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Aufenthaltsgestattung: Ihr Aufenthalt im Asylverfahren

Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Asylantrag stellt, darf sich während des Verfahrens in Deutschland aufhalten - das ist die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG). Die Bescheinigung darüber stellt zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, später die Ausländerbehörde (§ 63). Eine Beschäftigung ist frühestens drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags möglich, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 61).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBundesamt für Migration und Flüchtlinge, danach die Ausländerbehörde am Wohnort
Gebührkeine für die Bescheinigung
Dauerbis zum Abschluss des Asylverfahrens
Fristin bestimmten Fällen Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 63 Abs. 1 AsylG)
Rechtsgrundlage§§ 55, 61, 63 Asylgesetz

Zuständige Stelle

Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, danach die Ausländerbehörde am Wohnort. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein gesetzliches Recht, für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu bleiben. Das Asylgesetz ist an die europäische Asylreform angepasst; die Gestattung knüpft an die Voraussetzungen der EU-Verordnung 2024/1348 an.

Über die Gestattung erhalten Sie eine Bescheinigung mit Lichtbild. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Banken.

Wer die Bescheinigung ausstellt

PhaseZuständig
Solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssenBundesamt für Migration und Flüchtlinge
DanachAusländerbehörde, in deren Bezirk Sie wohnen

Arbeiten im Asylverfahren

Solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht erlaubt. Drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags ist eine Beschäftigung aber zu erlauben, wenn das Verfahren noch läuft und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder keine Zustimmung nötig ist (§ 61 Abs. 1 AsylG). In bestimmten Fällen, etwa wenn ein anderer EU-Staat für das Verfahren zuständig sein könnte, gilt eine Frist von sechs Monaten.

Die Erlaubnis erteilt die Ausländerbehörde. Arbeiten Sie nie ohne diese Erlaubnis.

Nach der Entscheidung

Wird Schutz zuerkannt, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Wird der Antrag abgelehnt, endet die Gestattung; kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, kommt eine Duldung in Betracht.

Was Sie brauchen

  • Ankunftsnachweis oder Asylantragsbestätigung
  • Ausweisdokumente, soweit vorhanden
  • Lichtbild
  • für eine Arbeitserlaubnis: Arbeitsangebot des Arbeitgebers

Checkliste: Im Asylverfahren

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So läuft es ab

  1. Asylantrag stellen

    Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

  2. Bescheinigung erhalten

    Das Bundesamt oder die Ausländerbehörde stellt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus.

  3. Arbeit beantragen

    Frühestens drei Monate nach der Registrierung, bei der Ausländerbehörde.

  4. Entscheidung abwarten

    Je nach Ausgang folgt eine Aufenthaltserlaubnis oder die Ausreisepflicht.

Besondere Fälle

Anderer EU-Staat könnte zuständig sein
Dann beträgt die Wartefrist für eine Beschäftigung sechs statt drei Monate.
Vorher schon ein Aufenthaltstitel
Ein Titel mit mehr als sechs Monaten Geltungsdauer kann fortgelten, wenn rechtzeitig die Verlängerung beantragt wurde (§ 55 Abs. 2 AsylG).

Worauf es ankommt

  • Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern gilt nur für das Asylverfahren.
  • Fristen im Asylverfahren sind kurz - lassen Sie sich früh beraten.
  • Eine Beschäftigung braucht immer eine Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 55, 61, 63 Asylgesetz in der an die EU-Asylreform angepassten Fassung (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.