Zum Hauptinhalt springen

Gesundheitsamt

Gesundheitsamt
Das Wichtigste in Kürze

Das Gesundheitsamt überwacht Infektionskrankheiten, erteilt amtsärztliche Gutachten und belehrt Beschäftigte, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten. Diese Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - umgangssprachlich oft Gesundheitszeugnis genannt - darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein.

Das Wichtigste zu diesem Amt
Zuständigdas Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
Gebührje nach Leistung, viele Auskünfte sind kostenlos
KontaktBürgerservice des Gesundheitsamts vor Ort
RechtsgrundlageInfektionsschutzgesetz (IfSG), Gesundheitsdienstgesetze der Länder

Gesundheitsamt in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Gesundheitsamt: Belehrung, Gutachten, Infektionsschutz. Träger: Landkreis oder kreisfreie Stadt. Behördengänge: Belehrung nach § 43 IfSG, Schuleingangsuntersuchung.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Worum es geht

Das Gesundheitsamt ist die untere Gesundheitsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Es überwacht Infektionskrankheiten, führt Pflichtuntersuchungen durch und erteilt die Belehrungen, die für bestimmte Berufe vorgeschrieben sind.

Für allgemeine Themen rund um Gesundheit und Pflege - etwa Pflegegrad, Krankenkassen oder Vorsorge - lesen Sie die Themenseite Gesundheit und Pflege; hier geht es um die Behördenaufgaben des Gesundheitsamts selbst.

Was Sie beim Gesundheitsamt erledigen

  • Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - für die Arbeit mit Lebensmitteln oder in der Gemeinschaftsverpflegung
  • Amtsärztliches Gutachten beantragen, etwa für den Schuldienst oder bestimmte Berufe
  • Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes
  • Meldepflichtige Infektionskrankheit klären lassen - Ärzte und Labore melden direkt ans Gesundheitsamt
  • Trinkwasserprobe oder Hygienefrage klären

Was das Gesundheitsamt erledigt

Infektionsschutz

Ermittlung bei meldepflichtigen Krankheiten, Belehrungen und Tätigkeitsverbote nach §§ 42, 43 IfSG.

Amtsärztliche Gutachten

Untersuchungen und Gutachten, etwa für den Schuldienst, das Beamtenverhältnis oder bestimmte Berufe.

Schuleingangsuntersuchung

Pflichtuntersuchung vor der Einschulung, die das Gesundheitsamt organisiert oder selbst durchführt.

Trinkwasser und Hygiene

Überwachung von Trinkwasserqualität und Hygiene in Einrichtungen wie Schwimmbädern, Schulen und Pflegeheimen.

Abgrenzung zu anderen Stellen

GesundheitsamtGewerbeamt
Zuständig fürInfektionsschutz, Belehrungen, amtsärztliche GutachtenAnmeldung und Abmeldung eines Gewerbes
Betroffen beiArbeit mit Lebensmitteln, meldepflichtigen Krankheiten, PflichtuntersuchungenGründung eines Betriebs
RechtsgrundlageInfektionsschutzgesetz (IfSG)Gewerbeordnung

So läuft es ab

  1. Anliegen klären

    Belehrung, Gutachten oder Untersuchung - die meisten Anliegen lassen sich online oder telefonisch vorklären.

  2. Termin vereinbaren

    Viele Gesundheitsämter bieten Online-Terminvergabe an.

  3. Vor Ort

    Belehrung, Untersuchung oder Beratung erfolgt persönlich im Gesundheitsamt.

  4. Bescheinigung erhalten

    Je nach Anliegen sofort oder nach kurzer Bearbeitungszeit.

Lebenslagen mit dem Weg zum Gesundheitsamt

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §§ 42 und 43. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.