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Kinderzuschlag beantragen: Höhe, Frist und Ablauf

Das Wichtigste in Kürze

Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen. Er beträgt höchstens 297 Euro je Kind und Monat - darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Voraussetzung ist unter anderem ein Mindesteinkommen von 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden); bewilligt wird jeweils für sechs Monate.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFamilienkasse
GebührDer Antrag ist kostenlos.
DauerBewilligung für 6 Monate; danach ist ein neuer Antrag oder Kurzantrag nötig.
Fristrückwirkend in der Regel nicht möglich - es zählt der Monat der Antragstellung
Rechtsgrundlage§ 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über die Familienkasse.

Worum es geht

Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Gezahlt wird er von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit - zusammen mit dem Kindergeld überwiesen, aber als eigene Leistung mit eigenem Antrag.

Reicht das Einkommen auch mit Kinderzuschlag nicht für die ganze Familie, ist statt dessen Grundsicherungsgeld beim Jobcenter die richtige Leistung - beides gleichzeitig zu beziehen ist nicht vorgesehen.

Wie der Kinderzuschlag wirkt

Schema: Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 297 Euro je Kind und Monat, darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Voraussetzung sind drei Bedingungen - Kindergeldanspruch, ein Mindesteinkommen von 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden) und keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate.
Schematische Darstellung nach § 6a BKGG, keine Berechnung des Einzelfalls.

Wer die drei Voraussetzungen erfüllen muss

1. Kindergeldanspruch

Für das Kind muss Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder dem Einkommensteuergesetz bestehen.

2. Mindesteinkommen

Das eigene Bruttoeinkommen muss mindestens 900 Euro erreichen, bei Alleinerziehenden 600 Euro.

3. Keine Hilfebedürftigkeit

Mit dem Kinderzuschlag darf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kein zusätzlicher Anspruch auf Grundsicherungsgeld entstehen.

Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt

Der monatliche Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums eines Kindes, zuzüglich eines Sofortzuschlags von 25 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 ergibt das höchstens 297 Euro je Kind und Monat.

Die tatsächliche Höhe fällt oft niedriger aus: Eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden teilweise angerechnet und verringern den Kinderzuschlag entsprechend.

Bewilligungszeitraum: sechs Monate

Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden; der Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Ändern sich Einkommen oder Wohnkosten innerhalb dieser sechs Monate, wirkt sich das erst auf den nächsten Zeitraum aus.

Für jeden neuen Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag nötig. Haben sich gegenüber dem letzten Antrag keine wesentlichen Änderungen ergeben, genügt ein Kurzantrag ohne erneute Nachweise.

So beantragen Sie ihn

  1. 1. Online stellenunter kiz-digital.de - mit BundID ganz ohne Unterschrift und Ausdruck.
  2. 2. Oder Vordruck nutzenFormulare zum Download finden Sie unter kinderzuschlag.de, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.
  3. 3. Bei der Familienkasse einreichenpersönlich, per Post oder online über das Familienkassen-Profil.
  4. 4. Nachweise nachreichenfehlen Belege, können Sie den Antrag trotzdem stellen und Nachweise später online ergänzen.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Kindergeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?

Kindergeld bekommen alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag kommt dazu, wenn das Elterneinkommen für sich selbst reicht, aber knapp für die Familie ist. Reicht auch das nicht, ist Grundsicherungsgeld beim Jobcenter der richtige Weg - beide Leistungen gleichzeitig zu beziehen, schließt § 6a BKGG aus.

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Besondere Fälle

Bekomme ich automatisch weitere Leistungen dazu?
Ja. Mit Kinderzuschlag stehen unter anderem das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule, eine Schulbedarfspauschale je Schulhalbjahr und bis zu 15 Euro monatlich für Vereins- oder Musikschulbeiträge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu.
Was ändert sich, wenn mein Einkommen während der sechs Monate steigt oder sinkt?
Am laufenden Kinderzuschlag erst einmal nichts - Änderungen bei Einkommen oder Wohnkosten innerhalb des Bewilligungszeitraums wirken sich erst auf den nächsten Antrag aus.
Was passiert bei getrennt lebenden Eltern?
Maßgeblich ist, bei wem das Kind überwiegend lebt und wer das Kindergeld bezieht; diese Person stellt auch den Antrag auf Kinderzuschlag.

Worauf es ankommt

  • Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich - für Monate vor der Antragstellung gibt es in der Regel keinen Kinderzuschlag nachträglich.
  • Für jeden neuen Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag oder Kurzantrag nötig.
  • Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld schließen sich gegenseitig aus - mit Kinderzuschlag darf keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II entstehen.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 6a BKGG (Voraussetzungen, Bewilligungszeitraum) und das Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit (Höchstbetrag 297 Euro inkl. 25 Euro Sofortzuschlag ab 1. Januar 2025, Mindesteinkommensgrenzen 900/600 Euro, Antragsweg). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.