Zum Hauptinhalt springen

Steueramt (Kämmerei)

Steueramt
Das Wichtigste in Kürze

Das Steueramt - oft als Kämmerei bezeichnet - verwaltet die kommunalen Steuern Ihrer Stadt oder Gemeinde: Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer und die Grundsteuer. Mit der Einkommen- oder Umsatzsteuer hat es nichts zu tun - dafür ist das Finanzamt des Landes zuständig.

Das Wichtigste zu diesem Amt
Zuständigdas Steueramt oder die Kämmerei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Gebührfür die Steuerfestsetzung selbst keine zusätzliche Gebühr
KontaktSteueramt oder Kämmerei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
RechtsgrundlageArt. 105 Abs. 2a GG, kommunale Steuersatzungen, Grundsteuergesetz (GrStG)

Steueramt in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Steueramt: Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Grundsteuer. Träger: Gemeinde. Behördengänge: Grundsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Worum es geht

Kommunale Steuern sind Sache der Städte und Gemeinden: Nach Art. 105 Abs. 2a GG dürfen die Länder - und über sie die Kommunen - örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern selbst regeln, solange diese nicht einer Bundessteuer gleichartig sind. Deshalb unterscheiden sich Sätze und Fristen von Stadt zu Stadt, auch wenn die Grundstruktur bundesweit ähnlich ist.

Das Steueramt ist nicht mit dem Finanzamt zu verwechseln: Das Finanzamt gehört zur Landesverwaltung und erhebt Steuern, deren Ertrag Bund und Ländern zusteht - Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer. Bei der Grundsteuer arbeiten beide zusammen: Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert, die Gemeinde setzt darauf ihren Hebesatz fest.

Was das Steueramt erledigt

  • Hundesteuer - Anmeldung, Steuermarke, Ermäßigung
  • Zweitwohnungsteuer - für Nebenwohnungen in der Stadt
  • Grundsteuer - Festsetzung und Bescheid auf Grundlage des Hebesatzes
  • Vollstreckung rückständiger kommunaler Abgaben und Gebühren

Steueramt oder Finanzamt?

Steueramt (Kämmerei)Finanzamt
TrägerStadt oder GemeindeLand
SteuernHundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Grundsteuer (Hebesatz)Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer
Rechtsgrundlagekommunale Satzung, Art. 105 Abs. 2a GGBundes- und Landessteuergesetze

So läuft es ab

  1. Steuertatbestand melden

    Hund anmelden, Zweitwohnung anzeigen oder Grundstück erwerben - das Steueramt erfährt davon meist automatisch über andere Ämter oder durch Ihre Anzeige.

  2. Satzung oder Bescheid prüfen

    Das Steueramt wendet die kommunale Satzung an oder übernimmt den Messbetrag des Finanzamts.

  3. Bescheid erhalten

    Sie erhalten einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.

  4. Änderungen melden

    Umzug, Abmeldung oder Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mitteilen, sonst läuft die Steuerpflicht weiter.

Lebenslagen mit dem Weg zum Steueramt

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen Art. 105 GG und das Grundsteuergesetz. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.