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Kfz-Steuer berechnen und bezahlen

Das Wichtigste in Kürze

Die Kfz-Steuer berechnet das Hauptzollamt bei Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 aus Hubraum und CO2-Ausstoß, bei Motorrädern allein aus dem Hubraum. Sie wird jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen (§ 11 KraftStG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigHauptzollamt
Gebührabhängig von Hubraum und CO2-Ausstoß bzw. Gesamtgewicht - keine feste Summe, siehe Berechnung unten
DauerFestsetzung meist einmalig bei der Zulassung, danach automatische Lastschrift
Fristjährlich im Voraus fällig, auf Antrag halbjährlich oder vierteljährlich
Rechtsgrundlage§§ 1, 8, 9, 11, 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

Zuständige Stelle

Dieser Behördengang läuft über das Hauptzollamt.

Worum es geht

Für die Kfz-Steuer ist seit 2014 das Hauptzollamt zuständig, nicht mehr das Finanzamt. Die Zulassungsstelle übermittelt die Fahrzeugdaten automatisch, sodass Sie die Steuer in der Regel nicht selbst anmelden müssen.

Voraussetzung für die Zulassung ist ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (§ 13 KraftStG) - ohne dieses Mandat lässt die Zulassungsstelle das Fahrzeug nicht zu.

Wie sich die Steuer berechnet

Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer: Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 nach Hubraum und CO2-Ausstoß, Krafträder nach Hubraum, Lastkraftwagen, Wohnmobile und Anhänger nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 sind bis zu zehn Jahre befreit. Die Steuer wird jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen, auf Antrag auch halb- oder vierteljährlich mit Aufgeld.
Eigene Darstellung nach §§ 1, 3d, 8, 9, 11 KraftStG.

CO2-Aufschlag bei Pkw seit 2021

CO2-Ausstoß über 95 g/kmAufschlag je Gramm
95 bis 115 g/km2,00 Euro
115 bis 135 g/km2,20 Euro
135 bis 155 g/km2,50 Euro
155 bis 175 g/km2,90 Euro
175 bis 195 g/km3,40 Euro
über 195 g/km4,00 Euro

Was Sie brauchen

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So läuft es ab

  1. Fahrzeug zulassen

    Bei der Zulassungsstelle das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer erteilen (§ 13 KraftStG).

  2. Daten gehen automatisch ans Hauptzollamt

    Die Zulassungsstelle übermittelt Hubraum, CO2-Wert und Halterdaten elektronisch.

  3. Steuerbescheid

    Das Hauptzollamt setzt die Steuer fest - meist unbefristet, ohne jährliche Neufestsetzung.

  4. Jährliche Lastschrift

    Die Bundeskasse zieht die Steuer jährlich im Voraus ein, auf Antrag auch halb- oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG).

Besondere Fälle

Elektrofahrzeug
Bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 zehn Jahre von der Steuer befreit, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG).
Fahrzeug verkauft oder abgemeldet
Mit der Abmeldung endet die Steuerpflicht; zu viel gezahlte Steuer erstattet das Hauptzollamt in der Regel von sich aus.
Halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung
Möglich ab 500 bzw. 1 000 Euro Jahressteuer, gegen ein Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent (§ 11 Abs. 2 KraftStG).
Steuerrückstände
Ohne beglichene Rückstände lässt die Zulassungsstelle kein weiteres Fahrzeug auf Sie zu (§ 13 Abs. 2 KraftStG).

Worauf es ankommt

  • Es gibt in der Regel keinen jährlichen Steuerbescheid - nur bei Änderungen der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes wird neu festgesetzt.
  • Ohne gültiges SEPA-Lastschriftmandat lässt die Zulassungsstelle kein Fahrzeug zu (§ 13 Abs. 1 KraftStG).
  • Die Höhe hängt vom Datum der Erstzulassung ab - vor oder nach dem 1. Juli 2009 und dem 1. Januar 2021 gelten unterschiedliche Sätze.

Häufige Fragen

Rechtsgrundlagen

Geprüft am 21. Oktober 2026 gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§§ 1, 3d, 8, 9, 11, 13) und die Angaben des Zolls zu Zuständigkeit und Zahlung. Alle Angaben ohne Gewähr - verbindlich ist die zuständige Behörde.