Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde berät kostenlos zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung und beglaubigt deren Unterschrift für 10 Euro (§ 7 BtOG). Eine rechtliche Betreuung ordnet sie nicht selbst an - das entscheidet das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.
| Zuständig | Betreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Betreuungsorganisationsgesetz, BtOG) |
|---|---|
| Gebühr | Beratung kostenlos, Beglaubigung einer Unterschrift 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG) |
| Kontakt | Betreuungsbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung |
| Rechtsgrundlage | Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), §§ 1814 ff. BGB |
Betreuungsbehörde in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Seit der Reform zum 1. Januar 2023 stehen die Vorschriften zur rechtlichen Betreuung in den §§ 1814 ff. BGB (vorher §§ 1896 ff. a. F.) und die Aufgaben der Behörde im eigenständigen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Leitgedanke der Reform: Betreuung nur, wenn nichts anderes reicht - allen voran eine Vorsorgevollmacht (§ 1814 Absatz 3 BGB).
Betreuungsbehörde und Betreuungsgericht sind zwei verschiedene Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben: Die Behörde berät, beglaubigt und unterstützt - das Gericht entscheidet über die Bestellung eines Betreuers und beaufsichtigt ihn.
Was die Betreuungsbehörde erledigt
- Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung (§ 6 BtOG)
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 7 BtOG)
- Beratungs- und Unterstützungsangebot, um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden (§ 8 BtOG)
- Mitwirkung im gerichtlichen Betreuungsverfahren: Anhörung durch das Gericht, Betreuervorschlag, Sachverhaltsaufklärung (§§ 9-13 BtOG)
Betreuungsbehörde oder Betreuungsgericht?
| Betreuungsbehörde | Betreuungsgericht | |
|---|---|---|
| Aufgabe | Beratung, Beglaubigung, Unterstützung zur Betreuungsvermeidung | Bestellung und Aufsicht eines rechtlichen Betreuers |
| Sitz | Stadt- oder Kreisverwaltung | Amtsgericht als Betreuungsgericht |
| Entscheidet über Betreuung? | nein - wird vom Gericht nur angehört (§ 279 FamFG) | ja, durch Beschluss |
| Rechtsgrundlage | BtOG | BGB, FamFG |
So läuft es ab
Beratung aufsuchen
Zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung - kostenlos, meist nach Terminvereinbarung.
Dokument beglaubigen lassen
Die Urkundsperson der Behörde beglaubigt Ihre Unterschrift für 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG).
Bei Bedarf Betreuung anregen
Wenn Vorsorge fehlt und jemand seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann.
Mitwirkung im Gerichtsverfahren
Die Behörde wird vom Betreuungsgericht angehört und kann einen Betreuer vorschlagen (§ 279 FamFG).
Lebenslagen mit dem Weg zur Betreuungsbehörde
Häufige Fragen
- Was macht die Betreuungsbehörde?Sie berät kostenlos zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, beglaubigt deren Unterschrift gegen Gebühr und unterstützt dabei, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden (§§ 6 bis 8 BtOG).Antwort
Sie berät kostenlos zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, beglaubigt deren Unterschrift gegen Gebühr und unterstützt dabei, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden (§§ 6 bis 8 BtOG).
- Bestellt die Betreuungsbehörde den Betreuer?Nein. Das entscheidet ausschließlich das Betreuungsgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Behörde wird dabei nur angehört und kann eine Person vorschlagen (§ 279 FamFG, § 12 BtOG).Antwort
Nein. Das entscheidet ausschließlich das Betreuungsgericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Behörde wird dabei nur angehört und kann eine Person vorschlagen (§ 279 FamFG, § 12 BtOG).
- Was kostet die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde?10 Euro je Beglaubigung (§ 7 Absatz 4 BtOG) - aus Billigkeitsgründen kann die Behörde im Einzelfall darauf verzichten.Antwort
10 Euro je Beglaubigung (§ 7 Absatz 4 BtOG) - aus Billigkeitsgründen kann die Behörde im Einzelfall darauf verzichten.
- Ist die Beratung der Betreuungsbehörde kostenlos?Ja, die Beratungs- und Förderungsaufgaben nach §§ 6 und 8 BtOG sind für Sie kostenlos.Antwort
Ja, die Beratungs- und Förderungsaufgaben nach §§ 6 und 8 BtOG sind für Sie kostenlos.
- Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person sofort und vermeidet eine Betreuung. Die Betreuungsverfügung wirkt nur, wenn es doch zu einer Betreuung kommt, und lenkt die Auswahl des Betreuers (§ 1816 Absatz 2 BGB).Antwort
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person sofort und vermeidet eine Betreuung. Die Betreuungsverfügung wirkt nur, wenn es doch zu einer Betreuung kommt, und lenkt die Auswahl des Betreuers (§ 1816 Absatz 2 BGB).
- Kann die Betreuungsbehörde selbst Betreuer werden?Ja, als letztes Mittel - wenn keine geeignete Einzelperson und kein Betreuungsverein zur Verfügung steht, kann die Behörde selbst als Behördenbetreuerin bestellt werden (§ 19 Absatz 3 BtOG).Antwort
Ja, als letztes Mittel - wenn keine geeignete Einzelperson und kein Betreuungsverein zur Verfügung steht, kann die Behörde selbst als Behördenbetreuerin bestellt werden (§ 19 Absatz 3 BtOG).
Rechtsgrundlagen
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ↗
- § 6 BtOG - Förderungsaufgaben ↗
- § 7 BtOG - Öffentliche Beglaubigung ↗
- § 8 BtOG - Beratungs- und Unterstützungsangebot ↗
- § 1814 BGB - Voraussetzungen der Betreuung ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und §§ 1814, 1816 BGB. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.