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Wohnungsamt

Wohnungsamt
Das Wichtigste in Kürze

Das Wohnungsamt stellt den Wohnberechtigungsschein (WBS) für öffentlich geförderte Wohnungen aus und prüft, ob Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze Ihres Bundeslandes einhält (§ 27 WoFG). Mit dem Wohngeld, das die Wohngeldstelle zahlt, hat das nichts zu tun.

Das Wichtigste zu diesem Amt
ZuständigWohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung
Gebührfür den Wohnberechtigungsschein je nach Kommune eine geringe Verwaltungsgebühr
KontaktWohnungsamt oder Amt für Wohnungswesen Ihrer Stadt
RechtsgrundlageWohnraumförderungsgesetz (WoFG), Landesrecht

Wohnungsamt in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Wohnungsamt: Wohnberechtigungsschein, geförderte Wohnungen. Träger: Gemeinde. Behördengänge: Wohnberechtigungsschein.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Worum es geht

Öffentlich geförderte Wohnungen sind günstiger als der freie Markt, dafür aber nur Haushalten mit begrenztem Einkommen vorbehalten. Ob Sie dazugehören, weist der Wohnberechtigungsschein nach - ohne ihn darf der Vermieter die Wohnung nicht überlassen (§ 27 Absatz 1 WoFG).

Die Einkommensgrenze legt jedes Bundesland selbst fest (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - es gibt keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Das Wohnungsamt teilt Ihnen mit, welche Grenze für Sie gilt.

Was das Wohnungsamt erledigt

  • Wohnberechtigungsschein beantragen
  • Prüfung der Einkommensgrenzen nach Landesrecht
  • Beratung zur zulässigen Wohnungsgröße je Haushaltsgröße
  • Vermittlung von Kontakten zu Trägern geförderter Wohnungen - die Wohnungssuche selbst bleibt bei Ihnen

Wohnungsamt oder Wohngeldstelle?

WohnungsamtWohngeldstelle
LeistungWohnberechtigungsschein - Zugang zu einer geförderten WohnungWohngeld - Geldzuschuss zur Miete jeder Wohnung
VoraussetzungHaushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze des Landes (§ 27 WoFG)Miete übersteigt das zumutbare Einkommen
Wirkungberechtigt zum Mieten einer geförderten Wohnung, keine Geldleistungmonatliche Geldleistung
RechtsgrundlageWoFG, LandesrechtWoGG

So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, mit Einkommensnachweisen.

  2. Einkommen prüfen

    Das Wohnungsamt vergleicht Ihr Haushaltseinkommen mit der Einkommensgrenze des Landes.

  3. WBS erhalten

    Gültig für ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG).

  4. Wohnung suchen und mieten

    Mit dem WBS bei Vermietern geförderter Wohnungen bewerben.

Lebenslagen mit dem Weg zum Wohnungsamt

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.