Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen
Arbeitslos melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag ohne Arbeit, online oder persönlich; bis zu drei Monate vorher ist es schon möglich (§ 141 SGB III). Arbeitslosengeld gibt es erst ab dem Tag der Meldung - es beträgt 60 Prozent des Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent.
| Zuständig | Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Meldung sofort; Bescheid über das Arbeitslosengeld nach Prüfung des Antrags |
| Frist | spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit |
| Kontakt | Servicenummer 0800 4 5555 00 (gebührenfrei) |
| Rechtsgrundlage | §§ 141, 142, 147, 149 SGB III |
Zuständige Stelle
Zuständig: Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort.
Worum es geht
Die Arbeitslosmeldung ist die Voraussetzung für das Arbeitslosengeld - rückwirkend gibt es nichts. Sie kommt zusätzlich zur früheren Arbeitsuchendmeldung.
Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 142 SGB III). Reicht das nicht oder ist der Anspruch verbraucht, ist das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter der nächste Schritt.
Wann Sie sich melden können und wie es weitergeht
Wie lange es Arbeitslosengeld gibt
| Versicherungspflichtig beschäftigt | ab Alter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | - | 6 Monate |
| 16 Monate | - | 8 Monate |
| 20 Monate | - | 10 Monate |
| 24 Monate | - | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 Jahre | 24 Monate |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Arbeitslos melden
Online im Portal der Bundesagentur oder persönlich - frühestens drei Monate vorher, spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.
Arbeitslosengeld beantragen
Der Antrag folgt online oder auf Papier, mit den Angaben zu Ihrem letzten Job.
Beratungsgespräch
Die Agentur führt ein persönliches Gespräch zur Vermittlung (§ 141 Absatz 4 SGB III).
Eigenbemühungen nachweisen
Bewerbungen dokumentieren, Termine wahrnehmen.
Änderungen melden
Neue Arbeit, Krankheit, Umzug oder Urlaub unverzüglich mitteilen.
Besondere Fälle
- Agentur am ersten Tag geschlossen
- Die Meldung am nächsten Öffnungstag wirkt auf den ersten Tag zurück (§ 141 Absatz 2 SGB III).
- Unterbrechung
- Die Meldung erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen unterbrochen ist oder Sie eine Arbeit aufnehmen, ohne es mitzuteilen (§ 141 Absatz 3 SGB III).
- Eigene Kündigung
- Ohne wichtigen Grund ruht das Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III).
- Arbeitslosengeld reicht nicht
- Zusätzlich oder anschließend kann Grundsicherungsgeld zustehen.
Worauf es ankommt
- Arbeitslosengeld gibt es nicht rückwirkend - entscheidend ist der Tag der Meldung.
- Die Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III).
- Termine bei der Agentur sind Pflicht; ein versäumter Termin kann eine Sperrzeit auslösen.
Häufige Fragen
- Wann muss ich mich arbeitslos melden?Spätestens am ersten Tag ohne Arbeit. Frühestens geht es drei Monate vorher.Antwort
Spätestens am ersten Tag ohne Arbeit. Frühestens geht es drei Monate vorher.
- Kann ich mich online arbeitslos melden?Ja, elektronisch im Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der Agentur vor Ort (§ 141 SGB III).Antwort
Ja, elektronisch im Portal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der Agentur vor Ort (§ 141 SGB III).
- Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.Antwort
60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
- Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?Zwischen sechs und zwölf Monaten, ab 50 Jahren bis zu 24 Monate - je nach Dauer der Beschäftigung und Alter.Antwort
Zwischen sechs und zwölf Monaten, ab 50 Jahren bis zu 24 Monate - je nach Dauer der Beschäftigung und Alter.
- Gibt es Arbeitslosengeld rückwirkend?Nein. Es wird erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt.Antwort
Nein. Es wird erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt.
Rechtsgrundlagen
- § 141 SGB III - Arbeitslosmeldung ↗
- § 142 SGB III - Anwartschaftszeit ↗
- § 147 SGB III - Anspruchsdauer ↗
- § 149 SGB III - Höhe des Arbeitslosengeldes ↗
- § 159 SGB III - Sperrzeit ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 141-149 und 159 SGB III. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.