Falschparker melden und abschleppen lassen
Falschparker auf öffentlichen Straßen melden Sie beim Ordnungsamt Ihrer Stadt, außerhalb der Dienstzeiten oder bei Gefahr bei der Polizei. Nötig sind Ort, Zeit, Kennzeichen und eine kurze Beschreibung. Parken auf Geh- und Radwegen kostet 55 Euro, in der Feuerwehrzufahrt ebenfalls 55 Euro - wird dabei ein Rettungsfahrzeug behindert, 100 Euro.
| Zuständig | Ordnungsamt (Verkehrsüberwachung), bei Gefahr oder nachts die Polizei |
|---|---|
| Was Sie angeben | Ort, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen, Art des Verstoßes, gern ein Foto |
| Geh- und Radweg | 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro (BKatV Nr. 52a) |
| Feuerwehrzufahrt | 55 Euro, Rettungsfahrzeug behindert 100 Euro (BKatV Nr. 53) |
| Schwerbehindertenparkplatz | 55 Euro (BKatV Nr. 55) |
| Privatgrundstück | Besitzer darf abschleppen lassen (§ 859 BGB, BGH V ZR 144/08) |
Worum es geht
Ein Auto auf dem Gehweg, in der Feuerwehrzufahrt oder vor der eigenen Einfahrt ist mehr als ein Ärgernis: Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen und Rettungsdienste kommen nicht durch. Jede Person kann einen solchen Verstoß bei der zuständigen Behörde melden.
Ob und wie die Behörde einschreitet, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 OWiG). Eine Meldung führt also nicht automatisch zu einem Bußgeld - mit vollständigen Angaben und einem Foto steigen aber die Chancen.
Bußgelder beim Parken
| Verstoß | Bußgeld | BKatV Nr. |
|---|---|---|
| Parken im Halteverbot | 25 Euro | 52 |
| Parken auf Geh- oder Radweg | 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro | 52a |
| Parken in der Feuerwehrzufahrt | 55 Euro, Rettungsfahrzeug behindert 100 Euro | 53 |
| Unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz | 55 Euro | 55 |
| Parken in zweiter Reihe | 55 Euro, mit Behinderung 80 Euro | 58 |
| Parkuhr oder Parkschein überzogen | 20 Euro bis 30 Minuten, gestaffelt bis 40 Euro | 63 |
So melden Sie einen Falschparker
Viele Städte bieten für Parkverstöße ein Online-Formular oder eine eigene Rufnummer der Verkehrsüberwachung an; beides finden Sie auf der Seite Ihres Ordnungsamts. Ist eine Einfahrt blockiert, ein Rettungsweg zugestellt oder das Ordnungsamt nicht erreichbar, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner - über die örtliche Dienststelle, den Notruf 110 nur bei akuter Gefahr.
Hilfreich sind genaue Angaben: Straße und Hausnummer, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und was genau behindert wird. Ein Foto, auf dem Fahrzeug, Kennzeichen und die Situation erkennbar sind, ist ein gutes Beweismittel. Schicken Sie Fotos nur an die Behörde und veröffentlichen Sie sie nicht.
Abschleppen: öffentliche Straße oder Privatgrund
Auf öffentlichen Straßen
Abschleppen darf nur die Behörde anordnen, also Ordnungsamt oder Polizei - etwa wenn eine Feuerwehrzufahrt, eine Einfahrt oder ein Schwerbehindertenparkplatz blockiert ist. Rufen Sie nicht selbst einen Abschleppdienst.
Auf Ihrem Grundstück
Wer unbefugt auf einem Privatparkplatz oder einer Grundstückseinfahrt parkt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Besitzer darf das Fahrzeug abschleppen lassen (§ 859 BGB) und die Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Schadensersatz verlangen (Urteil vom 5. Juni 2009, V ZR 144/08).
Steht ein Auto vor Ihrer eigenen Einfahrt auf der Straße, ist das ein Fall für Ordnungsamt oder Polizei, nicht für einen privaten Abschleppauftrag.
Checkliste: Falschparker melden
Diese Angaben helfen der Behörde:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Dauerparker vor dem Haus
- Wer legal parkt, darf auch lange stehen. Ein Verstoß liegt erst vor, wenn etwa Parkzeit, Halteverbot oder ein abgemeldetes Fahrzeug im Spiel ist.
- Wohnwagen oder Anhänger am Straßenrand
- Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO, BKatV Nr. 57: 20 Euro).
- Kunden parken auf dem Firmenparkplatz eines Nachbarn
- Das ist eine Frage des Privatrechts: Hinweisschilder aufstellen und im Zweifel abschleppen lassen.
Worauf es ankommt
- Melden dürfen Sie jeden Verstoß; ob ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die Behörde.
- Bei blockierten Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten nicht abwarten - Ordnungsamt oder Polizei sofort informieren.
- Auf Privatgrund nur abschleppen lassen, wenn das Fahrzeug tatsächlich unbefugt auf Ihrem Grundstück steht.
Häufige Fragen
- Wo kann ich Falschparker melden?Beim Ordnungsamt Ihrer Stadt, oft per Online-Formular oder Telefon. Bei Gefahr oder außerhalb der Dienstzeiten bei der Polizei.Antwort
Beim Ordnungsamt Ihrer Stadt, oft per Online-Formular oder Telefon. Bei Gefahr oder außerhalb der Dienstzeiten bei der Polizei.
- Darf ich Falschparker fotografieren?Ein Foto als Beweis für die Behörde ist üblich. Veröffentlichen Sie es nicht, etwa in sozialen Netzwerken.Antwort
Ein Foto als Beweis für die Behörde ist üblich. Veröffentlichen Sie es nicht, etwa in sozialen Netzwerken.
- Was kostet Parken auf dem Gehweg?55 Euro, mit Behinderung anderer 70 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 52a).Antwort
55 Euro, mit Behinderung anderer 70 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 52a).
- Was kostet Parken in der Feuerwehrzufahrt?55 Euro; wird dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, 100 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 53).Antwort
55 Euro; wird dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, 100 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 53).
- Darf ich ein Auto von meinem Grundstück abschleppen lassen?Ja, wenn es unbefugt auf Ihrem Grundstück steht. Die Kosten können Sie vom Verantwortlichen verlangen (BGH, V ZR 144/08).Antwort
Ja, wenn es unbefugt auf Ihrem Grundstück steht. Die Kosten können Sie vom Verantwortlichen verlangen (BGH, V ZR 144/08).
- Jemand parkt vor meiner Einfahrt - was tun?Steht das Auto auf der öffentlichen Straße, Ordnungsamt oder Polizei rufen. Selbst abschleppen lassen dürfen Sie dort nicht.Antwort
Steht das Auto auf der öffentlichen Straße, Ordnungsamt oder Polizei rufen. Selbst abschleppen lassen dürfen Sie dort nicht.
- Muss die Behörde jede Meldung verfolgen?Nein, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 OWiG).Antwort
Nein, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 OWiG).
Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage ↗
- § 47 OWiG - Verfolgung nach Ermessen ↗
- § 859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers ↗
- BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, V ZR 144/08 (Abschleppkosten) ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung, § 47 OWiG, §§ 858, 859 BGB und BGH V ZR 144/08. Alle Angaben ohne Gewähr.