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Ehefähigkeitszeugnis beantragen: gültig sechs Monate

Das Wichtigste in Kürze

Wer als Deutsche oder Deutscher im Ausland heiraten möchte, benötigt oft ein Ehefähigkeitszeugnis. Es bestätigt, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis besteht, und ist ab Ausstellung sechs Monate gültig (§ 39 PStG). Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührLandesrecht - verbindlich ist die Gebührensatzung des zuständigen Standesamts
Dauernach Prüfung meist einige Tage bis Wochen
Fristdas Zeugnis ist sechs Monate gültig (§ 39 Absatz 2 PStG)
Rechtsgrundlage§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Viele Staaten verlangen von einer deutschen Person, die dort heiraten möchte, ein Ehefähigkeitszeugnis: die Bestätigung, dass der beabsichtigten Ehe nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht (§ 39 PStG). Ausgestellt wird es vom Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt - nicht erst im Ausland.

Nicht zu verwechseln mit der Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland: Dort prüft das Standesamt die Voraussetzungen für eine Trauung im Inland, hier stellt es eine Bescheinigung für eine Trauung im Ausland aus.

So läuft es ab

Ablauf: Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, ohne Wohnsitz im Inland das Standesamt des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sonst das Standesamt I in Berlin. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Geprüft wird, ob nach deutschem Recht ein Ehehindernis besteht; ein Ehefähigkeitszeugnis des anderen Partners ist dafür nicht nötig. Das Zeugnis gilt sechs Monate ab Ausstellung, nach § 39 PStG.
Schematischer Ablauf nach § 39 PStG, kein amtliches Formular.

Welches Standesamt zuständig ist

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, ist der Ort Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland maßgeblich; haben Sie sich nie oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig (§ 39 Absatz 1 PStG).

Was geprüft wird

Das Standesamt prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht ein Ehehindernis entgegensteht; dafür gelten dieselben Regeln wie bei der Anmeldung einer Eheschließung im Inland (§ 13 Absatz 1 bis 3 PStG entsprechend). Ein Ehefähigkeitszeugnis des künftigen Ehepartners ist dafür nicht erforderlich.

Die Regelung gilt entsprechend auch für die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland sowie für Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

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Besondere Fälle

Brauche ich auch ein Ehefähigkeitszeugnis meines künftigen Partners?
Nein, für den deutschen Antrag nicht (§ 39 Absatz 2 PStG). Das Zeugnis bestätigt nur, dass nach deutschem Recht kein Hindernis besteht. Welche Papiere der andere Partner für die Trauung braucht, richtet sich nach seinem Heimatrecht und den Vorgaben des Landes, in dem Sie heiraten.
Ich habe weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - wer ist zuständig?
Dann ist der Ort Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland maßgeblich; hatten Sie nie einen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Gilt das auch für eine Lebenspartnerschaft im Ausland?
Ja, § 39 Absatz 4 PStG erstreckt die Regelung entsprechend auf ein Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland.

Worauf es ankommt

  • Planen Sie die sechsmonatige Gültigkeit in Ihre Reise- und Hochzeitsplanung ein - läuft das Zeugnis vorher ab, muss es erneut beantragt werden.
  • Manche Staaten verlangen zusätzlich eine Apostille oder Legalisation des Zeugnisses - das klärt die ausländische Stelle, nicht das deutsche Standesamt.
  • Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden (§ 39 Absatz 1 PStG).

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 39 PStG (Zuständigkeit, Antrag, sechs Monate Gültigkeit, Erstreckung auf Lebenspartnerschaft und Staatenlose) und § 13 Absatz 1 bis 3 PStG (Prüfung der Ehevoraussetzungen, entsprechend anwendbar). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.