Jugendamt: Beistandschaft, Unterhalt, Betreuungsplatz und Schutzauftrag

Das Jugendamt ist weit mehr als die Behörde, die eingreift, wenn etwas schiefläuft. Den größten Teil seiner Arbeit machen Leistungen, die Sie beantragen können - Beratung, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, der Betreuungsplatz.
Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch, die Kinder- und Jugendhilfe. Getragen wird das Jugendamt vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt; größere Städte haben eigene.
Jugendamt in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Wofür Sie zum Jugendamt gehen
Beistandschaft
Das Jugendamt setzt Unterhalt für Ihr Kind durch - kostenlos und jederzeit widerruflich
Unterhaltsvorschuss
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, springt der Staat ein
Beratung bei Trennung
Anspruch auf Beratung zu Sorge, Umgang und Unterhalt nach § 18 SGB VIII
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
Beurkundung kostenfrei beim Jugendamt
Betreuungsplatz
Rechtsanspruch ab dem ersten Geburtstag, neu auch für Grundschulkinder
Hilfen zur Erziehung
Erziehungsbeistand, Familienhilfe, Tagesgruppe, Heimerziehung
Beistandschaft: der meistgesuchte Dienst
Die Beistandschaft ist eine freiwillige Hilfe für alleinerziehende Eltern. Auf Antrag übernimmt das Jugendamt zwei Dinge: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Vier Punkte, die oft falsch verstanden werden
- Sie kostet nichts. Weder Gebühren noch Anwaltskosten.
- Sie ist freiwillig und jederzeit formlos widerruflich.
- Das Sorgerecht bleibt unberührt. Die Beistandschaft nimmt Ihnen nichts weg - sie wirkt nur für die beiden genannten Aufgaben.
- Der Antrag genügt. Eine Prüfung Ihrer Bedürftigkeit findet nicht statt.
Zahlt der andere Elternteil trotzdem nicht, kommt der Unterhaltsvorschuss ins Spiel. Der wird ebenfalls über das Jugendamt beantragt; der Staat tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz
§ 24 SGB VIII staffelt den Anspruch nach Alter:
- unter 1 JahrFörderung nur bei Bedarf, etwa wenn die Eltern erwerbstätig sind
- 1 Jahr bis 3 JahreRechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- 3 Jahre bis SchuleintrittRechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung
- GrundschulalterNeu: Ganztagsanspruch, siehe unten
Neu seit diesem Schuljahr. Wer im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung - acht Stunden an Werktagen. Unterricht und Ganztagsangebote der Schule werden darauf angerechnet. Der Anspruch wächst mit dem Jahrgang mit: Ältere Klassenstufen sind nicht rückwirkend erfasst.
Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe - also gegen Ihren Landkreis oder Ihre Stadt. Wo Sie sich anmelden, steht beim Kindergarten; die Einschulung läuft über die Schulen.
Beratung ist ein Anspruch, keine Gnade
§ 18 SGB VIII gibt ausdrücklich Rechtsansprüche auf Beratung und Unterstützung:
- Alleinerziehende bei der Ausübung der Personensorge und bei Unterhaltsansprüchen
- Unverheiratete Eltern zu Sorgeerklärungen und gemeinsamem Sorgerecht
- Kinder und Jugendliche zur Ausübung des Umgangsrechts - auch gegen den Willen der Eltern
- Eltern und weitere Umgangsberechtigte bei der Vermittlung von Umgangskontakten
- Junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag zu Unterhaltsfragen
Wenn das Jugendamt von sich aus tätig wird
Der Schutzauftrag ist der Teil, der Angst macht - deshalb gehört er nüchtern dargestellt. Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen in drei Fällen: wenn das Kind selbst darum bittet, bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern.
Ihre Rechte bei einer Inobhutnahme
- Das Kind muss unverzüglich aufgeklärt werden - verständlich, über die Lage und die Möglichkeiten.
- Es darf eine Vertrauensperson benachrichtigen.
- Widersprechen die Sorgeberechtigten, muss das Jugendamt das Kind zurückgeben - oder unverzüglich das Familiengericht anrufen. Es entscheidet nicht allein und nicht dauerhaft.
- Die Inobhutnahme endet mit der Rückgabe oder mit einer Entscheidung über Hilfen.
Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, wendet sich an die Leitung des Jugendamts, an den Jugendhilfeausschuss oder an das Familiengericht beim Amtsgericht. Für rechtliche Vertretung ist das Jugendamt nicht zuständig - dafür gibt es Beratungshilfe.
Was das Jugendamt nicht ist
- Kein Gericht. Über Sorgerecht und Umgang entscheidet das Familiengericht. Das Jugendamt wird dort angehört und gibt eine Empfehlung ab - entscheiden darf es nicht.
- Keine Partei. Im Konflikt zwischen Eltern vertritt es das Kind, nicht einen Elternteil.
- Keine Rechtsberatung. Es berät zu seinen Leistungen, nicht zu Ihrer Prozessführung.
- Nicht zuständig für Kindergeld. Das läuft über die Familienkasse.
Verwandte Wege
- Geburt und Kind: alle Behördengänge
Von der Geburtsurkunde bis zur Einschulung - Namensführung des Kindes
Regelt das Standesamt, nicht das Jugendamt - Familienkasse
Kindergeld und Kinderzuschlag - Kindergarten
Betreuungsplatz finden und anmelden
Lebenslagen mit dem Weg zum Jugendamt
Häufige Fragen
- Was kostet eine Beistandschaft beim Jugendamt?Nichts. Die Beistandschaft ist für die antragstellende Person kostenfrei - es fallen weder Gebühren noch Anwaltskosten an. Sie ist freiwillig und lässt sich jederzeit formlos beenden.Antwort
Nichts. Die Beistandschaft ist für die antragstellende Person kostenfrei - es fallen weder Gebühren noch Anwaltskosten an. Sie ist freiwillig und lässt sich jederzeit formlos beenden.
- Verliere ich durch die Beistandschaft Rechte?Nein. Die Beistandschaft beschränkt sich auf die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Das Sorgerecht bleibt unverändert bei Ihnen, und Sie können die Beistandschaft jederzeit widerrufen.Antwort
Nein. Die Beistandschaft beschränkt sich auf die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Das Sorgerecht bleibt unverändert bei Ihnen, und Sie können die Beistandschaft jederzeit widerrufen.
- Ab wann habe ich Anspruch auf einen Kita-Platz?Ab dem ersten Geburtstag besteht nach § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, ab drei Jahren auf Förderung in einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt.Antwort
Ab dem ersten Geburtstag besteht nach § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, ab drei Jahren auf Förderung in einer Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt.
- Gibt es einen Ganztagsanspruch für Grundschulkinder?Ja, für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder später in die erste Klasse kommen. Der Anspruch gilt bis zum Beginn der fünften Klasse und umfasst acht Stunden an Werktagen; Unterricht und Ganztagsangebote werden angerechnet. Ältere Jahrgänge sind nicht rückwirkend erfasst.Antwort
Ja, für Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder später in die erste Klasse kommen. Der Anspruch gilt bis zum Beginn der fünften Klasse und umfasst acht Stunden an Werktagen; Unterricht und Ganztagsangebote werden angerechnet. Ältere Jahrgänge sind nicht rückwirkend erfasst.
- Was darf das Jugendamt nicht?Es darf nicht über Sorge- oder Umgangsrecht entscheiden - das ist Sache des Familiengerichts. Bei einer Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten muss es das Kind zurückgeben oder unverzüglich das Familiengericht anrufen. Und es leistet keine Rechtsberatung.Antwort
Es darf nicht über Sorge- oder Umgangsrecht entscheiden - das ist Sache des Familiengerichts. Bei einer Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten muss es das Kind zurückgeben oder unverzüglich das Familiengericht anrufen. Und es leistet keine Rechtsberatung.
- Wann darf das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen?Nach § 42 SGB VIII in drei Fällen: wenn das Kind selbst darum bittet, bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Das Kind ist unverzüglich aufzuklären und darf eine Vertrauensperson benachrichtigen.Antwort
Nach § 42 SGB VIII in drei Fällen: wenn das Kind selbst darum bittet, bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Das Kind ist unverzüglich aufzuklären und darf eine Vertrauensperson benachrichtigen.
- Habe ich Anspruch auf Beratung, auch ohne Antrag auf Leistungen?Ja. § 18 SGB VIII gibt Alleinerziehenden, unverheirateten Eltern, Umgangsberechtigten und jungen Menschen ausdrücklich Ansprüche auf Beratung und Unterstützung - unabhängig davon, ob weitere Hilfen beantragt werden.Antwort
Ja. § 18 SGB VIII gibt Alleinerziehenden, unverheirateten Eltern, Umgangsberechtigten und jungen Menschen ausdrücklich Ansprüche auf Beratung und Unterstützung - unabhängig davon, ob weitere Hilfen beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 18 SGB VIII - Beratung und Unterstützung ↗
- § 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen ↗
- § 42 SGB VIII - Inobhutnahme ↗
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch ↗
Ansprüche und Fristen geprüft am 22. September 2026 am Gesetzestext. Die Ausführung liegt bei den Ländern und Kommunen; Zuständigkeit und Verfahren klärt Ihr örtliches Jugendamt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.