Eheschließung anmelden: Unterlagen und Gültigkeit
Vor der Trauung müssen beide Partner die Eheschließung persönlich bei einem Standesamt anmelden - am Wohnsitz eines der beiden (§ 12 PStG). Nach der Prüfung ist die Anmeldung sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG); heiraten dürfen Sie danach bei jedem deutschen Standesamt.
| Zuständig | Standesamt |
|---|---|
| Gebühr | Landesrecht/kommunal - Zuschläge etwa für Trauungen außerhalb der Amtsräume oder am Samstag möglich; verbindlich ist Ihr Standesamt |
| Dauer | die Prüfung der Unterlagen dauert meist einige Tage bis Wochen |
| Frist | die Anmeldung ist sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG), danach ist eine erneute Anmeldung nötig |
| Rechtsgrundlage | §§ 11, 12, 13 Personenstandsgesetz (PStG), § 1310 BGB |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Geheiratet werden darf vor jedem deutschen Standesamt (§ 11 Absatz 1 PStG) - angemeldet werden muss die Eheschließung aber vorher bei dem Standesamt, in dessen Bereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 Absatz 1 PStG).
Erst nach erfolgreicher Prüfung der Ehevoraussetzungen teilt das Standesamt mit, dass geheiratet werden darf; diese Mitteilung ist sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG). Für eine Trauung im Ausland ist stattdessen ein Ehefähigkeitszeugnis die richtige Bescheinigung.
Von der Anmeldung zur Trauung
Welches Standesamt zuständig ist
Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat - geheiratet werden darf später bundesweit bei jedem Standesamt, unabhängig davon, wo angemeldet wurde. Haben beide Partner weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, vor dem geheiratet werden soll (§ 12 Absatz 1 PStG).
Was Sie nachweisen müssen
| Nachweis | Wozu | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Personenstand | zeigt, dass Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind | § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG |
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt | bestimmt das zuständige Standesamt | § 12 Abs. 2 Nr. 2 PStG |
| Staatsangehörigkeit | maßgeblich für das anzuwendende Recht | § 12 Abs. 2 Nr. 3 PStG |
| Auflösung einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft | nur bei vorheriger Ehe oder Lebenspartnerschaft, zum Beispiel durch Scheidungsurteil | § 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG |
Besondere Nachweise im Einzelfall
Bei früherer Ehe
Nachweis über deren Auflösung - Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Partners.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Oft zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Befreiung davon; das Standesamt bereitet die Entscheidung darüber vor.
Bei gemeinsamen Kindern
Deren Geburtsurkunden werden häufig mit vorgelegt.
Was danach passiert
- 1. Anmeldung einreichenpersönlich, beide Partner gemeinsam, mit den nötigen Nachweisen.
- 2. Prüfung abwartendas Standesamt prüft, ob ein Ehehindernis besteht (§ 13 PStG).
- 3. Mitteilung erhaltendass geheiratet werden kann - ab hier läuft die Gültigkeit von sechs Monaten.
- 4. Trauungstermin vereinbarenbei diesem oder einem anderen deutschen Standesamt.
Wenn die Frist abläuft
Sechs Monate ohne Trauung
Sind seit der Mitteilung des Standesamts mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen (§ 13 Absatz 4 PStG).
Was Sie brauchen
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Besondere Fälle
- Müssen beide Partner persönlich zur Anmeldung erscheinen?
- Ja, die Anmeldung erfolgt grundsätzlich persönlich durch beide Partner gemeinsam beim zuständigen Standesamt.
- Können wir bei einem anderen Standesamt heiraten als dem, bei dem wir angemeldet haben?
- Ja. Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt am Wohnsitz eines Partners, geheiratet werden darf aber bei jedem deutschen Standesamt.
- Was passiert, wenn sich unsere Verhältnisse nach der Mitteilung ändern?
- Änderungen, die die Ehevoraussetzungen betreffen, müssen Sie dem Standesamt unverzüglich anzeigen - die Mitteilung wird dann entsprechend geändert oder aufgehoben (§ 13 Absatz 4 PStG).
Worauf es ankommt
- Die Mitteilung des Standesamts ist sechs Monate gültig - danach ist eine erneute Anmeldung nötig.
- Geheiratet werden darf anschließend bei jedem deutschen Standesamt, nicht nur bei dem, bei dem angemeldet wurde.
- Für eine Eheschließung im Ausland ist statt der Anmeldung ein Ehefähigkeitszeugnis die richtige Bescheinigung.
Häufige Fragen
- Wo melde ich die Eheschließung an?Bei dem Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 Absatz 1 PStG).Antwort
Bei dem Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 Absatz 1 PStG).
- Wie lange ist die Anmeldung gültig?Sechs Monate ab der Mitteilung, dass geheiratet werden kann. Danach ist eine erneute Anmeldung und Prüfung nötig (§ 13 Absatz 4 PStG).Antwort
Sechs Monate ab der Mitteilung, dass geheiratet werden kann. Danach ist eine erneute Anmeldung und Prüfung nötig (§ 13 Absatz 4 PStG).
- Welche Unterlagen brauchen wir für die Anmeldung?Unter anderem Ausweise, eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister und eine erweiterte Meldebescheinigung; bei früheren Ehen zusätzlich den Nachweis über deren Auflösung.Antwort
Unter anderem Ausweise, eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister und eine erweiterte Meldebescheinigung; bei früheren Ehen zusätzlich den Nachweis über deren Auflösung.
- Müssen wir dort heiraten, wo wir die Eheschließung angemeldet haben?Nein. Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt am Wohnsitz eines Partners, geheiratet werden darf aber bei jedem deutschen Standesamt (§ 11 Absatz 1 PStG).Antwort
Nein. Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt am Wohnsitz eines Partners, geheiratet werden darf aber bei jedem deutschen Standesamt (§ 11 Absatz 1 PStG).
- Was passiert bei ausländischer Staatsangehörigkeit?Oft ist zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis nötig oder ein Antrag auf Befreiung davon - das Standesamt bereitet die Entscheidung darüber vor.Antwort
Oft ist zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis nötig oder ein Antrag auf Befreiung davon - das Standesamt bereitet die Entscheidung darüber vor.
- Wie lange dauert die Prüfung der Anmeldung?Meist einige Tage bis Wochen, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung des Standesamts.Antwort
Meist einige Tage bis Wochen, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung des Standesamts.
- Was kostet die Anmeldung der Eheschließung?Das regelt jedes Bundesland beziehungsweise jede Kommune selbst; Zuschläge sind etwa für Trauungen außerhalb der Amtsräume oder am Samstag möglich.Antwort
Das regelt jedes Bundesland beziehungsweise jede Kommune selbst; Zuschläge sind etwa für Trauungen außerhalb der Amtsräume oder am Samstag möglich.
Rechtsgrundlagen
- § 11 PStG - Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt ↗
- § 12 PStG - Anmeldung der Eheschließung ↗
- § 13 PStG - Prüfung der Ehevoraussetzungen ↗
- § 1310 BGB - Zuständigkeit des Standesbeamten ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 11 Absatz 1 PStG (jedes Standesamt darf trauen), § 12 PStG (Zuständigkeit für die Anmeldung, nachzuweisende Tatsachen) und § 13 Absatz 4 PStG (sechsmonatige Gültigkeit der Mitteilung, erneute Anmeldung nach Fristablauf). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.