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Niederlassungserlaubnis beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit. Im Regelfall erteilt sie die Ausländerbehörde nach fünf Jahren mit Aufenthalts­erlaubnis, gesichertem Lebensunterhalt, 60 Monaten Rentenbeiträgen und Deutschkenntnissen auf Niveau B1. Fachkräfte bekommen sie nach drei, mit einer Ausbildung oder einem Studium in Deutschland bereits nach zwei Jahren.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr113 Euro im Regelfall, 147 Euro für Hochqualifizierte, 124 Euro für eine selbständige Tätigkeit, 55 Euro für Minderjährige, 109 Euro für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Dauermehrere Wochen bis mehrere Monate - die Prüfung von Rentenzeiten, Einkommen und Sprachnachweisen braucht Zeit
Fristkeine feste Frist, aber der bisherige Aufenthaltstitel muss bis zur Entscheidung gültig bleiben
Rechtsgrundlage§ 9, § 18c Aufenthaltsgesetz; §§ 44, 44a, 50 Aufenthaltsverordnung

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Die Niederlassungserlaubnis unterscheidet sich von der Aufenthaltserlaubnis dadurch, dass sie nicht befristet ist und keiner Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit unterliegt (§ 9 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) - jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit ist erlaubt.

Der Regelweg braucht fünf Jahre Vorbesitz einer Aufenthaltserlaubnis. Für Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g verkürzt § 18c Aufenthaltsgesetz die Frist auf drei Jahre, bei einer in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium auf zwei Jahre.

Solange die Ausländerbehörde über Ihren Antrag noch nicht entschieden hat, erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung. Einen Überblick über die ersten Schritte nach der Einreise gibt die Lebenslage Neu in Deutschland.

Zwei Wege zur Niederlassungserlaubnis

Schema: Regelweg nach fünf Jahren mit gesichertem Lebensunterhalt, 60 Monaten Rentenbeiträgen, Deutsch auf Niveau B1, Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ausreichendem Wohnraum. Weg für Fachkräfte nach drei, mit Ausbildung oder Studium in Deutschland nach zwei Jahren. Beide Wege münden in die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Schematische Darstellung der Voraussetzungen, kein Antragsformular.

Die Voraussetzungen im Regelfall

Voraussetzung (§ 9 Abs. 2 AufenthG)Was das bedeutet
5 Jahre Aufenthaltserlaubnisununterbrochener Vorbesitz, frühere Zeiten werden teils angerechnet
Lebensunterhalt gesichertohne Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe aus eigenem Einkommen bestreiten können
60 Monate RentenbeiträgePflicht- oder freiwillige Beiträge; Kinderbetreuung und häusliche Pflege werden angerechnet
Keine Sicherheitsbedenkenkein entgegenstehender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Erwerbstätigkeit erlaubtdie Beschäftigung ist dem Antragsteller gestattet, falls er Arbeitnehmer ist
Deutsch auf Niveau B1nachgewiesen z. B. durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs
Grundkenntnisse Rechts-/Gesellschaftsordnungebenfalls durch den Integrationskurs oder den Einbürgerungstest nachweisbar
Ausreichender Wohnraumfür die antragstellende Person und mitlebende Familienangehörige

Schneller als Fachkraft

Regelweg

5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Rentenbeiträge (§ 9 AufenthG).

Fachkräfte

3 Jahre mit Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g, 36 Monate Rentenbeiträge (§ 18c AufenthG).

Mit Ausbildung oder Studium in Deutschland

2 Jahre, 24 Monate Rentenbeiträge.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn eine Person die Voraussetzungen zu Rentenbeiträgen und Erwerbstätigkeit erfüllt (§ 9 Absatz 3 AufenthG).

Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Wer zusätzlich Rechte in anderen EU-Staaten braucht, etwa um dort zu arbeiten oder sich länger aufzuhalten, kann statt der nationalen Niederlassungserlaubnis die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen. Sie kostet 109 Euro (§ 44a Aufenthaltsverordnung) und setzt dieselben Kernvoraussetzungen voraus.

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Fristen prüfen

    Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis im Regelfall, drei oder zwei Jahre als Fachkraft nach § 18c AufenthG.

  2. Rentenauskunft einholen

    Bei der Deutschen Rentenversicherung - zeigt die 60 beziehungsweise 36 oder 24 Monate Beiträge.

  3. Sprachnachweis vorlegen

    B1-Zertifikat und Nachweis der Grundkenntnisse, meist über den abgeschlossenen Integrationskurs.

  4. Termin bei der Ausländerbehörde

    Mit allen Nachweisen; der bisherige Aufenthaltstitel muss bis dahin gültig sein oder rechtzeitig verlängert werden.

  5. Entscheidung und Abholung

    Die Karte wird persönlich abgeholt, da erneut Fingerabdrücke abgenommen werden.

Besondere Fälle

Krankheit oder Behinderung
Von den Voraussetzungen zu Sprache und Grundkenntnissen wird abgesehen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung die Erfüllung unmöglich macht (§ 9 Absatz 2 Satz 3 AufenthG).
Einfache Verständigung genügt
Wer sich auf einfache Art mündlich auf Deutsch verständigen kann und nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war, muss die volle B1-Anforderung nicht erfüllen (§ 9 Absatz 2 Satz 6 AufenthG).
Ehegatten von Fachkräften
Für den Ehegatten einer Person mit Niederlassungserlaubnis nach § 18c gilt eine eigene, ebenfalls verkürzte Regelung (§ 9 Absatz 3a AufenthG).
Minderjährige
Für die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Absatz 1 AufenthG an Minderjährige beträgt die Gebühr nur 55 Euro (§ 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung).

Worauf es ankommt

  • Der bisherige Aufenthaltstitel muss bis zur Entscheidung gültig bleiben oder rechtzeitig verlängert werden.
  • Die Abholung der Karte ist immer persönlich, weil erneut Fingerabdrücke abgenommen werden.
  • Termine sind in vielen Städten online buchbar, der Antrag selbst meist nur persönlich.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 9, 18c Aufenthaltsgesetz und §§ 44, 44a, 50 Aufenthaltsverordnung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.