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Sie sind hierWohngeldstelle

Wohngeld beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Wohngeld beantragen Sie schriftlich bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Der Antrag wirkt erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend (§ 25 WoGG). Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigWohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung
Gebührkostenlos
DauerBearbeitung je nach Amt einige Wochen
Fristkeine Antragsfrist - aber ohne Rückwirkung vor dem Antragsmonat
Rechtsgrundlage§§ 22, 24, 25 WoGG

Zuständige Stelle

Zuständig: Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

Worum es geht

Wohngeldberechtigt ist, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, oder wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (§ 3 WoGG). Die Höhe hängt von drei Größen ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe und dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG).

Wer bereits Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder bestimmte Ausbildungsförderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld - diese Leistungen enthalten die Wohnkosten bereits (§ 20 WoGG).

So läuft der Antrag

Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats und läuft in der Regel zwölf Monate. Ablauf: Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, Unterlagen zu Miete und Einkommen einreichen, die Wohngeldstelle berechnet Haushaltsmitglieder, Miete und Einkommen, danach ergeht der Bescheid über meist zwölf Monate.
Eigene Darstellung nach §§ 22, 24, 25 WoGG.

Wie sich die Höhe berechnet

BerechnungsgrößeWas zähltRechtsgrundlage
Haushaltsmitgliederalle Personen im Haushalt, die nicht ausgeschlossen sind§§ 5, 6 WoGG
Miete oder Belastungbis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe - abhängig vom Mietniveau Ihrer Gemeinde§§ 9-12 WoGG
GesamteinkommenEinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen§§ 13-18 WoGG

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Antrag stellen

    Schriftlich bei der Wohngeldstelle, online oder auf Papier - mit Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern.

  2. Unterlagen einreichen

    Mietvertrag und Einkommensnachweise beilegen oder nachreichen.

  3. Bescheid erhalten

    Die Wohngeldstelle berechnet Haushaltsmitglieder, Miete und Einkommen und bewilligt meist für zwölf Monate (§ 25 WoGG).

  4. Änderungen melden

    Umzug, neues Einkommen oder neue Haushaltsmitglieder unverzüglich der Wohngeldstelle mitteilen.

  5. Rechtzeitig weiterbeantragen

    Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums neu beantragen - sonst entsteht eine Lücke, weil der neue Antrag nur auf den Antragsmonat zurückwirkt.

Besondere Fälle

Schon Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG?
Dann besteht kein Anspruch auf Wohngeld - die Wohnkosten sind in diesen Leistungen bereits enthalten (§ 20 WoGG).
Haushaltsmitglied verstirbt
Die Anzahl der Haushaltsmitglieder bleibt für zwölf Monate unverändert, wenn die Wohnung nicht aufgegeben wird (§ 6 Absatz 2 WoGG).
Antrag kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
Wird er früher als zwei Monate vor Ablauf gestellt, gilt als Antragszeitpunkt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf (§ 22 Absatz 4 WoGG).

Worauf es ankommt

  • Der Antrag wirkt nicht rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung (§ 25 Absatz 2 WoGG) - je früher Sie beantragen, desto weniger Wohngeld geht verloren.
  • Die Höchstbeträge für Miete richten sich nach der Mietenstufe Ihrer Gemeinde - sie werden alle zwei Jahre fortgeschrieben, zuletzt zum 1. Januar 2025 (§ 43 WoGG).
  • Melden Sie Änderungen sofort - zu viel gezahltes Wohngeld müssen Sie zurückzahlen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 22, 24, 25 und 43 WoGG; Auszahlung, Höchstbeträge und Pflegegeld am 22. Oktober 2026 gegen §§ 12, 26 WoGG und § 13 SGB XI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.