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Arbeitsuchend melden

Das Wichtigste in Kürze

Sobald feststeht, dass Ihr Job endet, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung (§ 38 SGB III). Wer zu spät kommt, bekommt eine Woche Sperrzeit.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAgentur für Arbeit an Ihrem Wohnort
Gebührkostenlos
DauerMeldung sofort, online, telefonisch oder persönlich
Fristdrei Monate vor dem Ende; bei kürzerer Kenntnis innerhalb von drei Tagen
KontaktServicenummer 0800 4 5555 00 (gebührenfrei)
Rechtsgrundlage§ 38 Absatz 1, § 159 Absatz 6 SGB III

Zuständige Stelle

Zuständig: Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort.

Worum es geht

Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung. Sie kommt früher, noch während Sie arbeiten, und gibt der Agentur Zeit, Ihnen schon vor dem Ende eine neue Stelle zu vermitteln.

Die Pflicht gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt (§ 38 Absatz 1 SGB III). Ausgenommen sind nur betriebliche Ausbildungsverhältnisse.

Welche Frist in Ihrem Fall gilt

Zwei Fälle: Steht das Ende der Beschäftigung länger als drei Monate vorher fest, melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend. Erfahren Sie es kurzfristiger, etwa durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Zugang. Wer die Frist versäumt, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche.
Eigene Darstellung nach § 38 Absatz 1, § 159 Absatz 6 SGB III.

Welche Frist für Sie gilt

Ihre SituationSpätestens melden
Ende steht mehr als drei Monate vorher fest (z. B. befristeter Vertrag)drei Monate vor dem Ende
Kündigung mit kürzerer Fristinnerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung
Aufhebungsvertraginnerhalb von drei Tagen nach der Unterschrift, wenn weniger als drei Monate bis zum Ende bleiben

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Melden

    Online über die eServices der Bundesagentur, telefonisch unter 0800 4 5555 00 oder persönlich. Für die Frist genügt die Meldung mit Ihren Daten und dem Enddatum.

  2. Beratungsgespräch

    Die Agentur lädt Sie zu einem ersten Gespräch ein - persönlich oder per Video (§ 38 Absatz 1a SGB III).

  3. Unterlagen nachreichen

    Lebenslauf, Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen für die Vermittlung.

  4. Später arbeitslos melden

    Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht - die folgt spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.

Besondere Fälle

Kündigungsschutzklage
Die Meldung ist trotzdem Pflicht. Die Klage selbst müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben.
Neuer Job schon in Sicht
Melden Sie sich trotzdem; klappt der Wechsel, melden Sie den Abschluss des neuen Vertrags der Agentur (§ 38 Absatz 3 SGB III).
Freistellung bis zum Ende
Ändert nichts an der Frist - maßgeblich ist das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Worauf es ankommt

  • Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Absatz 6 SGB III).
  • Eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen auslösen (§ 159 Absatz 3 SGB III).
  • Heben Sie die Bestätigung der Meldung auf - sie belegt, dass Sie die Frist eingehalten haben.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Fristen und Sperrzeiten geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 38 und 159 SGB III. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.