Schwerbehindertenausweis beantragen
Ab einem Grad der Behinderung von 50 stellt das Versorgungsamt auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Mit Merkzeichen wie aG, G, B, H, Bl oder Gl weist er zusätzliche Nachteilsausgleiche nach.
| Zuständig | Versorgungsamt bzw. die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate, je nach Gutachten |
| Frist | keine Frist - Antrag jederzeit möglich |
| Rechtsgrundlage | §§ 2, 152 SGB IX, SchwbAwV |
Zuständige Stelle
Zuständig: Versorgungsamt bzw. die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes.
Worum es geht
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten festgestellt, ab einem Wert von 20 (§ 152 Absatz 1 Satz 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, addiert das Versorgungsamt die Einzelwerte nicht, sondern bewertet die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
Ab GdB 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten auf Antrag den Ausweis (§ 2 Absatz 2, § 152 Absatz 5 SGB IX). Schon ab GdB 30 ist bei drohendem Verlust eines Arbeitsplatzes eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich - dafür stellt nicht das Versorgungsamt den Ausweis aus (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
Grad der Behinderung und Merkzeichen
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick
| Merkzeichen | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| aG | außergewöhnlich gehbehindert | § 3 Absatz 1 Nummer 1 SchwbAwV |
| G | erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr | § 3 Absatz 1 Nummer 7 SchwbAwV |
| B | Begleitperson erforderlich | § 3 Absatz 2 SchwbAwV |
| H | hilflos | § 3 Absatz 1 Nummer 2 SchwbAwV |
| Bl | blind | § 3 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAwV |
| Gl | gehörlos | § 3 Absatz 1 Nummer 4 SchwbAwV |
| RF | Rundfunkbeitrag ermäßigt, in der Regel auf ein Drittel | § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 RBStV |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Schriftlich beim Versorgungsamt oder online über das Serviceportal Ihres Bundeslandes.
Ärztliche Unterlagen einreichen
Befunde, Diagnosen und Behandlungsnachweise zu allen Beeinträchtigungen beilegen.
Begutachtung
Das Versorgungsamt holt ärztliche Gutachten ein und bewertet jede Beeinträchtigung einzeln (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
Bescheid über den GdB
Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten festgestellt - ab 20 gibt es einen Bescheid, ab 50 den Ausweis.
Ausweis erhalten
Bei GdB 50 oder mehr wird der Schwerbehindertenausweis als Scheckkarte ausgestellt, meist befristet (§ 152 Absatz 5 SGB IX).
Besondere Fälle
- GdB unter 50, aber mindestens 30
- Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist möglich, wenn sonst ein geeigneter Arbeitsplatz gefährdet ist - das übernimmt die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
- Mehrere Beeinträchtigungen
- Der GdB wird nicht addiert, sondern in der Gesamtschau aller Beeinträchtigungen und ihrer Wechselwirkungen festgestellt (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
- Verschlechterung oder Besserung
- Eine Neufeststellung ist jederzeit möglich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich ändert.
Worauf es ankommt
- Der Ausweis ist meist befristet - beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf.
- Ohne Antrag gibt es keine Feststellung - auch bei eindeutiger Behinderung müssen Sie selbst tätig werden.
- Für einzelne Nachteilsausgleiche, etwa Steuerfreibetrag, Kfz-Steuer oder Freifahrt, ist zusätzlich das passende Merkzeichen nötig, nicht nur der GdB.
Häufige Fragen
- Ab welchem Grad der Behinderung bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?Ab einem GdB von 50 (§ 2 Absatz 2 SGB IX).Antwort
Ab einem GdB von 50 (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
- Wie beantrage ich den Schwerbehindertenausweis?Mit einem schriftlichen Antrag beim Versorgungsamt Ihres Bundeslandes, zusammen mit ärztlichen Unterlagen zu allen Beeinträchtigungen.Antwort
Mit einem schriftlichen Antrag beim Versorgungsamt Ihres Bundeslandes, zusammen mit ärztlichen Unterlagen zu allen Beeinträchtigungen.
- Was bedeuten die Merkzeichen aG, G, B, H, Bl, Gl und RF?Sie weisen zusätzliche Voraussetzungen nach: aG außergewöhnlich gehbehindert, G erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr, B Begleitperson erforderlich, H hilflos, Bl blind, Gl gehörlos, RF ermäßigter Rundfunkbeitrag, in der Regel ein Drittel (§ 3 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).Antwort
Sie weisen zusätzliche Voraussetzungen nach: aG außergewöhnlich gehbehindert, G erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr, B Begleitperson erforderlich, H hilflos, Bl blind, Gl gehörlos, RF ermäßigter Rundfunkbeitrag, in der Regel ein Drittel (§ 3 SchwbAwV, § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
- Wie lange dauert die Bearbeitung?Mehrere Wochen bis Monate, abhängig davon, wie schnell ärztliche Gutachten vorliegen.Antwort
Mehrere Wochen bis Monate, abhängig davon, wie schnell ärztliche Gutachten vorliegen.
- Was passiert bei mehreren Behinderungen?Die Einzelwerte werden nicht addiert - das Versorgungsamt bewertet die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit (§ 152 Absatz 3 SGB IX).Antwort
Die Einzelwerte werden nicht addiert - das Versorgungsamt bewertet die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
- Ist der Schwerbehindertenausweis befristet?In der Regel ja - die Gültigkeitsdauer soll befristet werden und steht auf dem Ausweis (§ 152 Absatz 5 SGB IX).Antwort
In der Regel ja - die Gültigkeitsdauer soll befristet werden und steht auf dem Ausweis (§ 152 Absatz 5 SGB IX).
Rechtsgrundlagen
- § 2 SGB IX - Begriffsbestimmungen ↗
- § 152 SGB IX - Feststellung der Behinderung, Ausweise ↗
- § 3 SchwbAwV - Weitere Merkzeichen ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 2 und 152 SGB IX sowie § 3 SchwbAwV. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.