Aufenthaltsgestattung: Ihr Aufenthalt im Asylverfahren
Wer einen Asylantrag stellt, darf sich während des Verfahrens in Deutschland aufhalten - das ist die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG). Die Bescheinigung darüber stellt zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, später die Ausländerbehörde (§ 63). Eine Beschäftigung ist frühestens drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags möglich, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 61).
| Zuständig | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, danach die Ausländerbehörde am Wohnort |
|---|---|
| Gebühr | keine für die Bescheinigung |
| Dauer | bis zum Abschluss des Asylverfahrens |
| Frist | in bestimmten Fällen Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 63 Abs. 1 AsylG) |
| Rechtsgrundlage | §§ 55, 61, 63 Asylgesetz |
Zuständige Stelle
Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, danach die Ausländerbehörde am Wohnort. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein gesetzliches Recht, für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu bleiben. Das Asylgesetz ist an die europäische Asylreform angepasst; die Gestattung knüpft an die Voraussetzungen der EU-Verordnung 2024/1348 an.
Über die Gestattung erhalten Sie eine Bescheinigung mit Lichtbild. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Banken.
Wer die Bescheinigung ausstellt
| Phase | Zuständig |
|---|---|
| Solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
| Danach | Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie wohnen |
Arbeiten im Asylverfahren
Solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht erlaubt. Drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags ist eine Beschäftigung aber zu erlauben, wenn das Verfahren noch läuft und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder keine Zustimmung nötig ist (§ 61 Abs. 1 AsylG). In bestimmten Fällen, etwa wenn ein anderer EU-Staat für das Verfahren zuständig sein könnte, gilt eine Frist von sechs Monaten.
Die Erlaubnis erteilt die Ausländerbehörde. Arbeiten Sie nie ohne diese Erlaubnis.
Nach der Entscheidung
Wird Schutz zuerkannt, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Wird der Antrag abgelehnt, endet die Gestattung; kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, kommt eine Duldung in Betracht.
Was Sie brauchen
- Ankunftsnachweis oder Asylantragsbestätigung
- Ausweisdokumente, soweit vorhanden
- Lichtbild
- für eine Arbeitserlaubnis: Arbeitsangebot des Arbeitgebers
Checkliste: Im Asylverfahren
Wichtig für den Alltag:
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So läuft es ab
Asylantrag stellen
Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Bescheinigung erhalten
Das Bundesamt oder die Ausländerbehörde stellt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus.
Arbeit beantragen
Frühestens drei Monate nach der Registrierung, bei der Ausländerbehörde.
Entscheidung abwarten
Je nach Ausgang folgt eine Aufenthaltserlaubnis oder die Ausreisepflicht.
Besondere Fälle
- Anderer EU-Staat könnte zuständig sein
- Dann beträgt die Wartefrist für eine Beschäftigung sechs statt drei Monate.
- Vorher schon ein Aufenthaltstitel
- Ein Titel mit mehr als sechs Monaten Geltungsdauer kann fortgelten, wenn rechtzeitig die Verlängerung beantragt wurde (§ 55 Abs. 2 AsylG).
Worauf es ankommt
- Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern gilt nur für das Asylverfahren.
- Fristen im Asylverfahren sind kurz - lassen Sie sich früh beraten.
- Eine Beschäftigung braucht immer eine Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Häufige Fragen
- Was ist eine Aufenthaltsgestattung?Das Recht, sich während des Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten (§ 55 AsylG). Sie ist kein Aufenthaltstitel.Antwort
Das Recht, sich während des Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten (§ 55 AsylG). Sie ist kein Aufenthaltstitel.
- Wer stellt die Bescheinigung aus?Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, danach die Ausländerbehörde (§ 63 AsylG).Antwort
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, danach die Ausländerbehörde (§ 63 AsylG).
- Darf ich mit Aufenthaltsgestattung arbeiten?Frühestens drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und meist mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.Antwort
Frühestens drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und meist mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Wie lange gilt die Aufenthaltsgestattung?Bis zum Abschluss des Asylverfahrens.Antwort
Bis zum Abschluss des Asylverfahrens.
- Was passiert nach der Ablehnung?Die Gestattung endet. Kann nicht abgeschoben werden, ist eine Duldung möglich.Antwort
Die Gestattung endet. Kann nicht abgeschoben werden, ist eine Duldung möglich.
- Brauche ich für die Bescheinigung ein Foto?Ja, die Bescheinigung enthält ein Lichtbild.Antwort
Ja, die Bescheinigung enthält ein Lichtbild.
Rechtsgrundlagen
- § 55 AsylG - Aufenthaltsgestattung ↗
- § 61 AsylG - Erwerbstätigkeit ↗
- § 63 AsylG - Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 55, 61, 63 Asylgesetz in der an die EU-Asylreform angepassten Fassung (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.