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Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde
Das Wichtigste in Kürze

Die Betreuungsbehörde berät kostenlos zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung und beglaubigt deren Unterschrift für 10 Euro (§ 7 BtOG). Eine rechtliche Betreuung ordnet sie nicht selbst an - das entscheidet das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.

Das Wichtigste zu diesem Amt
ZuständigBetreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Betreuungsorganisationsgesetz, BtOG)
GebührBeratung kostenlos, Beglaubigung einer Unterschrift 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG)
KontaktBetreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung
RechtsgrundlageBetreuungsorganisationsgesetz (BtOG), §§ 1814 ff. BGB

Betreuungsbehörde in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Betreuungsbehörde: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Betreuung. Träger: Landkreis oder kreisfreie Stadt. Behördengänge: Betreuungsverfügung, Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Worum es geht

Seit der Reform zum 1. Januar 2023 stehen die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung in den §§ 1814 ff. BGB (vorher §§ 1896 ff. a. F.) und die Aufgaben der Behörde im eigenständigen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Leitgedanke der Reform: Betreuung nur, wenn nichts anderes reicht - allen voran eine Vorsorgevollmacht (§ 1814 Absatz 3 BGB).

Betreuungsbehörde und Betreuungsgericht sind zwei verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben: Die Behörde berät, beglaubigt und unterstützt - das Gericht entscheidet über die Bestellung eines Betreuers und beaufsichtigt ihn.

Was die Betreuungsbehörde erledigt

  • Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (§ 6 BtOG)
  • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 7 BtOG)
  • Beratungs- und Unterstützungsangebot, um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden (§ 8 BtOG)
  • Mitwirkung im gerichtlichen Betreuungsverfahren: Anhörung durch das Gericht, Betreuervorschlag, Sachverhaltsaufklärung (§§ 9-13 BtOG)

Betreuungsbehörde oder Betreuungsgericht?

BetreuungsbehördeBetreuungsgericht
AufgabeBeratung, Beglaubigung, Unterstützung zur BetreuungsvermeidungBestellung und Aufsicht eines rechtlichen Betreuers
SitzStadt- oder KreisverwaltungAmtsgericht als Betreuungsgericht
Entscheidet über Betreuung?nein - wird vom Gericht nur angehört (§ 279 FamFG)ja, durch Beschluss
RechtsgrundlageBtOGBGB, FamFG

So läuft es ab

  1. Beratung aufsuchen

    Zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung - kostenlos, meist nach Terminvereinbarung.

  2. Dokument beglaubigen lassen

    Die Urkundsperson der Behörde beglaubigt Ihre Unterschrift für 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG).

  3. Bei Bedarf Betreuung anregen

    Wenn Vorsorge fehlt und jemand seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann.

  4. Mitwirkung im Gerichtsverfahren

    Die Behörde wird vom Betreuungsgericht angehört und kann einen Betreuer vorschlagen (§ 279 FamFG).

Lebenslagen mit dem Weg zur Betreuungsbehörde

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und §§ 1814, 1816 BGB. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.