Vollstreckungsbescheid beantragen
Hat der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid - spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids (§ 701 ZPO). Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 699 ZPO).
| Zuständig | das Mahngericht, das auch den Mahnbescheid erlassen hat |
|---|---|
| Gebühr | in der bereits gezahlten Mahnverfahrensgebühr enthalten |
| Dauer | Zustellung meist innerhalb weniger Tage bis Wochen |
| Frist | Antrag binnen 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids (§ 701 ZPO), Einspruch binnen 2 Wochen (§ 700 ZPO) |
| Rechtsgrundlage | §§ 699, 700, 701 ZPO |
Zuständige Stelle
Zuständig: das Mahngericht, das auch den Mahnbescheid erlassen hat.
Worum es geht
Hat der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 Absatz 1 ZPO). Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gestellt werden und muss angeben, ob und welche Zahlungen bereits auf den Mahnbescheid geleistet wurden.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Absatz 1 ZPO) - damit können Sie bereits die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn der Schuldner noch Einspruch einlegen kann.
So wird der Mahnbescheid vollstreckbar
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Widerspruchsfrist abwarten
Die zweiwöchige Frist aus dem Mahnbescheid muss abgelaufen sein (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
Vollstreckungsbescheid beantragen
Spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, sonst verfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO).
Zustellung an den Schuldner
Von Amts wegen oder im Parteibetrieb, je nach Antrag (§ 699 Absatz 4 ZPO).
Einspruchsfrist abwarten
2 Wochen nach Zustellung - legt der Schuldner keinen Einspruch ein, bleibt es beim Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO).
Zwangsvollstreckung betreiben
Der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar wie ein Versäumnisurteil (§ 700 Absatz 1 ZPO).
Besondere Fälle
- Schuldner legt Einspruch ein
- Dann gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab, und es wird wie nach Eingang einer Klage weiterverfahren (§ 700 Absatz 3 und 4 ZPO).
- Antrag erst nach 6 Monaten gestellt
- Dann fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg - ein neues Mahnverfahren muss von vorn beginnen (§ 701 ZPO).
- Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben
- Legt der Schuldner wirksam Einspruch ein und fehlen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil, hebt das Gericht den Vollstreckungsbescheid auf (§ 700 Absatz 6 ZPO).
Worauf es ankommt
- Beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid nicht zu spät - nach sechs Monaten verfällt die Wirkung des Mahnbescheids (§ 701 ZPO).
- Auch nach dem Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch zwei Wochen lang Einspruch einlegen.
- Für die eigentliche Zwangsvollstreckung brauchen Sie zusätzlich einen Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht.
Häufige Fragen
- Wann kann ich den Vollstreckungsbescheid beantragen?Frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist und spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids (§§ 699, 701 ZPO).Antwort
Frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist und spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids (§§ 699, 701 ZPO).
- Was ist ein Vollstreckungsbescheid?Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich und erlaubt die Zwangsvollstreckung (§ 700 Absatz 1 ZPO).Antwort
Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich und erlaubt die Zwangsvollstreckung (§ 700 Absatz 1 ZPO).
- Kann der Schuldner noch etwas dagegen tun?Ja, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann er Einspruch einlegen (§ 700 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 339 ZPO).Antwort
Ja, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann er Einspruch einlegen (§ 700 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 339 ZPO).
- Was passiert, wenn ich zu spät beantrage?Nach sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids verfällt dessen Wirkung - ein neues Mahnverfahren ist nötig (§ 701 ZPO).Antwort
Nach sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids verfällt dessen Wirkung - ein neues Mahnverfahren ist nötig (§ 701 ZPO).
- Kostet der Vollstreckungsbescheid zusätzliche Gebühren?Nein, er ist in der bereits gezahlten Mahnverfahrensgebühr enthalten.Antwort
Nein, er ist in der bereits gezahlten Mahnverfahrensgebühr enthalten.
- Kann ich sofort vollstrecken?Ja, der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, auch während die zweiwöchige Einspruchsfrist noch läuft (§ 700 Absatz 1 ZPO).Antwort
Ja, der Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, auch während die zweiwöchige Einspruchsfrist noch läuft (§ 700 Absatz 1 ZPO).
Rechtsgrundlagen
- § 699 ZPO - Vollstreckungsbescheid ↗
- § 700 ZPO - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ↗
- § 701 ZPO - Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids ↗
Geprüft am 22. Oktober 2026 gegen §§ 699, 700 und 701 ZPO. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.