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Verpflichtungserklärung abgeben: Haftung und Ablauf

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Verpflichtungserklärung übernehmen Sie die Kosten für den Aufenthalt einer anderen Person in Deutschland, meist für einen Besuch. Die Haftung läuft fünf Jahre ab der Einreise und lässt sich nicht einseitig zurücknehmen (§ 68 AufenthG). Die Behörde prüft vorher Ihr Einkommen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr29 Euro für die Anerkennung (§ 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV), je weitere eingeladene Person in der Regel erneut
Dauermeist im Termin selbst geprüft und ausgestellt, wenn alle Nachweise vollständig sind
Fristdie Haftung läuft 5 Jahre ab der durch die Erklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Absatz 1 AufenthG)
Rechtsgrundlage§ 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts abgegeben und von ihr anerkannt; die Auslandsvertretung verlangt sie häufig für ein Besuchsvisum. Mit der Unterschrift übernehmen Sie die Kosten für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person - eine Haftung, die weiter reicht, als viele erwarten.

Die Erklärung ist etwas anderes als die Aufenthaltserlaubnis der eingeladenen Person selbst: Sie betrifft ausschließlich Ihre eigene Haftung für deren Aufenthaltskosten.

Umfang und Dauer der Haftung

Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beginnt mit der durch sie ermöglichten Einreise und läuft fünf Jahre. Sie umfasst Lebensunterhalt, Wohnraum sowie Kosten im Krankheits- und Pflegefall und besteht auch dann fort, wenn die eingeladene Person später einen eigenen Aufenthaltstitel erhält oder als schutzberechtigt anerkannt wird (§ 68 Absatz 1 AufenthG).
Schematische Zeitleiste nach § 68 AufenthG.

Was die Erklärung umfasst

Lebensunterhalt

Sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt aufgewendet werden - auch wenn ein gesetzlicher Anspruch bestand.

Wohnraum

Kosten der Unterbringung, soweit sie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

Krankheit und Pflege

Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, soweit nicht durch eigene Beiträge gedeckt.

Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die auf einer eigenen Beitragsleistung der eingeladenen Person beruhen, etwa aus der Kranken- oder Rentenversicherung (§ 68 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Schriftlich oder elektronisch

Die Erklärung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden; wird sie elektronisch abgegeben, muss die erklärende Person vor einer übereilten Abgabe gewarnt werden (§ 68 Absatz 2 AufenthG). In der Praxis verlangen die meisten Behörden weiterhin die persönliche Unterschrift vor Ort, weil Sie über die Tragweite der Haftung belehrt werden müssen.

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Besondere Fälle

Haftet mitunter auch der Arbeitgeber?
In einem Sonderfall ja: Wird im beschleunigten Verfahren für eine Blaue Karte EU nach § 18i AufenthG der Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Mobilität fehlen, haftet neben der betroffenen Person der Arbeitgeber für bestimmte Kosten (§ 66 Absatz 2 AufenthG).
Kann ich die Verpflichtungserklärung zurücknehmen, wenn sich etwas ändert?
Nein, eine einseitige Rücknahme ist nicht vorgesehen. Die Haftung besteht fünf Jahre ab der Einreise fort, selbst wenn sich Ihre eigene finanzielle Lage verschlechtert.

Worauf es ankommt

  • Lassen Sie sich die Tragweite der Haftung vor der Unterschrift genau erklären - sie geht über reine Besuchskosten hinaus.
  • Die Haftung besteht fünf Jahre, auch wenn die eingeladene Person später einen eigenen Aufenthaltstitel bekommt.
  • Für jede weitere eingeladene Person fällt die Gebühr in der Regel erneut an.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 68 AufenthG (Haftungsumfang, Beginn und Dauer der Frist, schriftliche oder elektronische Abgabe), § 66 Absatz 2 AufenthG (Sonderfall Arbeitgeberhaftung bei § 18i) und § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV (Gebühr 29 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.