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Schwerbehindertenausweis beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Ab einem Grad der Behinderung von 50 stellt das Versorgungsamt auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Mit Merkzeichen wie aG, G, B, H, Bl oder Gl weist er zusätzliche Nachteilsausgleiche nach.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigVersorgungsamt bzw. die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes
Gebührkostenlos
DauerBearbeitung mehrere Wochen bis Monate, je nach Gutachten
Fristkeine Frist - Antrag jederzeit möglich
Rechtsgrundlage§§ 2, 152 SGB IX, SchwbAwV

Zuständige Stelle

Zuständig: Versorgungsamt bzw. die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes.

Worum es geht

Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten festgestellt, ab einem Wert von 20 (§ 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, addiert das Versorgungsamt die Einzelwerte nicht, sondern bewertet die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit (§ 152 Absatz 3 SGB IX).

Ab GdB 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten auf Antrag den Ausweis (§ 2 Absatz 2, § 152 Absatz 5 SGB IX). Schon ab GdB 30 ist bei drohendem Verlust eines Arbeitsplatzes eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich - dafür stellt nicht das Versorgungsamt den Ausweis aus (§ 2 Absatz 3 SGB IX).

Grad der Behinderung und Merkzeichen

Die Skala des Grades der Behinderung reicht von 0 bis 100. Ab 20 stellt das Versorgungsamt den Grad der Behinderung fest, ab 30 ist eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich, ab 50 gilt die Person als schwerbehindert und erhält den Schwerbehindertenausweis. Darunter die wichtigsten Merkzeichen: aG außergewöhnlich gehbehindert, G erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr, B Begleitperson erforderlich, H hilflos, Bl blind, Gl gehörlos, RF ermäßigter Rundfunkbeitrag (ein Drittel).
Eigene Darstellung nach §§ 2, 152 SGB IX, § 3 SchwbAwV.

Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick

MerkzeichenBedeutungRechtsgrundlage
aGaußergewöhnlich gehbehindert§ 3 Absatz 1 Nummer 1 SchwbAwV
Gerheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr§ 3 Absatz 1 Nummer 7 SchwbAwV
BBegleitperson erforderlich§ 3 Absatz 2 SchwbAwV
Hhilflos§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SchwbAwV
Blblind§ 3 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAwV
Glgehörlos§ 3 Absatz 1 Nummer 4 SchwbAwV
RFRundfunkbeitrag ermäßigt, in der Regel auf ein Drittel§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 RBStV

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Schriftlich beim Versorgungsamt oder online über das Serviceportal Ihres Bundeslandes.

  2. Ärztliche Unterlagen einreichen

    Befunde, Diagnosen und Behandlungsnachweise zu allen Beeinträchtigungen beilegen.

  3. Begutachtung

    Das Versorgungsamt holt ärztliche Gutachten ein und bewertet jede Beeinträchtigung einzeln (§ 152 Absatz 3 SGB IX).

  4. Bescheid über den GdB

    Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt - ab 20 gibt es einen Bescheid, ab 50 den Ausweis.

  5. Ausweis erhalten

    Bei GdB 50 oder mehr wird der Schwerbehindertenausweis als Scheckkarte ausgestellt, meist befristet (§ 152 Absatz 5 SGB IX).

Besondere Fälle

GdB unter 50, aber mindestens 30
Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist möglich, wenn sonst ein geeigneter Arbeitsplatz gefährdet ist - das übernimmt die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
Mehrere Beeinträchtigungen
Der GdB wird nicht addiert, sondern in der Gesamtschau aller Beeinträchtigungen und ihrer Wechselwirkungen festgestellt (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
Verschlechterung oder Besserung
Eine Neufeststellung ist jederzeit möglich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich ändert.

Worauf es ankommt

  • Der Ausweis ist meist befristet - beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf.
  • Ohne Antrag gibt es keine Feststellung - auch bei eindeutiger Behinderung müssen Sie selbst tätig werden.
  • Für einzelne Nachteilsausgleiche, etwa Steuerfreibetrag, Kfz-Steuer oder Freifahrt, ist zusätzlich das passende Merkzeichen nötig, nicht nur der GdB.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 2 und 152 SGB IX sowie § 3 SchwbAwV. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.