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Eheschließung anmelden: Unterlagen und Gültigkeit

Das Wichtigste in Kürze

Vor der Trauung müssen beide Partner die Eheschließung persönlich bei einem Standesamt anmelden - am Wohnsitz eines der beiden (§ 12 PStG). Nach der Prüfung ist die Anmeldung sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG); heiraten dürfen Sie danach bei jedem deutschen Standesamt.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührLandesrecht/kommunal - Zuschläge etwa für Trauungen außerhalb der Amtsräume oder am Samstag möglich; verbindlich ist Ihr Standesamt
Dauerdie Prüfung der Unterlagen dauert meist einige Tage bis Wochen
Fristdie Anmeldung ist sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG), danach ist eine erneute Anmeldung nötig
Rechtsgrundlage§§ 11, 12, 13 Personenstandsgesetz (PStG), § 1310 BGB

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Standesamt. Adresse, Öffnungszeiten und Termine an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Geheiratet werden darf vor jedem deutschen Standesamt (§ 11 Absatz 1 PStG) - angemeldet werden muss die Eheschließung aber vorher bei dem Standesamt, in dessen Bereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 Absatz 1 PStG).

Erst nach erfolgreicher Prüfung der Ehevoraussetzungen teilt das Standesamt mit, dass geheiratet werden darf; diese Mitteilung ist sechs Monate gültig (§ 13 Absatz 4 PStG). Für eine Trauung im Ausland ist stattdessen ein Ehefähigkeitszeugnis die richtige Bescheinigung.

Von der Anmeldung zur Trauung

Ablauf der Eheschließung: Anmeldung beim Standesamt am Wohnsitz eines der Partner, danach prüft das Standesamt Personenstand, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit anhand öffentlicher Urkunden. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt es mit, dass geheiratet werden kann; diese Mitteilung ist sechs Monate gültig, danach ist eine neue Anmeldung nötig. Geheiratet werden darf anschließend bei jedem deutschen Standesamt.
Schematischer Ablauf nach §§ 11, 12, 13 PStG.

Welches Standesamt zuständig ist

Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat - geheiratet werden darf später bundesweit bei jedem Standesamt, unabhängig davon, wo angemeldet wurde. Haben beide Partner weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, vor dem geheiratet werden soll (§ 12 Absatz 1 PStG).

Was Sie nachweisen müssen

NachweisWozuRechtsgrundlage
Personenstandzeigt, dass Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind§ 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltbestimmt das zuständige Standesamt§ 12 Abs. 2 Nr. 2 PStG
Staatsangehörigkeitmaßgeblich für das anzuwendende Recht§ 12 Abs. 2 Nr. 3 PStG
Auflösung einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaftnur bei vorheriger Ehe oder Lebenspartnerschaft, zum Beispiel durch Scheidungsurteil§ 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG

Besondere Nachweise im Einzelfall

Bei früherer Ehe

Nachweis über deren Auflösung - Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Partners.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Oft zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Befreiung davon; das Standesamt bereitet die Entscheidung darüber vor.

Bei gemeinsamen Kindern

Deren Geburtsurkunden werden häufig mit vorgelegt.

Was danach passiert

  1. 1. Anmeldung einreichenpersönlich, beide Partner gemeinsam, mit den nötigen Nachweisen.
  2. 2. Prüfung abwartendas Standesamt prüft, ob ein Ehehindernis besteht (§ 13 PStG).
  3. 3. Mitteilung erhaltendass geheiratet werden kann - ab hier läuft die Gültigkeit von sechs Monaten.
  4. 4. Trauungstermin vereinbarenbei diesem oder einem anderen deutschen Standesamt.

Wenn die Frist abläuft

Sechs Monate ohne Trauung

Sind seit der Mitteilung des Standesamts mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen (§ 13 Absatz 4 PStG).

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Besondere Fälle

Müssen beide Partner persönlich zur Anmeldung erscheinen?
Ja, die Anmeldung erfolgt grundsätzlich persönlich durch beide Partner gemeinsam beim zuständigen Standesamt.
Können wir bei einem anderen Standesamt heiraten als dem, bei dem wir angemeldet haben?
Ja. Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt am Wohnsitz eines Partners, geheiratet werden darf aber bei jedem deutschen Standesamt.
Was passiert, wenn sich unsere Verhältnisse nach der Mitteilung ändern?
Änderungen, die die Ehevoraussetzungen betreffen, müssen Sie dem Standesamt unverzüglich anzeigen - die Mitteilung wird dann entsprechend geändert oder aufgehoben (§ 13 Absatz 4 PStG).

Worauf es ankommt

  • Die Mitteilung des Standesamts ist sechs Monate gültig - danach ist eine erneute Anmeldung nötig.
  • Geheiratet werden darf anschließend bei jedem deutschen Standesamt, nicht nur bei dem, bei dem angemeldet wurde.
  • Für eine Eheschließung im Ausland ist statt der Anmeldung ein Ehefähigkeitszeugnis die richtige Bescheinigung.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 11 Absatz 1 PStG (jedes Standesamt darf trauen), § 12 PStG (Zuständigkeit für die Anmeldung, nachzuweisende Tatsachen) und § 13 Absatz 4 PStG (sechsmonatige Gültigkeit der Mitteilung, erneute Anmeldung nach Fristablauf). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.