Arbeitsuchend melden
Sobald feststeht, dass Ihr Job endet, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung (§ 38 SGB III). Wer zu spät kommt, bekommt eine Woche Sperrzeit.
| Zuständig | Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Meldung sofort, online, telefonisch oder persönlich |
| Frist | drei Monate vor dem Ende; bei kürzerer Kenntnis innerhalb von drei Tagen |
| Kontakt | Servicenummer 0800 4 5555 00 (gebührenfrei) |
| Rechtsgrundlage | § 38 Absatz 1, § 159 Absatz 6 SGB III |
Zuständige Stelle
Zuständig: Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort.
Worum es geht
Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung. Sie kommt früher, noch während Sie arbeiten, und gibt der Agentur Zeit, Ihnen schon vor dem Ende eine neue Stelle zu vermitteln.
Die Pflicht gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt (§ 38 Absatz 1 SGB III). Ausgenommen sind nur betriebliche Ausbildungsverhältnisse.
Welche Frist in Ihrem Fall gilt
Welche Frist für Sie gilt
| Ihre Situation | Spätestens melden |
|---|---|
| Ende steht mehr als drei Monate vorher fest (z. B. befristeter Vertrag) | drei Monate vor dem Ende |
| Kündigung mit kürzerer Frist | innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung |
| Aufhebungsvertrag | innerhalb von drei Tagen nach der Unterschrift, wenn weniger als drei Monate bis zum Ende bleiben |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Melden
Online über die eServices der Bundesagentur, telefonisch unter 0800 4 5555 00 oder persönlich. Für die Frist genügt die Meldung mit Ihren Daten und dem Enddatum.
Beratungsgespräch
Die Agentur lädt Sie zu einem ersten Gespräch ein - persönlich oder per Video (§ 38 Absatz 1a SGB III).
Unterlagen nachreichen
Lebenslauf, Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen für die Vermittlung.
Später arbeitslos melden
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht - die folgt spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.
Besondere Fälle
- Kündigungsschutzklage
- Die Meldung ist trotzdem Pflicht. Die Klage selbst müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben.
- Neuer Job schon in Sicht
- Melden Sie sich trotzdem; klappt der Wechsel, melden Sie den Abschluss des neuen Vertrags der Agentur (§ 38 Absatz 3 SGB III).
- Freistellung bis zum Ende
- Ändert nichts an der Frist - maßgeblich ist das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Worauf es ankommt
- Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Absatz 6 SGB III).
- Eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen auslösen (§ 159 Absatz 3 SGB III).
- Heben Sie die Bestätigung der Meldung auf - sie belegt, dass Sie die Frist eingehalten haben.
Häufige Fragen
- Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie es kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.Antwort
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie es kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.
- Was passiert, wenn ich mich zu spät arbeitsuchend melde?Es tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein; in dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld.Antwort
Es tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein; in dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld.
- Kann ich mich online arbeitsuchend melden?Ja, über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Auch telefonisch und persönlich ist es möglich.Antwort
Ja, über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Auch telefonisch und persönlich ist es möglich.
- Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?Ja. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie die Kündigung gerichtlich angreifen (§ 38 Absatz 1 SGB III).Antwort
Ja. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie die Kündigung gerichtlich angreifen (§ 38 Absatz 1 SGB III).
- Ist arbeitsuchend dasselbe wie arbeitslos?Nein. Arbeitsuchend melden Sie sich vorher, solange Sie noch arbeiten. Arbeitslos melden Sie sich, wenn das Arbeitsverhältnis endet - erst damit entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.Antwort
Nein. Arbeitsuchend melden Sie sich vorher, solange Sie noch arbeiten. Arbeitslos melden Sie sich, wenn das Arbeitsverhältnis endet - erst damit entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Rechtsgrundlagen
Fristen und Sperrzeiten geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 38 und 159 SGB III. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.