Verpflichtungserklärung abgeben: Haftung und Ablauf
Mit einer Verpflichtungserklärung übernehmen Sie die Kosten für den Aufenthalt einer anderen Person in Deutschland, meist für einen Besuch. Die Haftung läuft fünf Jahre ab der Einreise und lässt sich nicht einseitig zurücknehmen (§ 68 AufenthG). Die Behörde prüft vorher Ihr Einkommen.
| Zuständig | Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | 29 Euro für die Anerkennung (§ 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV), je weitere eingeladene Person in der Regel erneut |
| Dauer | meist im Termin selbst geprüft und ausgestellt, wenn alle Nachweise vollständig sind |
| Frist | die Haftung läuft 5 Jahre ab der durch die Erklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Absatz 1 AufenthG) |
| Rechtsgrundlage | § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts abgegeben und von ihr anerkannt; die Auslandsvertretung verlangt sie häufig für ein Besuchsvisum. Mit der Unterschrift übernehmen Sie die Kosten für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person - eine Haftung, die weiter reicht, als viele erwarten.
Die Erklärung ist etwas anderes als die Aufenthaltserlaubnis der eingeladenen Person selbst: Sie betrifft ausschließlich Ihre eigene Haftung für deren Aufenthaltskosten.
Umfang und Dauer der Haftung
Was die Erklärung umfasst
Lebensunterhalt
Sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt aufgewendet werden - auch wenn ein gesetzlicher Anspruch bestand.
Wohnraum
Kosten der Unterbringung, soweit sie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
Krankheit und Pflege
Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, soweit nicht durch eigene Beiträge gedeckt.
Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die auf einer eigenen Beitragsleistung der eingeladenen Person beruhen, etwa aus der Kranken- oder Rentenversicherung (§ 68 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).
Schriftlich oder elektronisch
Die Erklärung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden; wird sie elektronisch abgegeben, muss die erklärende Person vor einer übereilten Abgabe gewarnt werden (§ 68 Absatz 2 AufenthG). In der Praxis verlangen die meisten Behörden weiterhin die persönliche Unterschrift vor Ort, weil Sie über die Tragweite der Haftung belehrt werden müssen.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Haftet mitunter auch der Arbeitgeber?
- In einem Sonderfall ja: Wird im beschleunigten Verfahren für eine Blaue Karte EU nach § 18i AufenthG der Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Mobilität fehlen, haftet neben der betroffenen Person der Arbeitgeber für bestimmte Kosten (§ 66 Absatz 2 AufenthG).
- Kann ich die Verpflichtungserklärung zurücknehmen, wenn sich etwas ändert?
- Nein, eine einseitige Rücknahme ist nicht vorgesehen. Die Haftung besteht fünf Jahre ab der Einreise fort, selbst wenn sich Ihre eigene finanzielle Lage verschlechtert.
Worauf es ankommt
- Lassen Sie sich die Tragweite der Haftung vor der Unterschrift genau erklären - sie geht über reine Besuchskosten hinaus.
- Die Haftung besteht fünf Jahre, auch wenn die eingeladene Person später einen eigenen Aufenthaltstitel bekommt.
- Für jede weitere eingeladene Person fällt die Gebühr in der Regel erneut an.
Häufige Fragen
- Wie lange haftet ich aus einer Verpflichtungserklärung?Fünf Jahre ab der Einreise, die durch Ihre Erklärung ermöglicht wurde (§ 68 Absatz 1 AufenthG).Antwort
Fünf Jahre ab der Einreise, die durch Ihre Erklärung ermöglicht wurde (§ 68 Absatz 1 AufenthG).
- Was genau zahle ich, wenn ich eine Verpflichtungserklärung abgebe?Alle öffentlichen Mittel, die für Lebensunterhalt, Wohnraum sowie Kranken- und Pflegekosten der eingeladenen Person aufgewendet werden - nicht aber Leistungen, die auf deren eigenen Beitragsleistungen beruhen.Antwort
Alle öffentlichen Mittel, die für Lebensunterhalt, Wohnraum sowie Kranken- und Pflegekosten der eingeladenen Person aufgewendet werden - nicht aber Leistungen, die auf deren eigenen Beitragsleistungen beruhen.
- Was kostet die Anerkennung der Verpflichtungserklärung?29 Euro bundeseinheitlich nach § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV, für jede weitere eingeladene Person in der Regel erneut.Antwort
29 Euro bundeseinheitlich nach § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV, für jede weitere eingeladene Person in der Regel erneut.
- Kann ich die Erklärung online abgeben?Rechtlich ja, schriftlich oder elektronisch. In der Praxis verlangen die meisten Ausländerbehörden die persönliche Unterschrift, weil Sie über die Haftung belehrt werden müssen.Antwort
Rechtlich ja, schriftlich oder elektronisch. In der Praxis verlangen die meisten Ausländerbehörden die persönliche Unterschrift, weil Sie über die Haftung belehrt werden müssen.
- Endet meine Haftung, wenn die eingeladene Person einen eigenen Aufenthaltstitel bekommt?Nein, die Verpflichtungserklärung erlischt dadurch nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 68 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).Antwort
Nein, die Verpflichtungserklärung erlischt dadurch nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 68 Absatz 1 Satz 4 AufenthG).
- Kann ich die Verpflichtungserklärung zurücknehmen?Nein, eine einseitige Rücknahme ist nicht möglich - die Behörde prüft Ihr Einkommen deshalb vor der Anerkennung.Antwort
Nein, eine einseitige Rücknahme ist nicht möglich - die Behörde prüft Ihr Einkommen deshalb vor der Anerkennung.
- Welche Unterlagen brauche ich für die Verpflichtungserklärung?Unter anderem Ausweis, aktuelle Einkommensnachweise, den Mietvertrag und Angaben zur eingeladenen Person wie Name, Anschrift und Reisezweck.Antwort
Unter anderem Ausweis, aktuelle Einkommensnachweise, den Mietvertrag und Angaben zur eingeladenen Person wie Name, Anschrift und Reisezweck.
Rechtsgrundlagen
- § 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt ↗
- § 66 AufenthG - Kostenschuldner; Sicherheitsleistung ↗
- § 47 AufenthV - Gebühr für die Anerkennung ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 68 AufenthG (Haftungsumfang, Beginn und Dauer der Frist, schriftliche oder elektronische Abgabe), § 66 Absatz 2 AufenthG (Sonderfall Arbeitgeberhaftung bei § 18i) und § 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV (Gebühr 29 Euro). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.