Integrationskurs: Deutsch lernen und Deutschland kennenlernen
Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden: 600 Stunden Deutsch und 100 Stunden Orientierungskurs zu Rechtsordnung, Geschichte und Kultur (§§ 10, 11 IntV). Er endet mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test „Leben in Deutschland“. Teilnehmende zahlen in der Regel die Hälfte der Kosten; wer Grundsicherungsgeld bezieht oder wenig verdient, kann befreit werden.
| Zuständig | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Berechtigung oder Verpflichtung durch Ausländerbehörde oder Jobcenter |
|---|---|
| Gebühr | Kostenbeitrag 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes (§ 9 IntV), Befreiung möglich |
| Dauer | 700 Unterrichtsstunden |
| Frist | bei Verpflichtung: Teilnahme nach Aufforderung der Behörde |
| Rechtsgrundlage | §§ 43 bis 44a AufenthG, Integrationskursverordnung (IntV) |
Zuständige Stelle
Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Berechtigung oder Verpflichtung durch Ausländerbehörde oder Jobcenter. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Der Integrationskurs ist das zentrale Sprachangebot des Bundes für Zugewanderte. Er vermittelt Deutsch bis zum Niveau B1 und Grundwissen über die Rechtsordnung, die Geschichte und das Zusammenleben in Deutschland.
Ein erfolgreicher Abschluss zählt mehrfach: Er gilt als Nachweis für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 AufenthG) und liefert das Sprachniveau, das auch für die Einbürgerung verlangt wird.
Aufbau des Kurses
| Teil | Umfang | Inhalt |
|---|---|---|
| Sprachkurs: Basis- und Aufbaukurs | 600 Stunden, je drei Kursabschnitte | Deutsch für Alltag und Beruf bis Niveau B1 |
| Orientierungskurs | 100 Stunden | Rechtsordnung, Geschichte, Kultur, Werte |
| Abschluss | - | Deutsch-Test für Zuwanderer (A2 bis B1) und Test „Leben in Deutschland“ |
Wer teilnehmen darf - und wer muss
Einen Anspruch haben Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis etwa zum Arbeiten, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erhalten (§ 44 AufenthG). Ein dauerhafter Aufenthalt wird in der Regel angenommen, wenn die Erlaubnis mindestens ein Jahr gilt.
Verpflichtet ist unter anderem, wer sich nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen kann, wer Grundsicherungsgeld bezieht und vom Jobcenter verpflichtet wird oder wen die Ausländerbehörde wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit auffordert (§ 44a AufenthG).
Kosten und Befreiung
Teilnehmende zahlen einen Kostenbeitrag von 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes, den das Bundesamt den Kursträgern zahlt (§ 9 IntV); den aktuellen Betrag je Unterrichtsstunde nennt das Bundesamt. Auf Antrag befreit werden, wer Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Arbeitslosengeld bezieht oder mit geringem Einkommen beschäftigt ist.
Was Sie brauchen
- Pass und Aufenthaltstitel
- Berechtigungsschein oder Verpflichtung
- für eine Befreiung: aktueller Leistungs- oder Einkommensnachweis
Checkliste: Integrationskurs
So kommen Sie in den Kurs:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Berechtigung erhalten
Von der Ausländerbehörde mit dem Aufenthaltstitel, vom Jobcenter oder auf Antrag beim Bundesamt.
Kursträger wählen
Kurse bieten unter anderem Volkshochschulen und Sprachschulen an.
Einstufungstest
Der Kursträger prüft, in welchem Abschnitt Sie beginnen.
Sprach- und Orientierungskurs
600 Stunden Deutsch und 100 Stunden Orientierung.
Abschlussprüfungen
Deutsch-Test für Zuwanderer und Test „Leben in Deutschland“.
Besondere Fälle
- Bereits gute Deutschkenntnisse
- Wer sich ausreichend auf Deutsch verständigen kann, hat in der Regel keinen Anspruch.
- Kinderbetreuung
- Für Eltern gibt es Kurse mit besonderem Zuschnitt; fragen Sie den Kursträger.
Worauf es ankommt
- Der erfolgreich abgeschlossene Integrationskurs gilt als Nachweis für Deutsch und Grundkenntnisse bei der Niederlassungserlaubnis.
- Wer zur Teilnahme verpflichtet ist und nicht teilnimmt, muss mit Folgen beim Aufenthalt oder bei Leistungen rechnen.
- EU-Bürgerinnen und -Bürger können auf Antrag zugelassen werden.
Häufige Fragen
- Wie lange dauert der Integrationskurs?700 Unterrichtsstunden: 600 Stunden Sprachkurs und 100 Stunden Orientierungskurs.Antwort
700 Unterrichtsstunden: 600 Stunden Sprachkurs und 100 Stunden Orientierungskurs.
- Was kostet der Integrationskurs?Teilnehmende zahlen 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes (§ 9 IntV). Wer Leistungen bezieht oder wenig verdient, kann sich befreien lassen.Antwort
Teilnehmende zahlen 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes (§ 9 IntV). Wer Leistungen bezieht oder wenig verdient, kann sich befreien lassen.
- Wer muss einen Integrationskurs besuchen?Unter anderem, wer sich nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen kann, sowie Personen, die Jobcenter oder Ausländerbehörde verpflichten (§ 44a AufenthG).Antwort
Unter anderem, wer sich nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen kann, sowie Personen, die Jobcenter oder Ausländerbehörde verpflichten (§ 44a AufenthG).
- Wie endet der Integrationskurs?Mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test „Leben in Deutschland“.Antwort
Mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test „Leben in Deutschland“.
- Wann ist der Kurs erfolgreich abgeschlossen?Wenn im Sprachtest das Niveau B1 erreicht und der Test „Leben in Deutschland“ bestanden ist.Antwort
Wenn im Sprachtest das Niveau B1 erreicht und der Test „Leben in Deutschland“ bestanden ist.
- Hilft der Integrationskurs bei der Niederlassungserlaubnis?Ja, ein erfolgreicher Abschluss gilt als Nachweis für Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse (§ 9 Abs. 2 AufenthG).Antwort
Ja, ein erfolgreicher Abschluss gilt als Nachweis für Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse (§ 9 Abs. 2 AufenthG).
Rechtsgrundlagen
- § 9 IntV - Kostenbeitrag ↗
- § 10 IntV - Kursumfang ↗
- § 17 IntV - Abschluss ↗
- § 44 AufenthG - Anspruch ↗
- § 44a AufenthG - Teilnahmepflicht ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 9, 10, 11, 17 IntV und §§ 9, 44, 44a AufenthG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.