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Wohngeldstelle

Wohngeldstelle
Das Wichtigste in Kürze

Die Wohngeldstelle zahlt den Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für Haushalte, deren Einkommen knapp nicht für die Miete reicht. Zuständig ist die Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG). Wer schon Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommt, erhält kein Wohngeld zusätzlich - die Wohnkosten stecken dort bereits drin.

Das Wichtigste zu diesem Amt
Zuständigdie Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG, nach Landesrecht bestimmt)
Gebühralle Leistungen kostenlos
KontaktWohngeldstelle oder Bürgeramt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung
RechtsgrundlageWohngeldgesetz (WoGG)

Wohngeldstelle in Ihrer Stadt

Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Auf einen Blick

Wohngeldstelle: Wohngeld als Zuschuss zur Miete. Träger: Gemeinde und Landkreis oder kreisfreie Stadt (je nach Land bei der Gemeinde oder beim Landkreis). Behördengänge: Wohngeld beantragen.
Eigene Darstellung von stadt.info, Träger nach Bundes- und Landesrecht.

Behördengänge im Überblick

Worum es geht

Wohngeld gibt es als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder, bei Wohneigentum, als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) - für den selbst genutzten Wohnraum (§ 1 WoGG). Es richtet sich nach drei Größen: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG).

Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich aus: Wer eine der beiden Leistungen bekommt, hat keinen Anspruch auf die andere, weil die Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld schon enthalten sind (§ 20 WoGG).

Was die Wohngeldstelle erledigt

  • Wohngeld beantragen - als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
  • Höhe des Wohngeldes berechnen und den Bewilligungszeitraum festlegen, in der Regel zwölf Monate (§ 25 WoGG)
  • Änderungen prüfen, etwa bei Umzug, neuem Einkommen oder neuen Haushaltsmitgliedern
  • Fortschreibung der Höchstbeträge und der Wohngeldhöhe alle zwei Jahre (§ 43 WoGG), zuletzt zum 1. Januar 2025

Wohngeld oder Grundsicherungsgeld?

WohngeldGrundsicherungsgeld (Jobcenter)
Für wenHaushalte, deren Einkommen knapp nicht für Miete und Lebensunterhalt reichtHaushalte, deren Einkommen und Vermögen insgesamt nicht reichen
Umfangnur Zuschuss zur Miete oder BelastungRegelbedarf plus angemessene Wohnkosten vollständig
Ausschlusskein Wohngeld, wenn ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG bezieht (§ 20 WoGG)-
RechtsgrundlageWoGGSGB II

So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, online oder auf Papier.

  2. Unterlagen einreichen

    Mietvertrag, Einkommensnachweise und Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern.

  3. Bescheid erhalten

    Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 25 WoGG).

  4. Rechtzeitig weiterbeantragen

    Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums neu beantragen, sonst entsteht eine Lücke.

Lebenslagen mit dem Weg zur Wohngeldstelle

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Wohngeldgesetz (WoGG). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.