Impfpass verloren: So bekommen Sie einen neuen
Ist der Impfpass verloren, lassen Sie sich bei Ihrer Hausarztpraxis einen neuen ausstellen. Praxen müssen ihre Behandlungsunterlagen zehn Jahre aufbewahren (§ 630f BGB) - Impfungen aus dieser Zeit lassen sich deshalb oft nachtragen. Was sich nicht mehr belegen lässt, bespricht die Ärztin mit Ihnen: Bei Bedarf wird nachgeimpft.
| Neuer Impfausweis | in der Hausarztpraxis |
|---|---|
| Nachtragen | aus den Unterlagen der Praxen, die geimpft haben |
| Aufbewahrung | Behandlungsakten mindestens 10 Jahre (§ 630f Abs. 3 BGB) |
| Lücken | ärztliche Entscheidung über Nachimpfung |
Worum es geht
Der Impfpass ist die wichtigste Übersicht über Ihren Impfschutz. Geht er bei einem Umzug, einem Einbruch oder einfach im Alltag verloren, ist das ärgerlich, aber kein Grund zur Sorge: Ein neuer Impfausweis ist schnell ausgestellt.
Schwieriger ist es, die alten Einträge wiederherzustellen. Dafür brauchen Sie die Unterlagen der Praxen, Betriebsärzte oder Gesundheitsämter, bei denen Sie geimpft wurden.
In drei Schritten zum neuen Impfpass
| Schritt | Was Sie tun |
|---|---|
| 1. Neuen Ausweis ausstellen lassen | In der Hausarztpraxis einen leeren Impfausweis anlegen lassen |
| 2. Impfungen nachtragen | Praxen, Betriebsarzt und Gesundheitsamt nach dokumentierten Impfungen fragen |
| 3. Lücken schließen | Mit der Ärztin besprechen, welche Impfungen nachgeholt werden sollten |
Wo frühere Impfungen dokumentiert sein können
Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Fragen Sie deshalb bei allen Praxen nach, in denen Sie in den letzten Jahren geimpft wurden, außerdem beim betriebsärztlichen Dienst und - für Impfungen in der Schule - beim Gesundheitsamt. Auch alte Kopien, Reiseimpfbescheinigungen oder Nachweise in der elektronischen Patientenakte können helfen.
Wenn sich eine Impfung nicht belegen lässt
Lässt sich eine Impfung nicht mehr nachweisen, entscheidet die Ärztin oder der Arzt, ob nachgeimpft wird. Bei manchen Erkrankungen kann eine Blutuntersuchung zeigen, ob Schutz besteht. Ihre Praxis berät Sie, was in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Checkliste: Impfpass verloren
So bauen Sie die Übersicht neu auf:
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Besondere Fälle
- Impfpass des Kindes verloren
- Fragen Sie in der Kinderarztpraxis nach; dort sind die Impfungen der letzten zehn Jahre dokumentiert.
- Praxis gibt es nicht mehr
- Fragen Sie bei der Nachfolgepraxis oder der Landesärztekammer nach, wer die Unterlagen aufbewahrt.
Worauf es ankommt
- Bewahren Sie eine Kopie oder ein Foto des neuen Impfpasses getrennt vom Original auf.
- Nach zehn Jahren dürfen Praxen ihre Unterlagen vernichten - je älter die Impfung, desto schwerer ist der Nachweis.
Häufige Fragen
- Wo bekomme ich einen neuen Impfpass?In Ihrer Hausarztpraxis. Dort wird ein neuer Impfausweis angelegt.Antwort
In Ihrer Hausarztpraxis. Dort wird ein neuer Impfausweis angelegt.
- Kann ich verlorene Impfungen nachtragen lassen?Ja, wenn die Impfungen in den Unterlagen einer Praxis dokumentiert sind. Praxen müssen ihre Akten zehn Jahre aufbewahren (§ 630f BGB).Antwort
Ja, wenn die Impfungen in den Unterlagen einer Praxis dokumentiert sind. Praxen müssen ihre Akten zehn Jahre aufbewahren (§ 630f BGB).
- Was passiert, wenn eine Impfung nicht nachweisbar ist?Die Ärztin entscheidet, ob nachgeimpft wird; bei manchen Erkrankungen kann eine Blutuntersuchung den Schutz zeigen.Antwort
Die Ärztin entscheidet, ob nachgeimpft wird; bei manchen Erkrankungen kann eine Blutuntersuchung den Schutz zeigen.
- Wie lange heben Arztpraxen Impfdaten auf?Behandlungsakten müssen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.Antwort
Behandlungsakten müssen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.
- Wer hat Impfungen aus der Schulzeit dokumentiert?Häufig das Gesundheitsamt, wenn dort geimpft wurde - fragen Sie dort nach.Antwort
Häufig das Gesundheitsamt, wenn dort geimpft wurde - fragen Sie dort nach.
- Wie schütze ich den neuen Impfpass vor Verlust?Fotografieren Sie ihn und bewahren Sie eine Kopie getrennt vom Original auf.Antwort
Fotografieren Sie ihn und bewahren Sie eine Kopie getrennt vom Original auf.
Quellen
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen § 630f BGB. Medizinische Empfehlungen zur Nachimpfung bewusst der behandelnden Praxis überlassen. Alle Angaben ohne Gewähr.