Niederlassungserlaubnis beantragen
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit. Im Regelfall erteilt sie die Ausländerbehörde nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, gesichertem Lebensunterhalt, 60 Monaten Rentenbeiträgen und Deutschkenntnissen auf Niveau B1. Fachkräfte bekommen sie nach drei, mit einer Ausbildung oder einem Studium in Deutschland bereits nach zwei Jahren.
| Zuständig | Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | 113 Euro im Regelfall, 147 Euro für Hochqualifizierte, 124 Euro für eine selbständige Tätigkeit, 55 Euro für Minderjährige, 109 Euro für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU |
| Dauer | mehrere Wochen bis mehrere Monate - die Prüfung von Rentenzeiten, Einkommen und Sprachnachweisen braucht Zeit |
| Frist | keine feste Frist, aber der bisherige Aufenthaltstitel muss bis zur Entscheidung gültig bleiben |
| Rechtsgrundlage | § 9, § 18c Aufenthaltsgesetz; §§ 44, 44a, 50 Aufenthaltsverordnung |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Die Niederlassungserlaubnis unterscheidet sich von der Aufenthaltserlaubnis dadurch, dass sie nicht befristet ist und keiner Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit unterliegt (§ 9 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) - jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit ist erlaubt.
Der Regelweg braucht fünf Jahre Vorbesitz einer Aufenthaltserlaubnis. Für Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g verkürzt § 18c Aufenthaltsgesetz die Frist auf drei Jahre, bei einer in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium auf zwei Jahre.
Solange die Ausländerbehörde über Ihren Antrag noch nicht entschieden hat, erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung. Einen Überblick über die ersten Schritte nach der Einreise gibt die Lebenslage Neu in Deutschland.
Zwei Wege zur Niederlassungserlaubnis
Die Voraussetzungen im Regelfall
| Voraussetzung (§ 9 Abs. 2 AufenthG) | Was das bedeutet |
|---|---|
| 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis | ununterbrochener Vorbesitz, frühere Zeiten werden teils angerechnet |
| Lebensunterhalt gesichert | ohne Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe aus eigenem Einkommen bestreiten können |
| 60 Monate Rentenbeiträge | Pflicht- oder freiwillige Beiträge; Kinderbetreuung und häusliche Pflege werden angerechnet |
| Keine Sicherheitsbedenken | kein entgegenstehender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
| Erwerbstätigkeit erlaubt | die Beschäftigung ist dem Antragsteller gestattet, falls er Arbeitnehmer ist |
| Deutsch auf Niveau B1 | nachgewiesen z. B. durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs |
| Grundkenntnisse Rechts-/Gesellschaftsordnung | ebenfalls durch den Integrationskurs oder den Einbürgerungstest nachweisbar |
| Ausreichender Wohnraum | für die antragstellende Person und mitlebende Familienangehörige |
Schneller als Fachkraft
Regelweg
5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Rentenbeiträge (§ 9 AufenthG).
Fachkräfte
3 Jahre mit Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g, 36 Monate Rentenbeiträge (§ 18c AufenthG).
Mit Ausbildung oder Studium in Deutschland
2 Jahre, 24 Monate Rentenbeiträge.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn eine Person die Voraussetzungen zu Rentenbeiträgen und Erwerbstätigkeit erfüllt (§ 9 Absatz 3 AufenthG).
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Wer zusätzlich Rechte in anderen EU-Staaten braucht, etwa um dort zu arbeiten oder sich länger aufzuhalten, kann statt der nationalen Niederlassungserlaubnis die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen. Sie kostet 109 Euro (§ 44a Aufenthaltsverordnung) und setzt dieselben Kernvoraussetzungen voraus.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Fristen prüfen
Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis im Regelfall, drei oder zwei Jahre als Fachkraft nach § 18c AufenthG.
Rentenauskunft einholen
Bei der Deutschen Rentenversicherung - zeigt die 60 beziehungsweise 36 oder 24 Monate Beiträge.
Sprachnachweis vorlegen
B1-Zertifikat und Nachweis der Grundkenntnisse, meist über den abgeschlossenen Integrationskurs.
Termin bei der Ausländerbehörde
Mit allen Nachweisen; der bisherige Aufenthaltstitel muss bis dahin gültig sein oder rechtzeitig verlängert werden.
Entscheidung und Abholung
Die Karte wird persönlich abgeholt, da erneut Fingerabdrücke abgenommen werden.
Besondere Fälle
- Krankheit oder Behinderung
- Von den Voraussetzungen zu Sprache und Grundkenntnissen wird abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung die Erfüllung unmöglich macht (§ 9 Absatz 2 Satz 3 AufenthG).
- Einfache Verständigung genügt
- Wer sich auf einfache Art mündlich auf Deutsch verständigen kann und nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war, muss die volle B1-Anforderung nicht erfüllen (§ 9 Absatz 2 Satz 6 AufenthG).
- Ehegatten von Fachkräften
- Für den Ehegatten einer Person mit Niederlassungserlaubnis nach § 18c gilt eine eigene, ebenfalls verkürzte Regelung (§ 9 Absatz 3a AufenthG).
- Minderjährige
- Für die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Absatz 1 AufenthG an Minderjährige beträgt die Gebühr nur 55 Euro (§ 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung).
Worauf es ankommt
- Der bisherige Aufenthaltstitel muss bis zur Entscheidung gültig bleiben oder rechtzeitig verlängert werden.
- Die Abholung der Karte ist immer persönlich, weil erneut Fingerabdrücke abgenommen werden.
- Termine sind in vielen Städten online buchbar, der Antrag selbst meist nur persönlich.
Häufige Fragen
- Wie lange muss ich für die Niederlassungserlaubnis in Deutschland leben?Im Regelfall fünf Jahre mit Aufenthaltserlaubnis. Fachkräfte mit bestimmten Aufenthaltstiteln bekommen sie nach drei, mit einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium nach zwei Jahren.Antwort
Im Regelfall fünf Jahre mit Aufenthaltserlaubnis. Fachkräfte mit bestimmten Aufenthaltstiteln bekommen sie nach drei, mit einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium nach zwei Jahren.
- Was kostet die Niederlassungserlaubnis?113 Euro im Regelfall, 147 Euro für Hochqualifizierte, 124 Euro für eine selbständige Tätigkeit und 55 Euro für Minderjährige nach § 35 Aufenthaltsgesetz.Antwort
113 Euro im Regelfall, 147 Euro für Hochqualifizierte, 124 Euro für eine selbständige Tätigkeit und 55 Euro für Minderjährige nach § 35 Aufenthaltsgesetz.
- Welche Sprachkenntnisse brauche ich?Deutsch auf Niveau B1, meist nachgewiesen über den erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. In Einzelfällen wird davon abgesehen, etwa wegen Krankheit oder Behinderung.Antwort
Deutsch auf Niveau B1, meist nachgewiesen über den erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. In Einzelfällen wird davon abgesehen, etwa wegen Krankheit oder Behinderung.
- Muss ich 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben?Im Regelfall ja - Pflicht- oder freiwillige Beiträge. Zeiten der Kinderbetreuung und häuslichen Pflege werden angerechnet. Fachkräfte brauchen nur 36 oder 24 Monate.Antwort
Im Regelfall ja - Pflicht- oder freiwillige Beiträge. Zeiten der Kinderbetreuung und häuslichen Pflege werden angerechnet. Fachkräfte brauchen nur 36 oder 24 Monate.
- Ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet?Ja. Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Einschränkung der Erwerbstätigkeit (§ 9 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz).Antwort
Ja. Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Einschränkung der Erwerbstätigkeit (§ 9 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz).
- Was ist der Unterschied zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?Beide sind unbefristet. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gibt zusätzlich Rechte in anderen EU-Staaten und kostet 109 Euro.Antwort
Beide sind unbefristet. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gibt zusätzlich Rechte in anderen EU-Staaten und kostet 109 Euro.
Rechtsgrundlagen
- § 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis ↗
- § 18c AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ↗
- § 81 AufenthG - Beantragung des Aufenthaltstitels ↗
- § 44 AufenthV - Gebühren für die Niederlassungserlaubnis ↗
- § 44a AufenthV - Gebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ↗
- § 50 AufenthV - Gebühren zugunsten Minderjähriger ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 9, 18c Aufenthaltsgesetz und §§ 44, 44a, 50 Aufenthaltsverordnung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.