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Doppelte Staatsbürgerschaft: Was seit der Reform gilt

Das Wichtigste in Kürze

Deutschland erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich: Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, und Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, wenn sie eine andere annehmen. Ob Ihr Herkunftsstaat das ebenfalls zulässt, regelt allerdings dessen eigenes Recht.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigEinbürgerungsbehörde, je nach Kommune die Ausländerbehörde
Gebührkeine eigene Gebühr; die Einbürgerung kostet 255 Euro
Dauerentfällt - die Mehrstaatigkeit ergibt sich aus der Einbürgerung
Fristkeine
Rechtsgrundlage§ 10 StAG (Aufgabepflicht gestrichen), §§ 12, 25 StAG weggefallen

Zuständige Stelle

Zuständig: Einbürgerungsbehörde, je nach Kommune die Ausländerbehörde. Adresse, Öffnungszeiten und Termine des Ausländerbehördes an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Worum es geht

Lange galt in Deutschland: Wer Deutscher werden will, muss seine alte Staatsangehörigkeit abgeben - mit vielen Ausnahmen. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist diese Pflicht entfallen. Im Gesetz ist die Bedingung, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ebenso gestrichen wie die Regeln, nach denen Deutsche ihre Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden verloren.

Auch Kinder, die durch Geburt in Deutschland Deutsche werden, müssen sich nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden: Die frühere Optionspflicht ist weggefallen.

Was sich geändert hat

SituationFrüherHeute
Einbürgerung in Deutschlandbisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgebendarf behalten werden (§ 10 StAG)
Deutsche nehmen eine andere Staatsangehörigkeit anautomatischer Verlust ohne Beibehaltungsgenehmigungkein Verlust (§ 25 StAG weggefallen)
In Deutschland geborene Kinder ausländischer ElternOptionspflicht: bis zum 23. Lebensjahr entscheidenkeine Optionspflicht (§ 29 StAG weggefallen)

Was Ihr Herkunftsstaat sagt

Deutschland nimmt die Mehrstaatigkeit hin - das heißt aber nicht, dass jeder andere Staat das auch tut. Manche Staaten entziehen ihre Staatsangehörigkeit, wenn jemand eine andere annimmt, oder verlangen eine Genehmigung. Erkundigen Sie sich deshalb vor der Einbürgerung bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftsstaates.

Die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung bleiben: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, Deutsch auf Niveau B1 und der Einbürgerungstest. Mehr dazu unter Einbürgerung beantragen.

Kinder: Deutsch durch Geburt

Ein Kind ausländischer Eltern wird mit der Geburt in Deutschland Deutsche oder Deutscher, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Das Kind behält zusätzlich die Staatsangehörigkeit seiner Eltern, wenn deren Recht das vorsieht.

Was Sie brauchen

  • Nachweise für die Einbürgerung (siehe Einbürgerung beantragen)
  • gültiger Pass Ihres Herkunftsstaates
  • gegebenenfalls Auskunft des Herkunftsstaates zur Beibehaltung

Checkliste: Doppelte Staatsbürgerschaft

Vor dem Antrag:

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So läuft es ab

  1. Herkunftsrecht klären

    Bei Botschaft oder Konsulat fragen, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten können.

  2. Voraussetzungen prüfen

    Fünf Jahre Aufenthalt, Lebensunterhalt, Deutsch B1, Einbürgerungstest.

  3. Einbürgerung beantragen

    Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen - eine Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit ist nicht mehr nötig.

  4. Einbürgerungsurkunde erhalten

    Mit der Urkunde sind Sie Deutsche oder Deutscher und behalten, soweit Ihr Herkunftsstaat es erlaubt, die bisherige Staatsangehörigkeit.

Besondere Fälle

Sie haben früher wegen der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit abgegeben
Ob Sie sie zurückerhalten können, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Deutsche im Ausland, die eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen
Sie verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch nicht mehr; eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig.

Worauf es ankommt

  • Die deutsche Seite verlangt keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mehr - die Regeln Ihres Herkunftsstaates gelten trotzdem.
  • Zwei Staatsangehörigkeiten bedeuten auch zwei Rechtsordnungen, etwa bei Wehrpflicht oder Steuern im Herkunftsstaat.
  • Die Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr; es gelten einheitlich fünf Jahre.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 27. Oktober 2026 gegen §§ 4, 10, 12, 25, 29 StAG (gesetze-im-internet.de). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.