Kinderzuschlag beantragen: Höhe, Frist und Ablauf
Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen. Er beträgt höchstens 297 Euro je Kind und Monat - darin enthalten ist ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Voraussetzung ist unter anderem ein Mindesteinkommen von 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden); bewilligt wird jeweils für sechs Monate.
| Zuständig | Familienkasse |
|---|---|
| Gebühr | Der Antrag ist kostenlos. |
| Dauer | Bewilligung für 6 Monate; danach ist ein neuer Antrag oder Kurzantrag nötig. |
| Frist | rückwirkend in der Regel nicht möglich - es zählt der Monat der Antragstellung |
| Rechtsgrundlage | § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über die Familienkasse.
Worum es geht
Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Gezahlt wird er von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit - zusammen mit dem Kindergeld überwiesen, aber als eigene Leistung mit eigenem Antrag.
Reicht das Einkommen auch mit Kinderzuschlag nicht für die ganze Familie, ist statt dessen Grundsicherungsgeld beim Jobcenter die richtige Leistung - beides gleichzeitig zu beziehen ist nicht vorgesehen.
Wie der Kinderzuschlag wirkt
Wer die drei Voraussetzungen erfüllen muss
1. Kindergeldanspruch
Für das Kind muss Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder dem Einkommensteuergesetz bestehen.
2. Mindesteinkommen
Das eigene Bruttoeinkommen muss mindestens 900 Euro erreichen, bei Alleinerziehenden 600 Euro.
3. Keine Hilfebedürftigkeit
Mit dem Kinderzuschlag darf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kein zusätzlicher Anspruch auf Grundsicherungsgeld entstehen.
Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt
Der monatliche Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums eines Kindes, zuzüglich eines Sofortzuschlags von 25 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 ergibt das höchstens 297 Euro je Kind und Monat.
Die tatsächliche Höhe fällt oft niedriger aus: Eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden teilweise angerechnet und verringern den Kinderzuschlag entsprechend.
Bewilligungszeitraum: sechs Monate
Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden; der Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Ändern sich Einkommen oder Wohnkosten innerhalb dieser sechs Monate, wirkt sich das erst auf den nächsten Zeitraum aus.
Für jeden neuen Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag nötig. Haben sich gegenüber dem letzten Antrag keine wesentlichen Änderungen ergeben, genügt ein Kurzantrag ohne erneute Nachweise.
So beantragen Sie ihn
- 1. Online stellenunter kiz-digital.de - mit BundID ganz ohne Unterschrift und Ausdruck.
- 2. Oder Vordruck nutzenFormulare zum Download finden Sie unter kinderzuschlag.de, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.
- 3. Bei der Familienkasse einreichenpersönlich, per Post oder online über das Familienkassen-Profil.
- 4. Nachweise nachreichenfehlen Belege, können Sie den Antrag trotzdem stellen und Nachweise später online ergänzen.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Kindergeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?
Kindergeld bekommen alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag kommt dazu, wenn das Elterneinkommen für sich selbst reicht, aber knapp für die Familie ist. Reicht auch das nicht, ist Grundsicherungsgeld beim Jobcenter der richtige Weg - beide Leistungen gleichzeitig zu beziehen, schließt § 6a BKGG aus.
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
Besondere Fälle
- Bekomme ich automatisch weitere Leistungen dazu?
- Ja. Mit Kinderzuschlag stehen unter anderem das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule, eine Schulbedarfspauschale je Schulhalbjahr und bis zu 15 Euro monatlich für Vereins- oder Musikschulbeiträge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu.
- Was ändert sich, wenn mein Einkommen während der sechs Monate steigt oder sinkt?
- Am laufenden Kinderzuschlag erst einmal nichts - Änderungen bei Einkommen oder Wohnkosten innerhalb des Bewilligungszeitraums wirken sich erst auf den nächsten Antrag aus.
- Was passiert bei getrennt lebenden Eltern?
- Maßgeblich ist, bei wem das Kind überwiegend lebt und wer das Kindergeld bezieht; diese Person stellt auch den Antrag auf Kinderzuschlag.
Worauf es ankommt
- Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich - für Monate vor der Antragstellung gibt es in der Regel keinen Kinderzuschlag nachträglich.
- Für jeden neuen Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag oder Kurzantrag nötig.
- Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld schließen sich gegenseitig aus - mit Kinderzuschlag darf keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II entstehen.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Kinderzuschlag?Höchstens 297 Euro je Kind und Monat - darin enthalten ist seit dem 1. Januar 2025 ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Eigenes Einkommen und Vermögen können den Betrag verringern.Antwort
Höchstens 297 Euro je Kind und Monat - darin enthalten ist seit dem 1. Januar 2025 ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Eigenes Einkommen und Vermögen können den Betrag verringern.
- Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?Eltern, die Kindergeld für das Kind bekommen, mindestens 900 Euro brutto verdienen (600 Euro bei Alleinerziehenden) und mit dem Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig nach SGB II werden.Antwort
Eltern, die Kindergeld für das Kind bekommen, mindestens 900 Euro brutto verdienen (600 Euro bei Alleinerziehenden) und mit dem Kinderzuschlag nicht hilfebedürftig nach SGB II werden.
- Wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?Für sechs Monate. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung; danach ist ein neuer Antrag oder ein Kurzantrag nötig.Antwort
Für sechs Monate. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung; danach ist ein neuer Antrag oder ein Kurzantrag nötig.
- Wie beantrage ich den Kinderzuschlag?Online unter kiz-digital.de, mit BundID auch ohne Unterschrift, oder mit einem Vordruck von kinderzuschlag.de bei Ihrer Familienkasse.Antwort
Online unter kiz-digital.de, mit BundID auch ohne Unterschrift, oder mit einem Vordruck von kinderzuschlag.de bei Ihrer Familienkasse.
- Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag?Kindergeld bekommen alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag kommt nur dazu, wenn das Einkommen für die Eltern selbst reicht, aber knapp für die ganze Familie ist.Antwort
Kindergeld bekommen alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag kommt nur dazu, wenn das Einkommen für die Eltern selbst reicht, aber knapp für die ganze Familie ist.
- Kann ich Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?Nein. Wer mit dem Kinderzuschlag hilfebedürftig nach SGB II wäre, hat keinen Anspruch darauf - dann ist Grundsicherungsgeld beim Jobcenter die richtige Leistung.Antwort
Nein. Wer mit dem Kinderzuschlag hilfebedürftig nach SGB II wäre, hat keinen Anspruch darauf - dann ist Grundsicherungsgeld beim Jobcenter die richtige Leistung.
- Kann ich den Kinderzuschlag rückwirkend bekommen?In der Regel nicht. Es zählt der Monat, in dem der Antrag gestellt wird - stellen Sie ihn deshalb so früh wie möglich.Antwort
In der Regel nicht. Es zählt der Monat, in dem der Antrag gestellt wird - stellen Sie ihn deshalb so früh wie möglich.
Rechtsgrundlagen
- § 6a BKGG - Kinderzuschlag ↗
- Merkblatt Kinderzuschlag (Bundesagentur für Arbeit) ↗
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen § 6a BKGG (Voraussetzungen, Bewilligungszeitraum) und das Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit (Höchstbetrag 297 Euro inkl. 25 Euro Sofortzuschlag ab 1. Januar 2025, Mindesteinkommensgrenzen 900/600 Euro, Antragsweg). Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.