Wohngeld beantragen
Wohngeld beantragen Sie schriftlich bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Der Antrag wirkt erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend (§ 25 WoGG). Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate.
| Zuständig | Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung |
|---|---|
| Gebühr | kostenlos |
| Dauer | Bearbeitung je nach Amt einige Wochen |
| Frist | keine Antragsfrist - aber ohne Rückwirkung vor dem Antragsmonat |
| Rechtsgrundlage | §§ 22, 24, 25 WoGG |
Zuständige Stelle
Zuständig: Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.
Worum es geht
Wohngeldberechtigt ist, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, oder wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (§ 3 WoGG). Die Höhe hängt von drei Größen ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe und dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG).
Wer bereits Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder bestimmte Ausbildungsförderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld - diese Leistungen enthalten die Wohnkosten bereits (§ 20 WoGG).
So läuft der Antrag
Wie sich die Höhe berechnet
| Berechnungsgröße | Was zählt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Haushaltsmitglieder | alle Personen im Haushalt, die nicht ausgeschlossen sind | §§ 5, 6 WoGG |
| Miete oder Belastung | bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe - abhängig vom Mietniveau Ihrer Gemeinde | §§ 9-12 WoGG |
| Gesamteinkommen | Einkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen | §§ 13-18 WoGG |
Was Sie brauchen
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So läuft es ab
Antrag stellen
Schriftlich bei der Wohngeldstelle, online oder auf Papier - mit Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern.
Unterlagen einreichen
Mietvertrag und Einkommensnachweise beilegen oder nachreichen.
Bescheid erhalten
Die Wohngeldstelle berechnet Haushaltsmitglieder, Miete und Einkommen und bewilligt meist für zwölf Monate (§ 25 WoGG).
Änderungen melden
Umzug, neues Einkommen oder neue Haushaltsmitglieder unverzüglich der Wohngeldstelle mitteilen.
Rechtzeitig weiterbeantragen
Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums neu beantragen - sonst entsteht eine Lücke, weil der neue Antrag nur auf den Antragsmonat zurückwirkt.
Besondere Fälle
- Schon Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG?
- Dann besteht kein Anspruch auf Wohngeld - die Wohnkosten sind in diesen Leistungen bereits enthalten (§ 20 WoGG).
- Haushaltsmitglied verstirbt
- Die Anzahl der Haushaltsmitglieder bleibt für zwölf Monate unverändert, wenn die Wohnung nicht aufgegeben wird (§ 6 Absatz 2 WoGG).
- Antrag kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
- Wird er früher als zwei Monate vor Ablauf gestellt, gilt als Antragszeitpunkt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf (§ 22 Absatz 4 WoGG).
Worauf es ankommt
- Der Antrag wirkt nicht rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung (§ 25 Absatz 2 WoGG) - je früher Sie beantragen, desto weniger Wohngeld geht verloren.
- Die Höchstbeträge für Miete richten sich nach der Mietenstufe Ihrer Gemeinde - sie werden alle zwei Jahre fortgeschrieben, zuletzt zum 1. Januar 2025 (§ 43 WoGG).
- Melden Sie Änderungen sofort - zu viel gezahltes Wohngeld müssen Sie zurückzahlen.
Häufige Fragen
- Wie beantrage ich Wohngeld?Schriftlich bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, online oder auf Papier, mit Mietvertrag und Einkommensnachweisen.Antwort
Schriftlich bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung, online oder auf Papier, mit Mietvertrag und Einkommensnachweisen.
- Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?Nein. Der Bewilligungszeitraum beginnt erst am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 25 Absatz 2 WoGG).Antwort
Nein. Der Bewilligungszeitraum beginnt erst am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde (§ 25 Absatz 2 WoGG).
- Wie lange wird Wohngeld bewilligt?In der Regel zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängerbar (§ 25 Absatz 1 WoGG).Antwort
In der Regel zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängerbar (§ 25 Absatz 1 WoGG).
- Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?Von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG).Antwort
Von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen (§ 4 WoGG).
- Bekomme ich Wohngeld und Grundsicherungsgeld zusammen?Nein, beide schließen sich aus - wer Grundsicherungsgeld bezieht, hat die Wohnkosten dort bereits enthalten (§ 20 WoGG).Antwort
Nein, beide schließen sich aus - wer Grundsicherungsgeld bezieht, hat die Wohnkosten dort bereits enthalten (§ 20 WoGG).
- Was mache ich, wenn der Bewilligungszeitraum abläuft?Rechtzeitig vorher einen neuen Antrag stellen - sonst entsteht eine Zahlungslücke, weil die Rückwirkung begrenzt ist.Antwort
Rechtzeitig vorher einen neuen Antrag stellen - sonst entsteht eine Zahlungslücke, weil die Rückwirkung begrenzt ist.
- Wann wird Wohngeld ausgezahlt?Monatlich im Voraus auf Ihr Konto (§ 26 Absatz 2 WoGG) - das Wohngeld für einen Monat kommt also zu dessen Beginn. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann die Wohngeldstelle es auch direkt an den Vermieter überweisen (§ 26 Absatz 1 WoGG).Antwort
Monatlich im Voraus auf Ihr Konto (§ 26 Absatz 2 WoGG) - das Wohngeld für einen Monat kommt also zu dessen Beginn. Mit Ihrer schriftlichen Einwilligung kann die Wohngeldstelle es auch direkt an den Vermieter überweisen (§ 26 Absatz 1 WoGG).
- Wie viele Quadratmeter darf die Wohnung beim Wohngeld haben?Beim Wohngeld gibt es keine Grenze für die Wohnfläche. Berücksichtigt wird die Miete bis zu einem Höchstbetrag, der von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe Ihrer Gemeinde abhängt (§ 12 WoGG). Flächengrenzen gelten dagegen beim Wohnberechtigungsschein.Antwort
Beim Wohngeld gibt es keine Grenze für die Wohnfläche. Berücksichtigt wird die Miete bis zu einem Höchstbetrag, der von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe Ihrer Gemeinde abhängt (§ 12 WoGG). Flächengrenzen gelten dagegen beim Wohnberechtigungsschein.
- Wird Pflegegeld auf das Wohngeld angerechnet?Nein. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI) - das gilt auch für das Wohngeld.Antwort
Nein. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Absatz 5 SGB XI) - das gilt auch für das Wohngeld.
- Wer bekommt Wohngeld?Wer zur Miete wohnt oder selbst genutztes Eigentum hat und dessen Einkommen knapp ist, aber über der Grundsicherung liegt (§ 3 WoGG). Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG mit Wohnkosten bekommt, ist ausgeschlossen (§ 20 WoGG).Antwort
Wer zur Miete wohnt oder selbst genutztes Eigentum hat und dessen Einkommen knapp ist, aber über der Grundsicherung liegt (§ 3 WoGG). Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG mit Wohnkosten bekommt, ist ausgeschlossen (§ 20 WoGG).
Rechtsgrundlagen
- § 22 WoGG - Wohngeldantrag ↗
- § 24 WoGG - Wohngeldbehörde und Entscheidung ↗
- § 25 WoGG - Bewilligungszeitraum ↗
- § 26 WoGG - Zahlung des Wohngeldes ↗
- § 12 WoGG - Höchstbeträge für Miete und Belastung ↗
- § 43 WoGG - Fortschreibung des Wohngeldes ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen §§ 22, 24, 25 und 43 WoGG; Auszahlung, Höchstbeträge und Pflegegeld am 22. Oktober 2026 gegen §§ 12, 26 WoGG und § 13 SGB XI. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.