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Elterngeld beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Elterngeld beantragen Sie schriftlich bei Ihrer Elterngeldstelle - rückwirkend gibt es Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat (§ 7 BEEG). Das Basiselterngeld beträgt 300 bis 1.800 Euro monatlich, abhängig vom Einkommen vor der Geburt (§ 2 BEEG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigElterngeldstelle Ihres Bundeslandes, in Bayern das ZBFS
Gebührkostenlos
DauerBearbeitung mehrere Wochen
Fristrückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat
Rechtsgrundlage§§ 1, 2, 4, 4b, 7 BEEG

Zuständige Stelle

Zuständig: Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, in Bayern das ZBFS.

Worum es geht

Elterngeld gibt es in drei Formen: Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes, ElterngeldPlus mit halbem Monatsbetrag dafür bis zum 32. Lebensmonat, und der Partnerschaftsbonus für Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten (§ 4, § 4b BEEG).

Der Anspruch entfällt bei hohem Einkommen: Lag Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro - bei Paaren beide Einkommen zusammengerechnet -, gibt es kein Elterngeld (§ 1 Absatz 8 BEEG, Stand: Geburten ab dem 1. April 2025).

Drei Formen des Elterngeldes

Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat mit 300 bis 1.800 Euro monatlich. ElterngeldPlus gibt es bis zum 32. Lebensmonat, dafür nur zum halben Betrag. Der Partnerschaftsbonus kommt zusätzlich hinzu: bis zu vier Monate je Elternteil, wenn beide 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Rückwirkend gezahlt wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat.
Eigene Darstellung nach §§ 2, 4, 4b, 7 BEEG.

Form, Dauer und Höhe im Überblick

FormDauerMonatsbetrag
Basiselterngeldbis zu 14 Monate gemeinsam (12 plus 2 Partnermonate), bei Frühgeburt bis zu 16 Monate (§ 4 Absatz 3 und 5 BEEG)300 bis 1.800 Euro - 65 bis 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt (§ 2 BEEG)
ElterngeldPlusdoppelte Zahl an Monaten zum halben Betrag, bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 Absatz 1 BEEG)halber Basiselterngeld-Betrag, dafür länger
Partnerschaftsbonusbis zu 4 zusätzliche Monate je Elternteil, bei 24 bis 32 Wochenstunden Teilzeit beider Eltern (§ 4b BEEG)wie ElterngeldPlus

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Schriftlich bei der Elterngeldstelle - frühestens ab der Geburt, am besten in den ersten Wochen.

  2. Lebensmonate festlegen

    Angeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt wird (§ 7 Absatz 1 BEEG).

  3. Unterlagen einreichen

    Geburtsurkunde und Einkommensnachweise beilegen.

  4. Bescheid erhalten

    Die Elterngeldstelle berechnet die Höhe nach dem Einkommen vor der Geburt.

  5. Änderungen beantragen

    Die Aufteilung lässt sich bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern, rückwirkend nur für drei Monate (§ 7 Absatz 2 BEEG).

Besondere Fälle

Frühgeburt
Je nach Vorverlegung der Geburt gibt es 1 bis 4 zusätzliche Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 5 BEEG).
Geschwisterbonus
Mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei Kindern unter sechs Jahren im Haushalt erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens 75 Euro (§ 2a BEEG).
Hohes Einkommen
Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug - bei Paaren beide Einkommen zusammen (§ 1 Absatz 8 BEEG, für Geburten ab dem 1. April 2025).
Mehrlingsgeburt
Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es zusätzlich einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro monatlich (§ 2a Absatz 4 BEEG).

Worauf es ankommt

  • Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat - je früher der Antrag, desto weniger Geld geht verloren.
  • Elterngeld wird mindestens mit 300 Euro monatlich gezahlt, auch ohne eigenes Einkommen vor der Geburt (§ 2 Absatz 4 BEEG).
  • In Bayern heißt die zuständige Stelle Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), anderswo Jugendamt oder eigene Elterngeldstelle - fragen Sie bei Ihrer Kommune nach.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 1, 2, 2a, 4, 4b und 7 BEEG (Einkommensgrenze: Geburten ab 1. April 2025). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.