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Grundsicherungsgeld beantragen (früher Bürgergeld)

Das Wichtigste in Kürze

Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Sie beantragen es beim Jobcenter; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 SGB II). Wer schon Leistungen bekommt, muss keinen neuen Antrag stellen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigJobcenter an Ihrem Wohnort
Gebührkostenlos
DauerBewilligung in der Regel für ein Jahr (§ 41 SGB II)
Fristso früh wie möglich - für Zeiten vor dem Antragsmonat gibt es nichts
Rechtsgrundlage§§ 19, 37, 41 SGB II; Neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026

Zuständige Stelle

Zuständig: Jobcenter an Ihrem Wohnort. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Jobcenters an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Grundsicherungsgeld bekommen erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen und Vermögen zum Leben nicht reichen - auch zusätzlich zu einem niedrigen Lohn oder zum Arbeitslosengeld. Es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 SGB II).

Mit der Reform zum 1. Juli 2026 hat sich nicht nur der Name geändert. Bis Ende 2026 dürfen die Behörden beide Bezeichnungen verwenden.

Wer zuständig ist: Agentur für Arbeit oder Jobcenter

Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld, eine Versicherungsleistung: Voraussetzung mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten, Höhe 60 Prozent des Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Das Jobcenter zahlt Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld: Voraussetzung Einkommen und Vermögen reichen nicht, Höhe Regelbedarf plus Wohnkosten, wirkt ab dem Ersten des Antragsmonats. Reicht Arbeitslosengeld oder Lohn nicht zum Leben, zahlt das Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld.
Eigene Darstellung nach SGB II und SGB III.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat

BereichNeue Regel
PflichtverletzungenMinderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate
Versäumte Termineab dem zweiten Versäumnis 30 Prozent für einen Monat; nach dem dritten kann der Regelbedarf entfallen
VermögenKarenzzeit abgeschafft; das Schonvermögen richtet sich nach dem Lebensalter
Wohnkostenim ersten Jahr höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze
Kooperationsplanwird verbindlich

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Online über das Portal der Jobcenter, telefonisch oder persönlich - schon ein formloser Antrag sichert den Monat.

  2. Unterlagen einreichen

    Das Jobcenter fordert fehlende Nachweise an; reichen Sie sie fristgerecht ein.

  3. Bescheid

    Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr, bei vorläufiger Entscheidung oder zu hohen Wohnkosten für sechs Monate.

  4. Termine wahrnehmen

    Beratung und Kooperationsplan; Versäumnisse führen zu Minderungen.

  5. Rechtzeitig weiterbewilligen

    Vor Ablauf den Weiterbewilligungsantrag stellen.

Besondere Fälle

Schon im Leistungsbezug
Kein neuer Antrag nötig; der bisherige Bescheid gilt inhaltlich weiter.
Änderungen
Neue Arbeit, mehr Einkommen, Umzug oder Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft melden Sie unverzüglich mit einer Veränderungsmitteilung.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Dann ist das Jobcenter von Anfang an zuständig; die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur bleibt trotzdem Pflicht.

Worauf es ankommt

  • Für Zeiten vor der Antragstellung gibt es nichts - der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Antragsmonats zurück.
  • Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich aus; die Wohnkosten sind im Grundsicherungsgeld enthalten.
  • Ab dem zweiten versäumten Termin wird gekürzt - sagen Sie verhinderte Termine vorher ab und nennen Sie den Grund.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen SGB II und die Angaben der Bundesagentur zur Reform vom 1. Juli 2026; Auszahlung und Pflegegeld am 22. Oktober 2026 gegen § 42 SGB II und § 13 SGB XI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.