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Integrationskurs: Deutsch lernen und Deutschland kennenlernen

Das Wichtigste in Kürze

Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden: 600 Stunden Deutsch und 100 Stunden Orientierungskurs zu Rechtsordnung, Geschichte und Kultur (§§ 10, 11 IntV). Er endet mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test „Leben in Deutschland“. Teilnehmende zahlen in der Regel die Hälfte der Kosten; wer Grundsicherungsgeld bezieht oder wenig verdient, kann befreit werden.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBundesamt für Migration und Flüchtlinge; Berechtigung oder Verpflichtung durch Ausländerbehörde oder Jobcenter
GebührKostenbeitrag 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes (§ 9 IntV), Befreiung möglich
Dauer700 Unterrichtsstunden
Fristbei Verpflichtung: Teilnahme nach Aufforderung der Behörde
Rechtsgrundlage§§ 43 bis 44a AufenthG, Integrationskursverordnung (IntV)

Zuständige Stelle

Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Berechtigung oder Verpflichtung durch Ausländerbehörde oder Jobcenter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Der Integrationskurs ist das zentrale Sprachangebot des Bundes für Zugewanderte. Er vermittelt Deutsch bis zum Niveau B1 und Grundwissen über die Rechtsordnung, die Geschichte und das Zusammenleben in Deutschland.

Ein erfolgreicher Abschluss zählt mehrfach: Er gilt als Nachweis für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 AufenthG) und liefert das Sprachniveau, das auch für die Einbürgerung verlangt wird.

Aufbau des Kurses

TeilUmfangInhalt
Sprachkurs: Basis- und Aufbaukurs600 Stunden, je drei KursabschnitteDeutsch für Alltag und Beruf bis Niveau B1
Orientierungskurs100 StundenRechtsordnung, Geschichte, Kultur, Werte
Abschluss-Deutsch-Test für Zuwanderer (A2 bis B1) und Test „Leben in Deutschland“

Wer teilnehmen darf - und wer muss

Einen Anspruch haben Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis etwa zum Arbeiten, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erhalten (§ 44 AufenthG). Ein dauerhafter Aufenthalt wird in der Regel angenommen, wenn die Erlaubnis mindestens ein Jahr gilt.

Verpflichtet ist unter anderem, wer sich nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen kann, wer Grundsicherungsgeld bezieht und vom Jobcenter verpflichtet wird oder wen die Ausländerbehörde wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit auffordert (§ 44a AufenthG).

Kosten und Befreiung

Teilnehmende zahlen einen Kostenbeitrag von 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes, den das Bundesamt den Kursträgern zahlt (§ 9 IntV); den aktuellen Betrag je Unterrichtsstunde nennt das Bundesamt. Auf Antrag befreit werden, wer Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Arbeitslosengeld bezieht oder mit geringem Einkommen beschäftigt ist.

Was Sie brauchen

  • Pass und Aufenthaltstitel
  • Berechtigungsschein oder Verpflichtung
  • für eine Befreiung: aktueller Leistungs- oder Einkommensnachweis

Checkliste: Integrationskurs

So kommen Sie in den Kurs:

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So läuft es ab

  1. Berechtigung erhalten

    Von der Ausländerbehörde mit dem Aufenthaltstitel, vom Jobcenter oder auf Antrag beim Bundesamt.

  2. Kursträger wählen

    Kurse bieten unter anderem Volkshochschulen und Sprachschulen an.

  3. Einstufungstest

    Der Kursträger prüft, in welchem Abschnitt Sie beginnen.

  4. Sprach- und Orientierungskurs

    600 Stunden Deutsch und 100 Stunden Orientierung.

  5. Abschlussprüfungen

    Deutsch-Test für Zuwanderer und Test „Leben in Deutschland“.

Besondere Fälle

Bereits gute Deutschkenntnisse
Wer sich ausreichend auf Deutsch verständigen kann, hat in der Regel keinen Anspruch.
Kinderbetreuung
Für Eltern gibt es Kurse mit besonderem Zuschnitt; fragen Sie den Kursträger.

Worauf es ankommt

  • Der erfolgreich abgeschlossene Integrationskurs gilt als Nachweis für Deutsch und Grundkenntnisse bei der Niederlassungserlaubnis.
  • Wer zur Teilnahme verpflichtet ist und nicht teilnimmt, muss mit Folgen beim Aufenthalt oder bei Leistungen rechnen.
  • EU-Bürgerinnen und -Bürger können auf Antrag zugelassen werden.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 9, 10, 11, 17 IntV und §§ 9, 44, 44a AufenthG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.