwertungsnachweis ↗
- § 15 FZV - Halterwechsel ↗
- GebOSt, Anlage Nr. 224 - Außerbetriebsetzung ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen FZV und GebOSt. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.