Wahlamt

Das Wahlamt Ihrer Stadt oder Gemeinde führt das Wählerverzeichnis, stellt Wahlbenachrichtigungen zu und bearbeitet Anträge auf Briefwahl. Zuständig ist die Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
| Zuständig | Wahlamt oder Gemeindebehörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Hauptwohnsitz |
|---|---|
| Gebühr | alle Leistungen kostenlos |
| Kontakt | Wahlamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung |
| Rechtsgrundlage | Bundeswahlgesetz (BWahlG), Bundeswahlordnung (BWO) |
Wahlamt in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Wer wahlberechtigt ist und ins Wählerverzeichnis eingetragen wird, steht im Bundeswahlgesetz (§ 12 BWahlG) - Deutsche ab 18 Jahren mit mindestens dreimonatigem Wohnsitz in Deutschland, auch Auslandsdeutsche unter weiteren Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 BWahlG).
Jeder im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte kann auf Antrag per Briefwahl wählen, ohne dafür einen besonderen Grund nennen zu müssen (§ 25 BWO) - das gilt auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt.
Was das Wahlamt erledigt
- Wählerverzeichnis führen und Wahlbenachrichtigungen verschicken
- Briefwahl - Wahlschein ausstellen und Briefwahlunterlagen versenden
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bearbeiten
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für den Wahltag gewinnen
Wahlschein und Wahlbrief: die beiden Fristen
| Frist | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wahlschein beantragen | spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr | § 27 Abs. 4 BWO |
| Wahlbrief einsenden | muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ankommen | § 36 Abs. 1 BWahlG |
So läuft es ab
Wahlbenachrichtigung erhalten
Jeder eingetragene Wahlberechtigte bekommt sie automatisch per Post.
Wählerverzeichnis prüfen
Bei Zweifeln an der eigenen Eintragung können Sie beim Wahlamt Einsicht nehmen.
Briefwahl beantragen
Falls gewünscht, mit der Wahlbenachrichtigung oder formlos beim Wahlamt.
Wählen
Im Wahllokal oder per Briefwahl, je nach gewählter Form.
Lebenslagen mit dem Weg zum Wahlamt
Häufige Fragen
- Was macht das Wahlamt?Es führt das Wählerverzeichnis, verschickt Wahlbenachrichtigungen und bearbeitet Anträge auf Briefwahl.Antwort
Es führt das Wählerverzeichnis, verschickt Wahlbenachrichtigungen und bearbeitet Anträge auf Briefwahl.
- Wer ist für mein Wahlamt zuständig?Die Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes - meist Teil der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.Antwort
Die Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzes - meist Teil der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Muss ich einen Grund für Briefwahl angeben?Nein, seit der Wahlrechtsreform kann jeder Wahlberechtigte ohne besonderen Grund per Briefwahl wählen (§ 25 BWO).Antwort
Nein, seit der Wahlrechtsreform kann jeder Wahlberechtigte ohne besonderen Grund per Briefwahl wählen (§ 25 BWO).
- Was ist, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung bekomme?Prüfen Sie beim Wahlamt, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind - wählen können Sie trotzdem, wenn das der Fall ist.Antwort
Prüfen Sie beim Wahlamt, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind - wählen können Sie trotzdem, wenn das der Fall ist.
- Kann ich im Ausland wählen?Ja, unter weiteren Voraussetzungen als Auslandsdeutscher nach § 12 Abs. 2 BWahlG, meist per Briefwahl.Antwort
Ja, unter weiteren Voraussetzungen als Auslandsdeutscher nach § 12 Abs. 2 BWahlG, meist per Briefwahl.
- Kostet die Briefwahl etwas?Nein, der Versand des Wahlbriefs ist für Sie unentgeltlich (§ 36 Abs. 4 BWahlG).Antwort
Nein, der Versand des Wahlbriefs ist für Sie unentgeltlich (§ 36 Abs. 4 BWahlG).
Rechtsgrundlagen
- Bundeswahlgesetz (BWahlG) ↗
- Bundeswahlordnung (BWO) ↗
- § 12 BWahlG - Wahlrecht ↗
- § 25 BWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.