Arbeit verloren: alle Behördengänge der Reihe nach
Wer seine Arbeit verliert, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 9 Schritte: Arbeitsuchend melden, Grundsicherungsgeld, Klagefrist.
Schritt für Schritt
Arbeitsuchend melden
3 Monate vorher / 3 Tage nach KenntnisDrei Monate vor dem Ende, bei kurzfristiger Kündigung binnen drei Tagen
Zuständig: Agentur für Arbeit
Arbeitslos melden
spätestens am 1. Tag ohne ArbeitZweite Meldung, Arbeitslosengeld gibt es erst ab diesem Tag
Zuständig: Agentur für Arbeit
Kündigungsschutzklage prüfen
3 Wochen ab Zugang der KündigungDrei Wochen ab Zugang der Kündigung
Zuständig: Arbeitsgericht
Grundsicherungsgeld beantragen
wirkt auf den Monatsersten zurückWenn kein oder zu wenig Arbeitslosengeld kommt
Zuständig: Jobcenter
Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen
Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung mitbringen
Zuständig: Jobcenter
Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen
vor Ablauf des BescheidsRund zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung
Zuständig: Jobcenter
Änderungen melden
Neuer Job, Umzug, Einkommen - unverzüglich
Zuständig: Jobcenter
Mehrbedarf prüfen
Etwa bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung
Zuständig: Jobcenter
Stellenangebote in der Region ansehen
Offene Stellen vor Ort
Zuständig: Arbeitsmarkt vor Ort
Checkliste: Arbeit verloren
Zum Abhaken und Ausdrucken - in der Reihenfolge, in der die Schritte anstehen.
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Die zuständigen Stellen finden
Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort:
- Arbeitsgericht
Gut zu wissen
Erfahren Sie es kurzfristiger, bleiben Ihnen drei Tage ab Kenntnis. Wer die Frist verpasst, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung ist ein zweiter, eigener Schritt: Arbeitslosengeld gibt es erst ab dem Tag, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.
Reicht das Arbeitslosengeld nicht oder besteht kein Anspruch, ist das Jobcenter zuständig. Seit Juli 2026 heißt die Leistung dort Grundsicherungsgeld, vorher Bürgergeld; bei Bedarf übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Halten Sie die Kündigung für unwirksam, zählt eine dritte Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Schritte stehen an: