Wohnungsamt

Das Wohnungsamt stellt den Wohnberechtigungsschein (WBS) für öffentlich geförderte Wohnungen aus und prüft, ob Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze Ihres Bundeslandes einhält (§ 27 WoFG). Mit dem Wohngeld, das die Wohngeldstelle zahlt, hat das nichts zu tun.
| Zuständig | Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung |
|---|---|
| Gebühr | für den Wohnberechtigungsschein je nach Kommune eine geringe Verwaltungsgebühr |
| Kontakt | Wohnungsamt oder Amt für Wohnungswesen Ihrer Stadt |
| Rechtsgrundlage | Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Landesrecht |
Wohnungsamt in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Öffentlich geförderte Wohnungen sind günstiger als der freie Markt, dafür aber nur Haushalten mit begrenztem Einkommen vorbehalten. Ob Sie dazugehören, weist der Wohnberechtigungsschein nach - ohne ihn darf der Vermieter die Wohnung nicht überlassen (§ 27 Absatz 1 WoFG).
Die Einkommensgrenze legt jedes Bundesland selbst fest (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - es gibt keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Das Wohnungsamt teilt Ihnen mit, welche Grenze für Sie gilt.
Was das Wohnungsamt erledigt
- Wohnberechtigungsschein beantragen
- Prüfung der Einkommensgrenzen nach Landesrecht
- Beratung zur zulässigen Wohnungsgröße je Haushaltsgröße
- Vermittlung von Kontakten zu Trägern geförderter Wohnungen - die Wohnungssuche selbst bleibt bei Ihnen
Wohnungsamt oder Wohngeldstelle?
| Wohnungsamt | Wohngeldstelle | |
|---|---|---|
| Leistung | Wohnberechtigungsschein - Zugang zu einer geförderten Wohnung | Wohngeld - Geldzuschuss zur Miete jeder Wohnung |
| Voraussetzung | Haushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze des Landes (§ 27 WoFG) | Miete übersteigt das zumutbare Einkommen |
| Wirkung | berechtigt zum Mieten einer geförderten Wohnung, keine Geldleistung | monatliche Geldleistung |
| Rechtsgrundlage | WoFG, Landesrecht | WoGG |
So läuft es ab
Antrag stellen
Beim Wohnungsamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, mit Einkommensnachweisen.
Einkommen prüfen
Das Wohnungsamt vergleicht Ihr Haushaltseinkommen mit der Einkommensgrenze des Landes.
WBS erhalten
Gültig für ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG).
Wohnung suchen und mieten
Mit dem WBS bei Vermietern geförderter Wohnungen bewerben.
Lebenslagen mit dem Weg zum Wohnungsamt
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsamt und Wohngeldstelle?Das Wohnungsamt stellt den Wohnberechtigungsschein für geförderte Wohnungen aus. Die Wohngeldstelle zahlt Wohngeld als Zuschuss zur Miete jeder Wohnung. Beide Stellen sind oft in derselben Verwaltung, aber zwei verschiedene Leistungen.Antwort
Das Wohnungsamt stellt den Wohnberechtigungsschein für geförderte Wohnungen aus. Die Wohngeldstelle zahlt Wohngeld als Zuschuss zur Miete jeder Wohnung. Beide Stellen sind oft in derselben Verwaltung, aber zwei verschiedene Leistungen.
- Was ist ein Wohnberechtigungsschein?Ein Nachweis, dass Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze Ihres Landes einhält - Voraussetzung, um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu dürfen (§ 27 WoFG).Antwort
Ein Nachweis, dass Ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze Ihres Landes einhält - Voraussetzung, um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu dürfen (§ 27 WoFG).
- Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?Ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG). Läuft er während der Wohnungssuche ab, ist ein neuer Antrag nötig.Antwort
Ein Jahr ab Ausstellung (§ 27 Absatz 2 WoFG). Läuft er während der Wohnungssuche ab, ist ein neuer Antrag nötig.
- Brauche ich einen Wohnberechtigungsschein für jede Wohnung?Nein, nur für öffentlich geförderte Wohnungen, die an Haushalte mit begrenztem Einkommen gebunden sind.Antwort
Nein, nur für öffentlich geförderte Wohnungen, die an Haushalte mit begrenztem Einkommen gebunden sind.
- Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den WBS?Das legt jedes Bundesland selbst fest (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - es gibt keine bundesweit einheitliche Zahl. Das Wohnungsamt nennt Ihnen die für Sie geltende Grenze.Antwort
Das legt jedes Bundesland selbst fest (§ 9 Absatz 2 und 3 WoFG) - es gibt keine bundesweit einheitliche Zahl. Das Wohnungsamt nennt Ihnen die für Sie geltende Grenze.
- Vermittelt das Wohnungsamt auch Wohnungen?Die meisten Wohnungsämter beraten und stellen den WBS aus, die Wohnungssuche selbst übernehmen Sie oder der geförderte Vermieter.Antwort
Die meisten Wohnungsämter beraten und stellen den WBS aus, die Wohnungssuche selbst übernehmen Sie oder der geförderte Vermieter.
Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.