Elterngeld beantragen
Elterngeld beantragen Sie schriftlich bei Ihrer Elterngeldstelle - rückwirkend gibt es Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat (§ 7 BEEG). Das Basiselterngeld beträgt 300 bis 1.800 Euro monatlich, abhängig vom Einkommen vor der Geburt (§ 2 BEEG).
| Zuständig | Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, in Bayern das ZBFS |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen |
| Frist | rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat |
| Rechtsgrundlage | §§ 1, 2, 4, 4b, 7 BEEG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, in Bayern das ZBFS.
Worum es geht
Elterngeld gibt es in drei Formen: Basiselterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes, ElterngeldPlus mit halbem Monatsbetrag dafür bis zum 32. Lebensmonat, und der Partnerschaftsbonus für Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten (§ 4, § 4b BEEG).
Der Anspruch entfällt bei hohem Einkommen: Lag Ihr zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro - bei Paaren beide Einkommen zusammengerechnet -, gibt es kein Elterngeld (§ 1 Absatz 8 BEEG, Stand: Geburten ab dem 1. April 2025).
Drei Formen des Elterngeldes
Form, Dauer und Höhe im Überblick
| Form | Dauer | Monatsbetrag |
|---|---|---|
| Basiselterngeld | bis zu 14 Monate gemeinsam (12 plus 2 Partnermonate), bei Frühgeburt bis zu 16 Monate (§ 4 Absatz 3 und 5 BEEG) | 300 bis 1.800 Euro - 65 bis 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt (§ 2 BEEG) |
| ElterngeldPlus | doppelte Zahl an Monaten zum halben Betrag, bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 Absatz 1 BEEG) | halber Basiselterngeld-Betrag, dafür länger |
| Partnerschaftsbonus | bis zu 4 zusätzliche Monate je Elternteil, bei 24 bis 32 Wochenstunden Teilzeit beider Eltern (§ 4b BEEG) | wie ElterngeldPlus |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Schriftlich bei der Elterngeldstelle - frühestens ab der Geburt, am besten in den ersten Wochen.
Lebensmonate festlegen
Angeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus beantragt wird (§ 7 Absatz 1 BEEG).
Unterlagen einreichen
Geburtsurkunde und Einkommensnachweise beilegen.
Bescheid erhalten
Die Elterngeldstelle berechnet die Höhe nach dem Einkommen vor der Geburt.
Änderungen beantragen
Die Aufteilung lässt sich bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern, rückwirkend nur für drei Monate (§ 7 Absatz 2 BEEG).
Besondere Fälle
- Frühgeburt
- Je nach Vorverlegung der Geburt gibt es 1 bis 4 zusätzliche Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 5 BEEG).
- Geschwisterbonus
- Mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei Kindern unter sechs Jahren im Haushalt erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens 75 Euro (§ 2a BEEG).
- Hohes Einkommen
- Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug - bei Paaren beide Einkommen zusammen (§ 1 Absatz 8 BEEG, für Geburten ab dem 1. April 2025).
- Mehrlingsgeburt
- Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es zusätzlich einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro monatlich (§ 2a Absatz 4 BEEG).
Worauf es ankommt
- Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Antragsmonat - je früher der Antrag, desto weniger Geld geht verloren.
- Elterngeld wird mindestens mit 300 Euro monatlich gezahlt, auch ohne eigenes Einkommen vor der Geburt (§ 2 Absatz 4 BEEG).
- In Bayern heißt die zuständige Stelle Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), anderswo Jugendamt oder eigene Elterngeldstelle - fragen Sie bei Ihrer Kommune nach.
Häufige Fragen
- Wie lange kann ich Elterngeld rückwirkend beantragen?Nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht (§ 7 Absatz 1 BEEG).Antwort
Nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht (§ 7 Absatz 1 BEEG).
- Wie hoch ist das Elterngeld?65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG).Antwort
65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG).
- Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat in voller Höhe. ElterngeldPlus streckt den halben Betrag auf die doppelte Zahl an Monaten, bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 BEEG).Antwort
Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat in voller Höhe. ElterngeldPlus streckt den halben Betrag auf die doppelte Zahl an Monaten, bis zum 32. Lebensmonat (§ 4 BEEG).
- Was ist der Partnerschaftsbonus?Bis zu vier zusätzliche Monatsbeträge je Elternteil, wenn beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG).Antwort
Bis zu vier zusätzliche Monatsbeträge je Elternteil, wenn beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG).
- Ab welchem Einkommen entfällt der Anspruch auf Elterngeld?Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt - bei Paaren beide Einkommen zusammen (§ 1 Absatz 8 BEEG, für Geburten ab dem 1. April 2025).Antwort
Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt - bei Paaren beide Einkommen zusammen (§ 1 Absatz 8 BEEG, für Geburten ab dem 1. April 2025).
- Wo beantrage ich Elterngeld?Bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune, in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).Antwort
Bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune, in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Rechtsgrundlagen
- § 1 BEEG - Berechtigte, Einkommensgrenze ↗
- § 2 BEEG - Höhe des Elterngeldes ↗
- § 2a BEEG - Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag ↗
- § 4 BEEG - Bezugsdauer, Anspruchsumfang ↗
- § 4b BEEG - Partnerschaftsbonus ↗
- § 7 BEEG - Antragstellung ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 1, 2, 2a, 4, 4b und 7 BEEG (Einkommensgrenze: Geburten ab 1. April 2025). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.