Ummelden nach dem Umzug
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug melden Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts an (§ 17 Bundesmeldegesetz) - beim Umzug in eine andere Stadt genauso wie ein paar Straßen weiter. Den Nachweis über den Einzug stellt der Vermieter aus.
| Zuständig | Bürgeramt |
|---|---|
| Gebühr | in der Regel gebührenfrei, auch der Adressaufkleber im Ausweis |
| Dauer | meist sofort am Schalter |
| Frist | zwei Wochen nach dem Einzug |
| Rechtsgrundlage | §§ 17, 19, 23a Bundesmeldegesetz |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Bürgeramt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Umgangssprachlich heißt das „ummelden", im Gesetz ist es eine Anmeldung: Sie melden die neue Wohnung an, die alte fällt damit weg. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit dem Beginn des Mietvertrags.
Der wichtigste Zettel ist die Wohnungsgeberbestätigung. Ohne sie nimmt das Amt die Anmeldung nicht entgegen - der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands brauchen Sie am alten Wohnort keine Abmeldung; die Meldebehörden geben den Zuzug untereinander weiter.
Vom Einzug zur Anmeldung
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Wohnungsgeberbestätigung anfordern
Der Vermieter muss sie innerhalb der zwei Wochen ausstellen - fragen Sie früh danach.
Termin buchen
Beim Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt des neuen Wohnorts. Viele Ämter sind Wochen im Voraus ausgebucht; buchen Sie, sobald der Umzugstermin feststeht.
Anmelden
Mit Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung. Wer gemeinsam umzieht, kann einen gemeinsamen Meldeschein nutzen (§ 23 Absatz 4 BMG).
Meldebestätigung mitnehmen
Sie belegt die Anmeldung und wird zum Beispiel für das Auto ummelden gebraucht.
Anschrift im Ausweis
Das Amt klebt einen Aufkleber mit der neuen Adresse auf den Personalausweis - gebührenfrei (§ 1 Absatz 5 PAuswGebV).
Besondere Fälle
- Online ummelden
- In vielen Städten geht es als elektronische Wohnsitzanmeldung (§ 23a BMG). Sie brauchen den Online-Ausweis mit PIN, die BundID, ein NFC-fähiges Smartphone oder einen Kartenleser und die Wohnungsgeberbestätigung als Datei. Den Adressaufkleber bekommen Sie per Post.
- Zweitwohnung
- Auch eine Nebenwohnung wird angemeldet. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, bei Verheirateten die Wohnung der Familie (§§ 21, 22 BMG). Viele Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer.
- Kurzer Aufenthalt
- Wer bereits in Deutschland gemeldet ist und woanders höchstens sechs Monate wohnt, muss sich dort nicht anmelden (§ 27 Absatz 2 BMG).
- Kinder
- Kinder unter 16 Jahren melden die Eltern mit an (§ 17 Absatz 3 BMG).
- Kein Termin in der Frist
- Halten Sie Ihre Bemühungen fest, etwa mit einem Ausdruck der Terminbuchung, und melden Sie sich zum nächsten freien Termin an.
Worauf es ankommt
- Ohne Wohnungsgeberbestätigung ist keine Anmeldung möglich.
- Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig - Bußgeldrahmen bis 1.000 Euro (§ 54 BMG).
- Nach der Anmeldung folgen Auto, Finanzamt, Arbeitgeber, Bank und Versicherungen.
Häufige Fragen
- Was braucht man zum Ummelden?Personalausweis oder Reisepass, die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters und in manchen Städten den ausgefüllten Meldeschein. Meldet eine andere Person für Sie an, braucht sie eine Vollmacht.Antwort
Personalausweis oder Reisepass, die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters und in manchen Städten den ausgefüllten Meldeschein. Meldet eine andere Person für Sie an, braucht sie eine Vollmacht.
- Wie lange hat man Zeit, sich umzumelden?Zwei Wochen ab dem Einzug in die neue Wohnung (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).Antwort
Zwei Wochen ab dem Einzug in die neue Wohnung (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).
- Was kostet das Ummelden?In der Regel nichts. Auch der Aufkleber mit der neuen Anschrift auf dem Personalausweis ist gebührenfrei.Antwort
In der Regel nichts. Auch der Aufkleber mit der neuen Anschrift auf dem Personalausweis ist gebührenfrei.
- Kann man sich online ummelden?Ja, wenn Ihre neue Stadt die elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet - mit Online-Ausweis, PIN und BundID.Antwort
Ja, wenn Ihre neue Stadt die elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet - mit Online-Ausweis, PIN und BundID.
- Reicht der Mietvertrag zum Ummelden?Nein. Das Gesetz verlangt eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit bestimmten Angaben (§ 19 Absatz 3 BMG).Antwort
Nein. Das Gesetz verlangt eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit bestimmten Angaben (§ 19 Absatz 3 BMG).
- Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?Nein, nicht bei einem Umzug innerhalb Deutschlands. Abmelden müssen Sie sich nur beim Wegzug ins Ausland oder wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.Antwort
Nein, nicht bei einem Umzug innerhalb Deutschlands. Abmelden müssen Sie sich nur beim Wegzug ins Ausland oder wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.
Rechtsgrundlagen
- § 17 BMG - Anmeldung, Abmeldung ↗
- § 19 BMG - Mitwirkung des Wohnungsgebers ↗
- § 23a BMG - Elektronische Anmeldung ↗
- § 54 BMG - Bußgeldvorschriften ↗
- § 1 PAuswGebV - Gebühren ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen den Gesetzestext. Ob Ihre Stadt die Online-Anmeldung anbietet, steht auf der Seite Ihrer Meldebehörde. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.