Wohngeldstelle

Die Wohngeldstelle zahlt den Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für Haushalte, deren Einkommen knapp nicht für die Miete reicht. Zuständig ist die Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG). Wer schon Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommt, erhält kein Wohngeld zusätzlich - die Wohnkosten stecken dort bereits drin.
| Zuständig | die Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG, nach Landesrecht bestimmt) |
|---|---|
| Gebühr | alle Leistungen kostenlos |
| Kontakt | Wohngeldstelle oder Bürgeramt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung |
| Rechtsgrundlage | Wohngeldgesetz (WoGG) |
Wohngeldstelle in Ihrer Stadt
Zuständige Stellen und Ämter in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Auf einen Blick
Behördengänge im Überblick
Worum es geht
Wohngeld gibt es als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder, bei Wohneigentum, als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) - für den selbst genutzten Wohnraum (§ 1 WoGG). Es richtet sich nach drei Größen: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG).
Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich aus: Wer eine der beiden Leistungen bekommt, hat keinen Anspruch auf die andere, weil die Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld schon enthalten sind (§ 20 WoGG).
Was die Wohngeldstelle erledigt
- Wohngeld beantragen - als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
- Höhe des Wohngeldes berechnen und den Bewilligungszeitraum festlegen, in der Regel zwölf Monate (§ 25 WoGG)
- Änderungen prüfen, etwa bei Umzug, neuem Einkommen oder neuen Haushaltsmitgliedern
- Fortschreibung der Höchstbeträge und der Wohngeldhöhe alle zwei Jahre (§ 43 WoGG), zuletzt zum 1. Januar 2025
Wohngeld oder Grundsicherungsgeld?
| Wohngeld | Grundsicherungsgeld (Jobcenter) | |
|---|---|---|
| Für wen | Haushalte, deren Einkommen knapp nicht für Miete und Lebensunterhalt reicht | Haushalte, deren Einkommen und Vermögen insgesamt nicht reichen |
| Umfang | nur Zuschuss zur Miete oder Belastung | Regelbedarf plus angemessene Wohnkosten vollständig |
| Ausschluss | kein Wohngeld, wenn ein Haushaltsmitglied Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG bezieht (§ 20 WoGG) | - |
| Rechtsgrundlage | WoGG | SGB II |
So läuft es ab
Antrag stellen
Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, online oder auf Papier.
Unterlagen einreichen
Mietvertrag, Einkommensnachweise und Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern.
Bescheid erhalten
Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 25 WoGG).
Rechtzeitig weiterbeantragen
Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums neu beantragen, sonst entsteht eine Lücke.
Lebenslagen mit dem Weg zur Wohngeldstelle
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Grundsicherungsgeld?Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenem Einkommen. Grundsicherungsgeld deckt den gesamten Bedarf einschließlich der Wohnkosten. Beide zusammen gibt es nicht (§ 20 WoGG).Antwort
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenem Einkommen. Grundsicherungsgeld deckt den gesamten Bedarf einschließlich der Wohnkosten. Beide zusammen gibt es nicht (§ 20 WoGG).
- Wer ist für die Wohngeldstelle zuständig?Die nach Landesrecht bestimmte Stelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG) - meist als „Wohngeldstelle" oder Abteilung des Bürgeramts bezeichnet.Antwort
Die nach Landesrecht bestimmte Stelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG) - meist als „Wohngeldstelle" oder Abteilung des Bürgeramts bezeichnet.
- Wie lange wird Wohngeld bewilligt?In der Regel für zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate möglich (§ 25 Absatz 1 WoGG).Antwort
In der Regel für zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate möglich (§ 25 Absatz 1 WoGG).
- Was ist Wohngeld-Plus?So heißt die Reform von 2023, die eine dauerhafte Heizkostenkomponente einführte und die Grundbeträge deutlich erhöhte. Die Höchstbeträge werden seither alle zwei Jahre fortgeschrieben (§ 43 WoGG).Antwort
So heißt die Reform von 2023, die eine dauerhafte Heizkostenkomponente einführte und die Grundbeträge deutlich erhöhte. Die Höchstbeträge werden seither alle zwei Jahre fortgeschrieben (§ 43 WoGG).
- Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?Nein. Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder bestimmte Ausbildungsförderung bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohnkosten dort bereits berücksichtigt sind (§ 20 WoGG).Antwort
Nein. Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder bestimmte Ausbildungsförderung bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohnkosten dort bereits berücksichtigt sind (§ 20 WoGG).
- Wie oft wird die Höhe des Wohngeldes angepasst?Alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2025 für Einkommens- und Mietwerte - die nächste turnusmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen (§ 43 WoGG).Antwort
Alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2025 für Einkommens- und Mietwerte - die nächste turnusmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen (§ 43 WoGG).
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG) ↗
- § 20 WoGG - Gesetzeskonkurrenz ↗
- § 24 WoGG - Wohngeldbehörde ↗
- § 43 WoGG - Fortschreibung des Wohngeldes ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Wohngeldgesetz (WoGG). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.