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Jugendamt: Beistandschaft, Unterhalt, Betreuungsplatz und Schutzauftrag

Jugendamt
Das Wichtigste in Kürze

Das Jugendamt ist weit mehr als die Behörde, die eingreift, wenn etwas schiefläuft. Den größten Teil seiner Arbeit machen Leistungen, die Sie beantragen können - Beratung, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, der Betreuungsplatz.

Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch, die Kinder- und Jugendhilfe. Getragen wird das Jugendamt vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt; größere Städte haben eigene.

Jugendamt in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Jugendamt: Beistandschaft, Kitaplatz, Beratung für Familien. Träger: Landkreis oder kreisfreie Stadt (auch große kreisangehörige Städte). Behördengänge: Sorgeerklärung, Unterhaltsvorschuss, Vaterschaftsanerkennung.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Wofür Sie zum Jugendamt gehen

Beistandschaft

Das Jugendamt setzt Unterhalt für Ihr Kind durch - kostenlos und jederzeit widerruflich

Unterhaltsvorschuss

Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, springt der Staat ein

Beratung bei Trennung

Anspruch auf Beratung zu Sorge, Umgang und Unterhalt nach § 18 SGB VIII

Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

Beurkundung kostenfrei beim Jugendamt

Betreuungsplatz

Rechtsanspruch ab dem ersten Geburtstag, neu auch für Grundschulkinder

Hilfen zur Erziehung

Erziehungsbeistand, Familienhilfe, Tagesgruppe, Heimerziehung

Beistandschaft: der meistgesuchte Dienst

Die Beistandschaft ist eine freiwillige Hilfe für alleinerziehende Eltern. Auf Antrag übernimmt das Jugendamt zwei Dinge: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Vier Punkte, die oft falsch verstanden werden

  • Sie kostet nichts. Weder Gebühren noch Anwaltskosten.
  • Sie ist freiwillig und jederzeit formlos widerruflich.
  • Das Sorgerecht bleibt unberührt. Die Beistandschaft nimmt Ihnen nichts weg - sie wirkt nur für die beiden genannten Aufgaben.
  • Der Antrag genügt. Eine Prüfung Ihrer Bedürftigkeit findet nicht statt.

Zahlt der andere Elternteil trotzdem nicht, kommt der Unterhaltsvorschuss ins Spiel. Der wird ebenfalls über das Jugendamt beantragt; der Staat tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück.

Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz

§ 24 SGB VIII staffelt den Anspruch nach Alter:

  1. unter 1 JahrFörderung nur bei Bedarf, etwa wenn die Eltern erwerbstätig sind
  2. 1 Jahr bis 3 JahreRechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
  3. 3 Jahre bis SchuleintrittRechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung
  4. GrundschulalterNeu: Ganztagsanspruch, siehe unten

Neu seit diesem Schuljahr. Wer im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung - acht Stunden an Werktagen. Unterricht und Ganztagsangebote der Schule werden darauf angerechnet. Der Anspruch wächst mit dem Jahrgang mit: Ältere Klassenstufen sind nicht rückwirkend erfasst.

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe - also gegen Ihren Landkreis oder Ihre Stadt. Wo Sie sich anmelden, steht beim Kindergarten; die Einschulung läuft über die Schulen.

Beratung ist ein Anspruch, keine Gnade

§ 18 SGB VIII gibt ausdrücklich Rechtsansprüche auf Beratung und Unterstützung:

  • Alleinerziehende bei der Ausübung der Personensorge und bei Unterhaltsansprüchen
  • Unverheiratete Eltern zu Sorgeerklärungen und gemeinsamem Sorgerecht
  • Kinder und Jugendliche zur Ausübung des Umgangsrechts - auch gegen den Willen der Eltern
  • Eltern und weitere Umgangsberechtigte bei der Vermittlung von Umgangskontakten
  • Junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag zu Unterhaltsfragen

Wenn das Jugendamt von sich aus tätig wird

Der Schutzauftrag ist der Teil, der Angst macht - deshalb gehört er nüchtern dargestellt. Das Jugendamt ist nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen in drei Fällen: wenn das Kind selbst darum bittet, bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern.

Ihre Rechte bei einer Inobhutnahme

  • Das Kind muss unverzüglich aufgeklärt werden - verständlich, über die Lage und die Möglichkeiten.
  • Es darf eine Vertrauensperson benachrichtigen.
  • Widersprechen die Sorgeberechtigten, muss das Jugendamt das Kind zurückgeben - oder unverzüglich das Familiengericht anrufen. Es entscheidet nicht allein und nicht dauerhaft.
  • Die Inobhutnahme endet mit der Rückgabe oder mit einer Entscheidung über Hilfen.

Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, wendet sich an die Leitung des Jugendamts, an den Jugendhilfeausschuss oder an das Familiengericht beim Amtsgericht. Für rechtliche Vertretung ist das Jugendamt nicht zuständig - dafür gibt es Beratungshilfe.

Was das Jugendamt nicht ist

  • Kein Gericht. Über Sorgerecht und Umgang entscheidet das Familiengericht. Das Jugendamt wird dort angehört und gibt eine Empfehlung ab - entscheiden darf es nicht.
  • Keine Partei. Im Konflikt zwischen Eltern vertritt es das Kind, nicht einen Elternteil.
  • Keine Rechtsberatung. Es berät zu seinen Leistungen, nicht zu Ihrer Prozessführung.
  • Nicht zuständig für Kindergeld. Das läuft über die Familienkasse.

Verwandte Wege

Lebenslagen mit dem Weg zum Jugendamt

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Ansprüche und Fristen geprüft am 22. September 2026 am Gesetzestext. Die Ausführung liegt bei den Ländern und Kommunen; Zuständigkeit und Verfahren klärt Ihr örtliches Jugendamt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.