Grundsicherungsgeld beantragen (früher Bürgergeld)
Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Sie beantragen es beim Jobcenter; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 SGB II). Wer schon Leistungen bekommt, muss keinen neuen Antrag stellen.
| Zuständig | Jobcenter an Ihrem Wohnort |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bewilligung in der Regel für ein Jahr (§ 41 SGB II) |
| Frist | so früh wie möglich - für Zeiten vor dem Antragsmonat gibt es nichts |
| Rechtsgrundlage | §§ 19, 37, 41 SGB II; Neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026 |
Zuständige Stelle
Zuständig: Jobcenter an Ihrem Wohnort. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Jobcenters an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Grundsicherungsgeld bekommen erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen und Vermögen zum Leben nicht reichen - auch zusätzlich zu einem niedrigen Lohn oder zum Arbeitslosengeld. Es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 SGB II).
Mit der Reform zum 1. Juli 2026 hat sich nicht nur der Name geändert. Bis Ende 2026 dürfen die Behörden beide Bezeichnungen verwenden.
Wer zuständig ist: Agentur für Arbeit oder Jobcenter
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat
| Bereich | Neue Regel |
|---|---|
| Pflichtverletzungen | Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate |
| Versäumte Termine | ab dem zweiten Versäumnis 30 Prozent für einen Monat; nach dem dritten kann der Regelbedarf entfallen |
| Vermögen | Karenzzeit abgeschafft; das Schonvermögen richtet sich nach dem Lebensalter |
| Wohnkosten | im ersten Jahr höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze |
| Kooperationsplan | wird verbindlich |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Antrag stellen
Online über das Portal der Jobcenter, telefonisch oder persönlich - schon ein formloser Antrag sichert den Monat.
Unterlagen einreichen
Das Jobcenter fordert fehlende Nachweise an; reichen Sie sie fristgerecht ein.
Bescheid
Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr, bei vorläufiger Entscheidung oder zu hohen Wohnkosten für sechs Monate.
Termine wahrnehmen
Beratung und Kooperationsplan; Versäumnisse führen zu Minderungen.
Rechtzeitig weiterbewilligen
Vor Ablauf den Weiterbewilligungsantrag stellen.
Besondere Fälle
- Schon im Leistungsbezug
- Kein neuer Antrag nötig; der bisherige Bescheid gilt inhaltlich weiter.
- Änderungen
- Neue Arbeit, mehr Einkommen, Umzug oder Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft melden Sie unverzüglich mit einer Veränderungsmitteilung.
- Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Dann ist das Jobcenter von Anfang an zuständig; die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur bleibt trotzdem Pflicht.
Worauf es ankommt
- Für Zeiten vor der Antragstellung gibt es nichts - der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Antragsmonats zurück.
- Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich aus; die Wohnkosten sind im Grundsicherungsgeld enthalten.
- Ab dem zweiten versäumten Termin wird gekürzt - sagen Sie verhinderte Termine vorher ab und nennen Sie den Grund.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?Grundsicherungsgeld ist der neue Name seit dem 1. Juli 2026. Zugleich wurden die Regeln geändert, etwa bei Minderungen, versäumten Terminen, Vermögen und Wohnkosten.Antwort
Grundsicherungsgeld ist der neue Name seit dem 1. Juli 2026. Zugleich wurden die Regeln geändert, etwa bei Minderungen, versäumten Terminen, Vermögen und Wohnkosten.
- Muss ich einen neuen Antrag stellen?Nein, wenn Sie schon Leistungen bekommen. Der Bescheid gilt weiter; vor Ablauf ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.Antwort
Nein, wenn Sie schon Leistungen bekommen. Der Bescheid gilt weiter; vor Ablauf ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
- Ab wann wird Grundsicherungsgeld gezahlt?Ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 37 Absatz 2 SGB II).Antwort
Ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 37 Absatz 2 SGB II).
- Wie lange wird Grundsicherungsgeld bewilligt?In der Regel für ein Jahr, in bestimmten Fällen für sechs Monate (§ 41 Absatz 3 SGB II).Antwort
In der Regel für ein Jahr, in bestimmten Fällen für sechs Monate (§ 41 Absatz 3 SGB II).
- Wo beantrage ich Grundsicherungsgeld?Beim Jobcenter Ihres Wohnorts - online, telefonisch oder persönlich.Antwort
Beim Jobcenter Ihres Wohnorts - online, telefonisch oder persönlich.
- Wie heißt das Bürgergeld jetzt?Seit dem 1. Juli 2026 heißt es Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 dürfen Jobcenter und Bescheide noch beide Namen verwenden.Antwort
Seit dem 1. Juli 2026 heißt es Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 dürfen Jobcenter und Bescheide noch beide Namen verwenden.
- Wann wird das Grundsicherungsgeld ausgezahlt?Monatlich im Voraus (§ 42 Absatz 1 SGB II) - das Geld für einen Monat kommt also zu dessen Beginn, nicht am Monatsende. In einer Notlage kann das Jobcenter auf Antrag bis zu 100 Euro vorzeitig zahlen; der Betrag wird im Folgemonat abgezogen (§ 42 Absatz 2 SGB II).Antwort
Monatlich im Voraus (§ 42 Absatz 1 SGB II) - das Geld für einen Monat kommt also zu dessen Beginn, nicht am Monatsende. In einer Notlage kann das Jobcenter auf Antrag bis zu 100 Euro vorzeitig zahlen; der Betrag wird im Folgemonat abgezogen (§ 42 Absatz 2 SGB II).
- Wird Pflegegeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?Nein, nicht bei der pflegebedürftigen Person: Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI). Geben Sie das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiter, klären Sie die Anrechnung bei deren Jobcenter.Antwort
Nein, nicht bei der pflegebedürftigen Person: Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI). Geben Sie das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiter, klären Sie die Anrechnung bei deren Jobcenter.
Rechtsgrundlagen
- § 19 SGB II - Grundsicherungsgeld ↗
- § 37 SGB II - Antragserfordernis ↗
- § 41 SGB II - Bewilligungszeitraum ↗
- § 42 SGB II - Fälligkeit, Auszahlung ↗
- § 13 SGB XI - Verhältnis zu anderen Sozialleistungen ↗
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen SGB II und die Angaben der Bundesagentur zur Reform vom 1. Juli 2026; Auszahlung und Pflegegeld am 22. Oktober 2026 gegen § 42 SGB II und § 13 SGB XI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.