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Falschparker melden und abschleppen lassen

Das Wichtigste in Kürze

Falschparker auf öffentlichen Straßen melden Sie beim Ordnungsamt Ihrer Stadt, außerhalb der Dienstzeiten oder bei Gefahr bei der Polizei. Nötig sind Ort, Zeit, Kennzeichen und eine kurze Beschreibung. Parken auf Geh- und Radwegen kostet 55 Euro, in der Feuerwehrzufahrt ebenfalls 55 Euro - wird dabei ein Rettungsfahrzeug behindert, 100 Euro.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigOrdnungsamt (Verkehrsüberwachung), bei Gefahr oder nachts die Polizei
Was Sie angebenOrt, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen, Art des Verstoßes, gern ein Foto
Geh- und Radweg55 Euro, mit Behinderung 70 Euro (BKatV Nr. 52a)
Feuerwehrzufahrt55 Euro, Rettungsfahrzeug behindert 100 Euro (BKatV Nr. 53)
Schwerbehindertenparkplatz55 Euro (BKatV Nr. 55)
PrivatgrundstückBesitzer darf abschleppen lassen (§ 859 BGB, BGH V ZR 144/08)

Worum es geht

Ein Auto auf dem Gehweg, in der Feuerwehrzufahrt oder vor der eigenen Einfahrt ist mehr als ein Ärgernis: Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen und Rettungsdienste kommen nicht durch. Jede Person kann einen solchen Verstoß bei der zuständigen Behörde melden.

Ob und wie die Behörde einschreitet, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 OWiG). Eine Meldung führt also nicht automatisch zu einem Bußgeld - mit vollständigen Angaben und einem Foto steigen aber die Chancen.

Bußgelder beim Parken

VerstoßBußgeldBKatV Nr.
Parken im Halteverbot25 Euro52
Parken auf Geh- oder Radweg55 Euro, mit Behinderung 70 Euro52a
Parken in der Feuerwehrzufahrt55 Euro, Rettungsfahrzeug behindert 100 Euro53
Unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz55 Euro55
Parken in zweiter Reihe55 Euro, mit Behinderung 80 Euro58
Parkuhr oder Parkschein überzogen20 Euro bis 30 Minuten, gestaffelt bis 40 Euro63

So melden Sie einen Falschparker

Viele Städte bieten für Parkverstöße ein Online-Formular oder eine eigene Rufnummer der Verkehrsüberwachung an; beides finden Sie auf der Seite Ihres Ordnungsamts. Ist eine Einfahrt blockiert, ein Rettungsweg zugestellt oder das Ordnungsamt nicht erreichbar, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner - über die örtliche Dienststelle, den Notruf 110 nur bei akuter Gefahr.

Hilfreich sind genaue Angaben: Straße und Hausnummer, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und was genau behindert wird. Ein Foto, auf dem Fahrzeug, Kennzeichen und die Situation erkennbar sind, ist ein gutes Beweismittel. Schicken Sie Fotos nur an die Behörde und veröffentlichen Sie sie nicht.

Abschleppen: öffentliche Straße oder Privatgrund

Auf öffentlichen Straßen

Abschleppen darf nur die Behörde anordnen, also Ordnungsamt oder Polizei - etwa wenn eine Feuerwehrzufahrt, eine Einfahrt oder ein Schwerbehindertenparkplatz blockiert ist. Rufen Sie nicht selbst einen Abschleppdienst.

Auf Ihrem Grundstück

Wer unbefugt auf einem Privatparkplatz oder einer Grundstückseinfahrt parkt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Besitzer darf das Fahrzeug abschleppen lassen (§ 859 BGB) und die Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Schadensersatz verlangen (Urteil vom 5. Juni 2009, V ZR 144/08).

Steht ein Auto vor Ihrer eigenen Einfahrt auf der Straße, ist das ein Fall für Ordnungsamt oder Polizei, nicht für einen privaten Abschleppauftrag.

Checkliste: Falschparker melden

Diese Angaben helfen der Behörde:

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Besondere Fälle

Dauerparker vor dem Haus
Wer legal parkt, darf auch lange stehen. Ein Verstoß liegt erst vor, wenn etwa Parkzeit, Halteverbot oder ein abgemeldetes Fahrzeug im Spiel ist.
Wohnwagen oder Anhänger am Straßenrand
Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO, BKatV Nr. 57: 20 Euro).
Kunden parken auf dem Firmenparkplatz eines Nachbarn
Das ist eine Frage des Privatrechts: Hinweisschilder aufstellen und im Zweifel abschleppen lassen.

Worauf es ankommt

  • Melden dürfen Sie jeden Verstoß; ob ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die Behörde.
  • Bei blockierten Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten nicht abwarten - Ordnungsamt oder Polizei sofort informieren.
  • Auf Privatgrund nur abschleppen lassen, wenn das Fahrzeug tatsächlich unbefugt auf Ihrem Grundstück steht.

Häufige Fragen

Quellen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung, § 47 OWiG, §§ 858, 859 BGB und BGH V ZR 144/08. Alle Angaben ohne Gewähr.