Kfz-Steuer berechnen und bezahlen
Die Kfz-Steuer berechnet das Hauptzollamt bei Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 aus Hubraum und CO2-Ausstoß, bei Motorrädern allein aus dem Hubraum. Sie wird jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen (§ 11 KraftStG).
| Zuständig | Hauptzollamt |
|---|---|
| Gebühr | abhängig von Hubraum und CO2-Ausstoß bzw. Gesamtgewicht - keine feste Summe, siehe Berechnung unten |
| Dauer | Festsetzung meist einmalig bei der Zulassung, danach automatische Lastschrift |
| Frist | jährlich im Voraus fällig, auf Antrag halbjährlich oder vierteljährlich |
| Rechtsgrundlage | §§ 1, 8, 9, 11, 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) |
Zuständige Stelle
Dieser Behördengang läuft über das Hauptzollamt.
Worum es geht
Für die Kfz-Steuer ist seit 2014 das Hauptzollamt zuständig, nicht mehr das Finanzamt. Die Zulassungsstelle übermittelt die Fahrzeugdaten automatisch, sodass Sie die Steuer in der Regel nicht selbst anmelden müssen.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (§ 13 KraftStG) - ohne dieses Mandat lässt die Zulassungsstelle das Fahrzeug nicht zu.
Wie sich die Steuer berechnet
CO2-Aufschlag bei Pkw seit 2021
| CO2-Ausstoß über 95 g/km | Aufschlag je Gramm |
|---|---|
| 95 bis 115 g/km | 2,00 Euro |
| 115 bis 135 g/km | 2,20 Euro |
| 135 bis 155 g/km | 2,50 Euro |
| 155 bis 175 g/km | 2,90 Euro |
| 175 bis 195 g/km | 3,40 Euro |
| über 195 g/km | 4,00 Euro |
Was Sie brauchen
Abgehakte Punkte merkt sich Ihr Browser und druckt sie mit.
So läuft es ab
Fahrzeug zulassen
Bei der Zulassungsstelle das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer erteilen (§ 13 KraftStG).
Daten gehen automatisch ans Hauptzollamt
Die Zulassungsstelle übermittelt Hubraum, CO2-Wert und Halterdaten elektronisch.
Steuerbescheid
Das Hauptzollamt setzt die Steuer fest - meist unbefristet, ohne jährliche Neufestsetzung.
Jährliche Lastschrift
Die Bundeskasse zieht die Steuer jährlich im Voraus ein, auf Antrag auch halb- oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG).
Besondere Fälle
- Elektrofahrzeug
- Bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 zehn Jahre von der Steuer befreit, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG).
- Fahrzeug verkauft oder abgemeldet
- Mit der Abmeldung endet die Steuerpflicht; zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt in der Regel von sich aus.
- Halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung
- Möglich ab 500 bzw. 1 000 Euro Jahressteuer, gegen ein Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent (§ 11 Abs. 2 KraftStG).
- Steuerrückstände
- Ohne beglichene Rückstände lässt die Zulassungsstelle kein weiteres Fahrzeug auf Sie zu (§ 13 Abs. 2 KraftStG).
Worauf es ankommt
- Es gibt in der Regel keinen jährlichen Steuerbescheid - nur bei Änderungen der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes wird neu festgesetzt.
- Ohne gültiges SEPA-Lastschriftmandat lässt die Zulassungsstelle kein Fahrzeug zu (§ 13 Abs. 1 KraftStG).
- Die Höhe hängt vom Datum der Erstzulassung ab - vor oder nach dem 1. Juli 2009 und dem 1. Januar 2021 gelten unterschiedliche Sätze.
Häufige Fragen
- Wie wird die Kfz-Steuer berechnet?Bei Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 nach Hubraum und CO2-Ausstoß, bei Motorrädern nach Hubraum, bei Lkw und Wohnmobilen nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§§ 8, 9 KraftStG).Antwort
Bei Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 nach Hubraum und CO2-Ausstoß, bei Motorrädern nach Hubraum, bei Lkw und Wohnmobilen nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§§ 8, 9 KraftStG).
- Wer ist für die Kfz-Steuer zuständig?Seit dem 1. Juli 2014 das Hauptzollamt - zuvor das Finanzamt.Antwort
Seit dem 1. Juli 2014 das Hauptzollamt - zuvor das Finanzamt.
- Wie wird die Kfz-Steuer bezahlt?Im Regelfall per SEPA-Lastschrift, die Sie bei der Zulassung erteilen. Ohne Mandat ist keine Zulassung möglich.Antwort
Im Regelfall per SEPA-Lastschrift, die Sie bei der Zulassung erteilen. Ohne Mandat ist keine Zulassung möglich.
- Sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?Ja, bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG).Antwort
Ja, bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG).
- Was passiert mit der Kfz-Steuer, wenn ich mein Auto abmelde?Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung; zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt.Antwort
Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung; zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt.
- Kann ich die Kfz-Steuer monatlich zahlen?Nein. Möglich sind jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich - bei kürzeren Zeiträumen mit einem Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent.Antwort
Nein. Möglich sind jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich - bei kürzeren Zeiträumen mit einem Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent.
- Was, wenn ich Rückstände bei der Kfz-Steuer habe?Die Zulassungsstelle lässt dann kein weiteres Fahrzeug auf Sie zu, solange der Rückstand besteht (§ 13 Abs. 2 KraftStG).Antwort
Die Zulassungsstelle lässt dann kein weiteres Fahrzeug auf Sie zu, solange der Rückstand besteht (§ 13 Abs. 2 KraftStG).
Rechtsgrundlagen
- § 1 KraftStG - Steuergegenstand ↗
- § 3d KraftStG - Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ↗
- § 8 KraftStG - Bemessungsgrundlage ↗
- § 9 KraftStG - Steuersatz ↗
- § 11 KraftStG - Entrichtungszeiträume ↗
- § 13 KraftStG - Zulassungsvoraussetzungen ↗
- zoll.de: Zahlung der Kfz-Steuer ↗
Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§§ 1, 3d, 8, 9, 11, 13) und die Angaben des Zolls zu Zuständigkeit und Zahlung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.