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Arbeit verloren: alle Behördengänge der Reihe nach

Das Wichtigste in Kürze

Wer seine Arbeit verliert, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 9 Schritte: Arbeitsuchend melden, Grundsicherungsgeld, Klagefrist.

Schritt für Schritt

  1. Arbeitsuchend melden

    3 Monate vorher / 3 Tage nach Kenntnis

    Drei Monate vor dem Ende, bei kurzfristiger Kündigung binnen drei Tagen

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  2. Arbeitslos melden

    spätestens am 1. Tag ohne Arbeit

    Zweite Meldung, Arbeitslosengeld gibt es erst ab diesem Tag

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  3. Kündigungsschutzklage prüfen

    3 Wochen ab Zugang der Kündigung

    Drei Wochen ab Zugang der Kündigung

    Zuständig: Arbeitsgericht

  4. Grundsicherungsgeld beantragen

    wirkt auf den Monatsersten zurück

    Wenn kein oder zu wenig Arbeitslosengeld kommt

    Zuständig: Jobcenter

  5. Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen

    Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung mitbringen

    Zuständig: Jobcenter

  6. Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen

    vor Ablauf des Bescheids

    Rund zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung

    Zuständig: Jobcenter

  7. Änderungen melden

    Neuer Job, Umzug, Einkommen - unverzüglich

    Zuständig: Jobcenter

  8. Mehrbedarf prüfen

    Etwa bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung

    Zuständig: Jobcenter

  9. Stellenangebote in der Region ansehen

    Offene Stellen vor Ort

    Zuständig: Arbeitsmarkt vor Ort

Checkliste: Arbeit verloren

Zum Abhaken und Ausdrucken - in der Reihenfolge, in der die Schritte anstehen.

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Die zuständigen Stellen finden

Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort:

  • Arbeitsgericht

Gut zu wissen

Erfahren Sie es kurzfristiger, bleiben Ihnen drei Tage ab Kenntnis. Wer die Frist verpasst, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung ist ein zweiter, eigener Schritt: Arbeitslosengeld gibt es erst ab dem Tag, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Reicht das Arbeitslosengeld nicht oder besteht kein Anspruch, ist das Jobcenter zuständig. Seit Juli 2026 heißt die Leistung dort Grundsicherungsgeld, vorher Bürgergeld; bei Bedarf übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Halten Sie die Kündigung für unwirksam, zählt eine dritte Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Schritte stehen an:

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