Doppelte Staatsbürgerschaft: Was seit der Reform gilt
Deutschland erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich: Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, und Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, wenn sie eine andere annehmen. Ob Ihr Herkunftsstaat das ebenfalls zulässt, regelt allerdings dessen eigenes Recht.
| Zuständig | Einbürgerungsbehörde, je nach Kommune die Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | keine eigene Gebühr; die Einbürgerung kostet 255 Euro |
| Dauer | entfällt - die Mehrstaatigkeit ergibt sich aus der Einbürgerung |
| Frist | keine |
| Rechtsgrundlage | § 10 StAG (Aufgabepflicht gestrichen), §§ 12, 25 StAG weggefallen |
Zuständige Stelle
Zuständig: Einbürgerungsbehörde, je nach Kommune die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Worum es geht
Lange galt in Deutschland: Wer Deutscher werden will, muss seine alte Staatsangehörigkeit abgeben - mit vielen Ausnahmen. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist diese Pflicht entfallen. Im Gesetz ist die Bedingung, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ebenso gestrichen wie die Regeln, nach denen Deutsche ihre Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden verloren.
Auch Kinder, die durch Geburt in Deutschland Deutsche werden, müssen sich nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden: Die frühere Optionspflicht ist weggefallen.
Was sich geändert hat
| Situation | Früher | Heute |
|---|---|---|
| Einbürgerung in Deutschland | bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben | darf behalten werden (§ 10 StAG) |
| Deutsche nehmen eine andere Staatsangehörigkeit an | automatischer Verlust ohne Beibehaltungsgenehmigung | kein Verlust (§ 25 StAG weggefallen) |
| In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern | Optionspflicht: bis zum 23. Lebensjahr entscheiden | keine Optionspflicht (§ 29 StAG weggefallen) |
Was Ihr Herkunftsstaat sagt
Deutschland nimmt die Mehrstaatigkeit hin - das heißt aber nicht, dass jeder andere Staat das auch tut. Manche Staaten entziehen ihre Staatsangehörigkeit, wenn jemand eine andere annimmt, oder verlangen eine Genehmigung. Erkundigen Sie sich deshalb vor der Einbürgerung bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftsstaates.
Die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung bleiben: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, Deutsch auf Niveau B1 und der Einbürgerungstest. Mehr dazu unter Einbürgerung beantragen.
Kinder: Deutsch durch Geburt
Ein Kind ausländischer Eltern wird mit der Geburt in Deutschland Deutsche oder Deutscher, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Das Kind behält zusätzlich die Staatsangehörigkeit seiner Eltern, wenn deren Recht das vorsieht.
Was Sie brauchen
- Nachweise für die Einbürgerung (siehe Einbürgerung beantragen)
- gültiger Pass Ihres Herkunftsstaates
- gegebenenfalls Auskunft des Herkunftsstaates zur Beibehaltung
Checkliste: Doppelte Staatsbürgerschaft
Vor dem Antrag:
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Herkunftsrecht klären
Bei Botschaft oder Konsulat fragen, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten können.
Voraussetzungen prüfen
Fünf Jahre Aufenthalt, Lebensunterhalt, Deutsch B1, Einbürgerungstest.
Einbürgerung beantragen
Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen - eine Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit ist nicht mehr nötig.
Einbürgerungsurkunde erhalten
Mit der Urkunde sind Sie Deutsche oder Deutscher und behalten, soweit Ihr Herkunftsstaat es erlaubt, die bisherige Staatsangehörigkeit.
Besondere Fälle
- Sie haben früher wegen der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit abgegeben
- Ob Sie sie zurückerhalten können, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
- Deutsche im Ausland, die eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen
- Sie verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch nicht mehr; eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig.
Worauf es ankommt
- Die deutsche Seite verlangt keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mehr - die Regeln Ihres Herkunftsstaates gelten trotzdem.
- Zwei Staatsangehörigkeiten bedeuten auch zwei Rechtsordnungen, etwa bei Wehrpflicht oder Steuern im Herkunftsstaat.
- Die Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr; es gelten einheitlich fünf Jahre.
Häufige Fragen
- Ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?Ja. Deutschland verlangt bei der Einbürgerung nicht mehr, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 StAG).Antwort
Ja. Deutschland verlangt bei der Einbürgerung nicht mehr, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 StAG).
- Verliere ich meine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ich eine andere annehme?Nein. Die frühere Verlustregel (§ 25 StAG) ist weggefallen.Antwort
Nein. Die frühere Verlustregel (§ 25 StAG) ist weggefallen.
- Muss mein Herkunftsstaat zustimmen?Das regelt das Recht Ihres Herkunftsstaates. Manche Staaten entziehen ihre Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen - fragen Sie beim Konsulat nach.Antwort
Das regelt das Recht Ihres Herkunftsstaates. Manche Staaten entziehen ihre Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen - fragen Sie beim Konsulat nach.
- Gibt es die Optionspflicht noch?Nein, § 29 StAG ist weggefallen. Kinder müssen sich nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden.Antwort
Nein, § 29 StAG ist weggefallen. Kinder müssen sich nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden.
- Wann wird ein in Deutschland geborenes Kind Deutsch?Wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Abs. 3 StAG).Antwort
Wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Abs. 3 StAG).
- Kostet die doppelte Staatsbürgerschaft extra?Nein. Es fällt nur die Einbürgerungsgebühr von 255 Euro an.Antwort
Nein. Es fällt nur die Einbürgerungsgebühr von 255 Euro an.
- Kann ich mich nach drei Jahren einbürgern lassen?Nein. Die Einbürgerung nach drei Jahren wurde gestrichen; es gelten fünf Jahre.Antwort
Nein. Die Einbürgerung nach drei Jahren wurde gestrichen; es gelten fünf Jahre.
Rechtsgrundlagen
- § 10 StAG - Einbürgerung ↗
- § 4 StAG - Erwerb durch Geburt ↗
- § 25 StAG (weggefallen) ↗
- § 29 StAG (weggefallen) ↗
Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 4, 10, 12, 25, 29 StAG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.