Wohnberechtigungsschein beantragen
Den Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Er wird auf Antrag für die Dauer von einem Jahr erteilt, wenn Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze Ihres Bundeslandes einhält (§ 27 WoFG).
| Zuständig | Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung |
|---|---|
| Gebühr | länderabhängig, meist eine geringe Verwaltungsgebühr |
| Dauer | Bearbeitung meist einige Wochen |
| Frist | der WBS gilt ein Jahr ab Ausstellung |
| Rechtsgrundlage | §§ 9, 27 WoFG, Landesrecht |
Zuständige Stelle
Zuständig: Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
Worum es geht
Antragsberechtigt ist, wer sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen (§ 27 Absatz 2 WoFG). Im Wohnberechtigungsschein steht, welche Einkommensgrenze eingehalten wird und welche Wohnungsgröße für Ihren Haushalt zulässig ist (§ 27 Absatz 3 und 4 WoFG).
Ohne gültigen WBS darf der Vermieter einer geförderten Wohnung diese nicht überlassen (§ 27 Absatz 1 WoFG). Wird eine Wohnung trotzdem ohne WBS vermietet, kann das Wohnungsamt die Kündigung verlangen.
So läuft der Antrag
Was im Wohnberechtigungsschein steht
| Angabe | Bedeutet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wohnungsgröße | zulässige Raumzahl oder Wohnfläche, je nach Haushaltsgröße | § 27 Absatz 4 WoFG |
| Einkommensgrenze | welche landesrechtliche Grenze eingehalten wird | § 9 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 3 WoFG |
| Geltungsdauer | ein Jahr ab Ausstellung | § 27 Absatz 2 WoFG |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, mit Einkommensnachweisen aller Haushaltsmitglieder.
Einkommen prüfen lassen
Das Wohnungsamt vergleicht Ihr Haushaltseinkommen mit der Einkommensgrenze des Landes.
WBS erhalten
Gültig für ein Jahr ab Ausstellung, mit Angabe der zulässigen Wohnungsgröße (§ 27 Absatz 2 und 4 WoFG).
Geförderte Wohnung suchen
Mit dem WBS bei Vermietern öffentlich geförderter Wohnungen bewerben.
WBS vorlegen
Der Vermieter prüft den WBS vor Abschluss des Mietvertrags (§ 27 Absatz 1 WoFG).
Besondere Fälle
- Einkommen liegt knapp über der Grenze
- Das Land kann abweichend einen WBS erteilen, wenn eine Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (§ 27 Absatz 3 WoFG).
- Umzug in ein anderes Bundesland
- Ein WBS gilt nur für das Bundesland, das ihn ausgestellt hat - im neuen Bundesland ist ein neuer Antrag nötig.
- WBS läuft während der Wohnungssuche ab
- Ein neuer Antrag beim Wohnungsamt ist möglich, solange die Einkommensgrenze weiterhin eingehalten wird.
Worauf es ankommt
- Der WBS berechtigt nur zum Mieten einer geförderten Wohnung - eine Wohnung vermittelt er nicht automatisch.
- Ohne gültigen WBS darf der Vermieter einer geförderten Wohnung diese nicht überlassen (§ 27 Absatz 1 WoFG).
- Die Einkommensgrenze legt jedes Bundesland selbst fest - fragen Sie beim Wohnungsamt nach der für Sie geltenden Grenze.
Häufige Fragen
- Wie beantrage ich den Wohnberechtigungsschein?Mit einem Antrag beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, zusammen mit Einkommensnachweisen aller Haushaltsmitglieder.Antwort
Mit einem Antrag beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, zusammen mit Einkommensnachweisen aller Haushaltsmitglieder.
- Wie lange ist der WBS gültig?Ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG). Danach ist ein neuer Antrag nötig.Antwort
Ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG). Danach ist ein neuer Antrag nötig.
- Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den WBS?Das bestimmt jedes Bundesland selbst (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht.Antwort
Das bestimmt jedes Bundesland selbst (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht.
- Was passiert, wenn mein Einkommen knapp über der Grenze liegt?Bei besonderer Härte kann das Land trotzdem einen WBS erteilen (§ 27 Absatz 3 WoFG).Antwort
Bei besonderer Härte kann das Land trotzdem einen WBS erteilen (§ 27 Absatz 3 WoFG).
- Brauche ich den WBS für jede Wohnung?Nein, nur für öffentlich geförderte Wohnungen. Auf dem freien Markt ist er nicht nötig.Antwort
Nein, nur für öffentlich geförderte Wohnungen. Auf dem freien Markt ist er nicht nötig.
- Was steht im Wohnberechtigungsschein?Die eingehaltene Einkommensgrenze und die für Ihren Haushalt zulässige Wohnungsgröße (§ 27 Absatz 3 und 4 WoFG).Antwort
Die eingehaltene Einkommensgrenze und die für Ihren Haushalt zulässige Wohnungsgröße (§ 27 Absatz 3 und 4 WoFG).
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 27 WoFG. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.