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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT): Karte und PIN

Das Wichtigste in Kürze

Aufenthaltstitel werden als Karte im Scheckkartenformat ausgegeben, dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Im Chip sind Lichtbild, zwei Fingerabdrücke und die Angaben zum Titel gespeichert. Eine Neuausstellung kostet 67 Euro, außer bei unverschuldetem Chipdefekt (§ 78 AufenthG, § 45c AufenthV).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr67 Euro bei Neuausstellung, zum Beispiel wegen neuen Passes, abgelaufener technischer Kartennutzungsdauer oder Verlust (§ 45c AufenthV)
Dauerdie Karte wird zentral hergestellt, bis zur Abholung vergehen meist mehrere Wochen
Rechtsgrundlage§ 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Seit 2011 werden Aufenthaltstitel als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt - umgangssprachlich elektronischer Aufenthaltstitel oder eAT. Die Karte trägt sichtbar aufgedruckte Angaben wie Name, Lichtbild, Art des Titels und eine sechsstellige Zugangsnummer, zusätzlich enthält der Chip Fingerabdrücke und die Daten für die Online-Ausweisfunktion (§ 78 Absatz 1 AufenthG).

Die technische Nutzungsdauer der Karte ist begrenzt, deshalb muss sie unabhängig von Ihrem Aufenthaltsrecht gelegentlich erneuert werden.

Was auf der Karte steht

Die eAT-Karte zeigt sichtbar aufgedruckte Angaben wie Name, Lichtbild, Art und Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels, Gültigkeitsdauer und die sechsstellige Zugangsnummer. Im Chip sind zusätzlich zwei Fingerabdrücke und die Daten für die Online-Ausweisfunktion gespeichert. Eine maschinenlesbare Zone macht die Angaben automatisiert lesbar, nach § 78 Absatz 1 und 2 AufenthG.
Schematische Darstellung, kein Abbild einer echten Karte.

Wann eine neue Karte nötig wird

Neuer Pass

Ändert sich die Seriennummer des zugehörigen Passes, muss die Karte ersetzt werden.

Technische Nutzungsdauer

Läuft unabhängig vom Aufenthaltsrecht nach einigen Jahren ab.

Geänderte Angaben

Etwa nach Namensänderung oder Umzug.

Verlust oder Defekt

Bei unverschuldetem Chipdefekt entfällt die Gebühr (§ 45c Absatz 2 AufenthV).

Online-Ausweisfunktion und PIN

Mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion und der AusweisApp lassen sich viele Verwaltungsleistungen online erledigen; die nötige PIN erhalten Sie getrennt per Post. Ob und in welcher Höhe für das Einschalten, Entsperren oder Neusetzen der PIN eine Gebühr anfällt, handhaben Kommunen unterschiedlich - fragen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde nach, statt sich auf eine feste Zahl zu verlassen.

Verlust oder Diebstahl

Melden Sie den Verlust sofort der Ausländerbehörde, bei Diebstahl zusätzlich der Polizei, und lassen Sie die Online-Ausweisfunktion sperren. Ihr Aufenthaltsrecht selbst geht durch den Verlust der Karte nicht verloren, nur der Nachweis fehlt.

Was Sie brauchen

0 von 5 erledigt

Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.

Besondere Fälle

Der Chip meiner Karte funktioniert nicht mehr - muss ich trotzdem zahlen?
Ist der Defekt ohne Ihr Verschulden entstanden, entfällt die Gebühr für die Neuausstellung (§ 45c Absatz 2 AufenthV). Schildern Sie den Defekt bei der Antragstellung genau.
Ich habe meine PIN vergessen - was nun?
Eine vergessene oder gesperrte PIN können Sie bei Ihrer Ausländerbehörde neu setzen lassen. Fragen Sie vorab nach den dort geltenden Kosten, da sich die Praxis von Kommune zu Kommune unterscheidet.

Worauf es ankommt

  • Die Abholung der Karte ist immer persönlich, weil Fingerabdrücke mit dem Chip abgeglichen werden.
  • Der PIN-Brief kommt getrennt mit der Post, meist kurz nach der Bestellung der Karte.
  • Verlust oder Diebstahl sofort melden, auch wenn das Aufenthaltsrecht selbst davon unberührt bleibt.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 78 Absatz 1 und 2 AufenthG (aufgedruckte Angaben einschließlich Zugangsnummer, maschinenlesbare Zone) und § 45c AufenthV (Neuausstellung 67 Euro, Ausnahme bei unverschuldetem Chipdefekt). Zu Gebühren für PIN-Dienste wurde bewusst keine feste Zahl genannt, weil die kommunale Praxis uneinheitlich ist. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.